1. Eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO darf nur der Senat des Oberverwaltungsgerichts als Kollegialorgan treffen und nicht der im Einverständnis der Beteiligten nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO zur Entscheidung berufene Vorsitzende oder Berichterstatter (sog. konsentierter Einzelrichter).
2. Die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130 a VwGO muss unmißverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt.
(Amtliche Leitsätze)
Eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO darf nur der Senat des Oberverwaltungsgerichts als Kollegialorgan treffen und nicht der im Einverständnis der Beteiligten nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO zur Entscheidung berufene Vorsitzende oder Berichterstatter (sog. konsentierter Einzelrichter).
Die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130 a VwGO muss unmißverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt.