OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2000 - A 1 S 174/99 - asyl.net: R6933
https://www.asyl.net/rsdb/R6933
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen eines Widerrufs von asylrechtlichen Statusentscheidungen gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Irak, Nordirak, Kurden, Konventionsflüchtlinge, Widerruf, Abschiebungsschutz, Änderung der Sachlage, Auslegung, Antragstellung als Asylgrund, Interne Fluchtalternative, KDP, PUK, Gebietsgewalt, Freiwillige Ausreise, Besuchsreisen, Gruppenverfolgung
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1 S.1
Auszüge:

Die Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 11. März 1998, durch den der dem Kläger gewährte Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen sowie das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG verneint worden ist, zu Recht aufgehoben.

Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist die - vorliegend in Rede stehende - Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.

Ein Widerruf von asylrechtlichen Statusentscheidungen i.S. des § 31 Abs. 2 S. 1 AsylVfG setzt nach § 73 Abs.1 S. 1 AsylVfG voraus, daß die nach objektiven Kriterien zu bewertende Gefahr einer politischen Verfolgung nachträglich weggefallen ist.

Die vorstehende Auslegung folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ("...nicht mehr vorliegen"), der an eine in der Vergangenheit liegende Sach- oder Rechtslage anknüpft und diese in Beziehung zu den Verhältnissen setzt, die nach Ergehen der Statusentscheidung eingetreten sind.

Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch eine gesetzessystematische Betrachtungsweise gestützt. Denn der Gesetzgeber hat die Fälle einer von Anfang an rechtswidrigen Asylanerkennung bzw. Abschiebungsschutzgewährung gesehen, eine Aufhebung im Wege der Rücknahme allerdings einschränkend an ein fehlerhaftes Verhalten des Asylsuchenden geknüpft (§ 73 Abs. 2 AsylVfG). Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei Entscheidungen über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG eine uneingeschränkte Aufhebbarkeit ursprünglich fehlerhafter Statusbescheide als zulässig erachtet (§ 73 Abs. 3 AsylVfG). Angesichts dieser bewußten Entscheidung des Gesetzgebers scheidet ein Widerruf von Statusbescheiden, die von Anfang an fehlerhaft gewesen sind, allein wegen dieser Rechtswidrigkeit - bei unveränderter Sach- oder Rechtslage - aus.

Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage setzt einen Vergleich der Verfolgungssituation vor und nach Erlaß des Ausgangsbescheides voraus.

Der Prüfungsrahmen bezieht sich dabei einschränkend nur auf die Umstände, die bei der Gewährung von Abschiebungsschutz als maßgeblich für die stattgebende Entscheidung angesehen wurden. Damit sind solche Gesichtspunkte auszuklammern, die für die Erstentscheidung in keiner Weise von Bedeutung gewesen sind. Denn Widerrufsgrund ist der nachträgliche Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände, mithin der Umstände, die der Rechtsgewährung zugrunde gelegen haben.

Als nachträgliche Änderung der Sachlage kann entgegen der Ansicht der Beklagten und des Bundesbeauftragten nicht eine Änderung ihrer Bewertung angesehen werden. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG knüpft an den Wegfall der noch im Zeitpunkt der Statusentscheidung gegebenen tatsächlichen Verfolgungslage an. Dementsprechend können nach Ergehen der Ausgangsentscheidung erstellte Erkenntnisquellen und eine daraus im Vergleich zur Erstentscheidung hergeleitete abweichende Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Asylsuchenden nur dann einen Widerruf rechtfertigen, wenn sie eine nach Bestandskraft der Anerkennung eingetretene neue Tatsachenlage widerspiegeln, nicht aber, wenn sie - bei unveränderter Sachlage - lediglich die Grundlage für eine nunmehr andere Bewertung der Gefährdungslage bilden. Eine Neubewertung der im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung gegebenen Sachlage, mag sie auf neuen oder alten Erkenntnismitteln beruhen, stellt keine i.S. des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG beachtliche Änderung dar.

