VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 12.07.2000 - 10 B 99.1889 - asyl.net: R7732
https://www.asyl.net/rsdb/R7732
Leitsatz:

Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen vom 12. September 1963 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-37/98.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Türken, Unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Straftäter, Drogendelikte, Ausweisung, Regelausweisung, Besonderer Ausweisungsschutz, Wiederholungsgefahr, Ermessen, Generalprävention, Europäisches Niederlassungsabkommen, Assoziationsabkommen EWG/Türkei, Stillhalteklausel
Normen: AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 3; AuslG § 47 Abs. 3 S. 1; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 2
Auszüge:

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache - C - 37/98 - entschieden, daß Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei, wonach die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen, unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten entfaltet.

Der Bay.VGH sieht in den Regelungen des § 47 AuslG (Ist-Ausweisung; Regelausweisung) eine Verschlechterung im Vergleich zum AuslG 1965 (§ 10 Abs. 1 AuslG 1965). Nach dem alten AuslG sei immer eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen möglich gewesen, jedoch in keinem Fall die Ausweisung zwingend. Dies würde im Ergebnis für türkische Staatsangehörige, die vor dem 01.01.1991 eingereist sind oder hier geboren wurden, bedeuten, daß eine zwingende Ausweisung nach § 47 AuslG nicht mehr zulässig ist und allenfalls noch eine Ermessensausweisung unter Berücksichtigung der Ermessensrichtlinien des § 45 AuslG möglich wäre.

Wegen der Grundsatzbedeutung wurde die Revision zugelassen.