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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 14.00 - asyl.net: R9067
https://www.asyl.net/rsdb/R9067
Leitsatz:

1. Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG (wie Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287).

2. In derartigen Fällen kann § 28 Abs. 3 AuslG der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG entgegenstehen, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden war.

Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG setzt stets die unanfechtbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus.

Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG sind namentlich auch unter Berücksichtigung des Art. 2 GG und des Art. 8 EMRK zu ermitteln.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Ausländer, Familienzusammenführung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltszweck, Sprachkurse, Aufenthaltsbewilligung, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, Familienzusammenführung, dringende humanitäre Gründe
Normen: AuslG § 17; AuslG § 18; AuslG § 22; AuslG § 23; AuslG § 7; AuslG § 15; AuslG § 28 Abs.3; AuslG § 30 Abs. 2; AuslG § 30 Abs. 3; GG Art. 6
Auszüge:

Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG (wie Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287).

In derartigen Fällen kann § 28 Abs. 3 AuslG der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG entgegenstehen, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden war.

Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG setzt stets die unanfechtbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus.

Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG sind namentlich auch unter Berücksichtigung des Art. 2 GG und des Art. 8 EMRK zu ermitteln.