1. Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG (wie Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287).
2. In derartigen Fällen kann § 28 Abs. 3 AuslG der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG entgegenstehen, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden war.
Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG setzt stets die unanfechtbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus.
Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG sind namentlich auch unter Berücksichtigung des Art. 2 GG und des Art. 8 EMRK zu ermitteln.
(Amtliche Leitsätze)
Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG (wie Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287).
In derartigen Fällen kann § 28 Abs. 3 AuslG der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG entgegenstehen, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden war.
Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG setzt stets die unanfechtbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus.
Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG sind namentlich auch unter Berücksichtigung des Art. 2 GG und des Art. 8 EMRK zu ermitteln.