1. Bedarf es bei Ablehnung eines Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG keiner enreuten Fristsetzung, Abschiebungsandrohung oder -anordnung, kann der Betroffene Eilrechtsschutz (nur) gemäß § 123 VwGO gegen das Bundesamt begehren z.B. mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, seine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde rückgängig zu machen.
2. Hat das Verwaltungsgericht einen derartigen Antrag abgelehnt, erwächst diese Entscheidung entsprechend § 121 VwGO in materielle Rechtskraft mit der Folge, dass ein erneuter entsprechender Antrag - hier an das Berufungsgericht im Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage zur Hauptsache abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts - nur zulässig ist und zu einer erneuten Sachentscheidung führen kann, wenn sich die der ersten Entscheidung zugrundeliegende Sach- und/oder Rechtslage geändert hat.
(Amtliche Leitsätze)
1. Bedarf es bei Ablehnung eines Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG keiner enreuten Fristsetzung, Abschiebungsandrohung oder -anordnung, kann der Betroffene Eilrechtsschutz (nur) gemäß § 123 VwGO gegen das Bundesamt begehren z.B. mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, seine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde rückgängig zu machen.
2. Hat das Verwaltungsgericht einen derartigen Antrag abgelehnt, erwächst diese Entscheidung entsprechend § 121 VwGO in materielle Rechtskraft mit der Folge, dass ein erneuter entsprechender Antrag - hier an das Berufungsgericht im Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage zur Hauptsache abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts - nur zulässig ist und zu einer erneuten Sachentscheidung führen kann, wenn sich die der ersten Entscheidung zugrundeliegende Sach- und/oder Rechtslage geändert hat.