BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 - asyl.net: R9435
https://www.asyl.net/rsdb/R9435
Leitsatz:

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht befugt, die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu widerrufen.

Der fehlerhafte Widerruf kann in einem solchen Fall - auch noch im Revisionsverfahren - in eine nach Änderung der Sachlage zulässige neuerliche Feststellung durch Verwaltungsakt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht (mehr) vorliegen, umgedeutet werden.

Das Bundesamt ist zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylVfG nicht zuständig.

(amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Feststellungsurteil, Abschiebungshindernis, Rechtskraft, Bindungswirkung, Bundesamt, Widerruf, Abschiebungsandrohung, Zuständigkeit, Änderung der Sachlage, Erneute Feststellung, Revision, Umdeutung, Togo, Situation bei Rückkehr, menschenrechtswidrige Behandlung
Normen: AuslG § 50; AuslG § 53 Abs. 4; AsylVfG § 34; AsylVfG § 73; VwGO § 121; VwVfG § 47
Auszüge:

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht befugt, die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu widerrufen.

Der fehlerhafte Widerruf kann in einem solchen Fall - auch noch im Revisionsverfahren - in eine nach Änderung der Sachlage zulässige neuerliche Feststellung durch Verwaltungsakt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht (mehr) vorliegen, umgedeutet werden.

Das Bundesamt ist zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylVfG nicht zuständig. (amtliche Leitsätze)