Auch die nach Zuerkennung des Abschiebungsschutzes im Februar 1997 ergangene Senatsentscheidung vom 11. Dezember 1998 (-A 1 S 398/98 -) stellt keine zum Widerruf berechtigende Änderung der Sach- oder Rechtslage dar.

Ein Widerruf wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung von Abschiebungsschutz, die im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung nicht vorgelegen haben, im strengen Wortsinn nicht nachträglich i.S. des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG entfallen sein können. Denn nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, findet die Widerrufsregelung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG unabhängig davon Anwendung, ob eine Asylanerkennung bzw. Abschiebungsschutzgewährung hätte ergehen dürfen. Demgemäß kommt ein Widerruf nicht nur dann in Betracht, wenn die anfänglich gegebenen Verfolgungsgründe im Nachhinein entfallen sind, sondern auch in den Fällen, in denen nachträgliche Ereignisse die ursprüngliche Verfolgungsfreiheit bestätigen. Dies allein erscheint auch sachgerecht. Denn anderenfalls würde bei Fallkonstellationen, in denen von Anfang an (objektiv) keine verfolgungsbegründenden Umstände vorgelegen haben und auch - wie vorliegend bei der Gewährung von Abschiebungsschutz wegen der Asylbeantragung - die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht gegeben sind, niemals eine Aufhebung der zu Unrecht gewährten Rechtsstellung erfolgen können.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich, daß sich die Verfolgungssituation des Klägers vor und nach Erlaß des Ausgangsbescheids nicht geändert hat und daher keine nachträgliche Änderung der Sachlage eingetreten ist.

Im Februar 1997 ist der Kläger wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr in den Nordirak keinem beachtlichen Gefährdungsrisiko ausgesetzt gewesen.

Die im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung gegebene Situation ist auch unverändert geblieben. Nach wie vor liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, daß der Irak derzeit und für einen absehbaren Zeitraum die Gebietsgewalt über die nordirakischen Kurdengebiete wiedererlangen könnte. Ebenso wenig muß dort ein Asylsuchender wegen der Asylbeantragung Verfolgungsmaßnahmen durch das zentralirakische System befürchten. Auch wenn Zeitablauf grundsätzlich eine nachträgliche Änderung der Sachlage darstellen kann, ist hier der zeitliche Abstand zur Ausgangsentscheidung, der sich lediglich auf ca. 3 Jahre beläuft, angesichts eines zu beachtenden strengen Maßstabs noch nicht ausreichend, um daraus eine grundlegende Änderung der Sachlage ableiten zu können. Hinzu kommt, daß es nach Einschätzung des DOI (v. 28.1.1999 an VG Regensburg) im Vergleich zum Jahre 1991 wahrscheinlicher ist, daß die kurdischen Regionen über kurz oder lang wieder der vollen Herrschaftsgewalt des irakischen Zentralregimes unterliegen. Nach dieser Auskunft hat sich die Verfolgungsgefahr erhöht, so daß eine Stabilisierung der politischen Verhältnisse durch Zeitablauf gerade nicht eingetreten ist.

Entgegen der Auffassung der Berufungskläger beinhalten auch die Ende 1998 durchgeführten alliierten Luftangriffe gegen Ziele im Irak (DOI v. 30.3.1999 an VG Oldenburg) keine nachträgliche Änderung der Sachlage. Denn derartige Angriffe hat es auch schon vorher gegeben, etwa nach dem Einmarsch irakischer Truppen in den Nordirak Ende August 1996.

Die Beklagte leitet eine vorübergehende Reise des Klägers in den Nordirak aus Ein- und Ausreisestempeln türkischer Grenzbehörden im Paß des Klägers her. Dieser bestreitet, in den Nordirak gereist zu sein. Die Frage bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn selbst im Fall eines besuchsweisen Aufenthalts im Nordirak wäre aufgrund der besonderen Situation in diesem Gebiet ein Widerruf des ihm gewährten Abschiebungsschutzes nicht gerechtfertigt.