OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.1998 - 25 A 5355/98.A - asyl.net: R7448
https://www.asyl.net/rsdb/R7448
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Kurden, Exilpolitische Betätigung, Vereine, Funktionäre, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Bundesbeauftragter
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen Kurden in der Türkei einer politischen Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten - insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit im Vorstand eines Exilvereins - ausgesetzt sind ( Urteile vom 3. Juni 1997 - 25 A3631/95.A - S. 142 f. und vom 12. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 101 f.).

Danach ist ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates ohne weiteres anzunehmen bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen, die als von der PKK dominiert oder beeinflußt gelten; entsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind. Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt wesentlich von den bedeutsamen Umständen des Einzelfalls ab.

Die Antragsbegründungen geben keinen Anlaß zu einer erneuten oder weitergehenden, über den vorliegenden Einzelfall hinausweisenden grundsätzlichen Klärung der vorgenannten Frage; sie legen vor allem nicht dar, dass die Tätigkeit als Vorstandsmitglied eines Exilvereins - insbesondere eines von der PKK dominierten oder beeinflußten Vereins - sich zu einer Massenerscheinung, die das Verfolgungsinteresse des türkischen Staates nachhaltig mindern könnte, entwickelt hat.