OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Urteil vom 13.04.2000 - 3 KO 987/97 - asyl.net: R8535
https://www.asyl.net/rsdb/R8535
Leitsatz:

1. Amharische Volkszugehörige aus Äthiopien unterliegen keiner staatlichen Gruppenverfolgung.

2. Die frühere Tätigkeit für die staatliche Jugendorganisation REYA in Verbindung mit einem Auslandsstudium in der ehemaligen Sowjetunion als Sekretär eines äthiopischen Studentenverbandes führen nach der Ablösung des Mengistu-Regimes nicht zu einer Gefährdung.

3. Ein langjähriger Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland lösen keine beachtliche Rückkehrgefährdung i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG für einen äthiopischen Staatsangehörigen aus.

4. Die exilpolitische Betätigung für die Zweigniederlassung der AAPO (einer politischen Partei in Äthiopien) in Deutschland oder den Verein All-Amharisches Hilfswerk in Deutschland e.V. (AHD) kann dann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, sofern sich der Asylbewerber durch hervorgehobene Tätigkeiten oder sonst öffentlichkeitswirksam als Regimegegner exponiert hat.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Äthiopien, Amharen, Gruppenverfolgung, REYA, Studentenverband, Funktionäre, Sowjetunion (A), Studium, Machtwechsel, Politische Entwicklung, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Exilpolitische Betätigung, AAPO, All-Amharisches Hilfswerk in Deutschland e.V., AHD, Überwachung im Aufnahmeland, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Versorgungslage, Existenzminimum, allgemeine Gefahr, D (A), Verfahrensrecht, Rechtsmittelantrag, Auslegung, Anfechtung, Bundesbeauftragter, Auswärtiges Amt, Auskünfte, Verwertbarkeit
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

1. Amharische Volkszugehörige aus Äthiopien unterliegen keiner staatlichen Gruppenverfolgung.

2. Die frühere Tätigkeit für die staatliche Jugendorganisation REYA in Verbindung mit einem Auslandsstudium in der ehemaligen Sowjetunion als Sekretär eines äthiopischen Studentenverbandes führen nach der Ablösung des Mengistu-Regimes nicht zu einer Gefährdung.

3. Ein langjähriger Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland lösen keine beachtliche Rückkehrgefährdung i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG für einen äthiopischen Staatsangehörigen aus.

4. Die exilpolitische Betätigung für die Zweigniederlassung der AAPO (einer politischen Partei in Äthiopien) in Deutschland oder den Verein All-Amharisches Hilfswerk in Deutschland e.V. (AHD) kann dann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, sofern sich der Asylbewerber durch hervorgehobene Tätigkeiten oder sonst öffentlichkeitswirksam als Regimegegner exponiert hat.