OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2000 - 4 Bs 48/00.A - asyl.net: R9316
https://www.asyl.net/rsdb/R9316
Leitsatz:

1. Bedarf es bei Ablehnung eines Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG keiner enreuten Fristsetzung, Abschiebungsandrohung oder -anordnung, kann der Betroffene Eilrechtsschutz (nur) gemäß § 123 VwGO gegen das Bundesamt begehren z.B. mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, seine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde rückgängig zu machen.

2. Hat das Verwaltungsgericht einen derartigen Antrag abgelehnt, erwächst diese Entscheidung entsprechend § 121 VwGO in materielle Rechtskraft mit der Folge, dass ein erneuter entsprechender Antrag - hier an das Berufungsgericht im Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage zur Hauptsache abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts - nur zulässig ist und zu einer erneuten Sachentscheidung führen kann, wenn sich die der ersten Entscheidung zugrundeliegende Sach- und/oder Rechtslage geändert hat.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Folgeantrag, Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Antragsgegner, Bundesamt, Änderung der Sach- und Rechtslage, Berufungszulassungsantrag, Zulässigkeit, Rechtskraft
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 5; VwGO § 121; VwGO § 123
Auszüge:

1. Bedarf es bei Ablehnung eines Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG keiner enreuten Fristsetzung, Abschiebungsandrohung oder -anordnung, kann der Betroffene Eilrechtsschutz (nur) gemäß § 123 VwGO gegen das Bundesamt begehren z.B. mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, seine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde rückgängig zu machen.

2. Hat das Verwaltungsgericht einen derartigen Antrag abgelehnt, erwächst diese Entscheidung entsprechend § 121 VwGO in materielle Rechtskraft mit der Folge, dass ein erneuter entsprechender Antrag - hier an das Berufungsgericht im Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage zur Hauptsache abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts - nur zulässig ist und zu einer erneuten Sachentscheidung führen kann, wenn sich die der ersten Entscheidung zugrundeliegende Sach- und/oder Rechtslage geändert hat.