Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagen zur Last, weil sie die Kläger ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Revisionsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen und es hinsichtlich der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens bei den bisherigen Kostenentscheidungen zu belassen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagen zur Last, weil sie die Kläger ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat. Auf die Verteilung der Kosten für die vorangegangenen Instanzen wirkt sich dieser Umstand angesichts der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht aus, weil die Anfechtung der Androhung der Abschiebung nach Jugoslawien zunächst nur unwesentlicher Tel der in erster Linie auf die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz gerichteten Klagen war. Sie ist erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angesichts der neuen, speziell gegen die Abschiebungsandrohung nach Jugoslawien gerichteten rechtlichen Einwände der Kläger zum selbständig zu bewertenden Streitgegenstand geworden.