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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 39.99 - asyl.net: R9432
https://www.asyl.net/rsdb/R9432
Leitsatz:

1. Eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO darf nur der Senat des Oberverwaltungsgerichts als Kollegialorgan treffen und nicht der im Einverständnis der Beteiligten nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO zur Entscheidung berufene Vorsitzende oder Berichterstatter (sog. konsentierter Einzelrichter).

2. Die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130 a VwGO muss unmißverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Vereinfachtes Berufungsverfahren, Mündliche Verhandlung, Beschluss, Einzelrichter, Konsentierter Einzelrichter, Berichterstatter, Einverständnis der Beteiligten, Einstimmigkeit, Kollegialentscheidung, Anhörung, Verfahrensmangel
Normen: VwGO § 130a; VwGO § 87a
Auszüge:

Eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO darf nur der Senat des Oberverwaltungsgerichts als Kollegialorgan treffen und nicht der im Einverständnis der Beteiligten nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO zur Entscheidung berufene Vorsitzende oder Berichterstatter (sog. konsentierter Einzelrichter).

Die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130 a VwGO muss unmißverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt.