BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 - asyl.net: R9437
https://www.asyl.net/rsdb/R9437
Leitsatz:

Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Sri Lanka, Tamilen, Krankheit, Asthma bronchiale, Psychische Erkrankung, Entwurzelungssyndrom, Abschiebungshindernis, Medizinische Versorgung, Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Prüfungskompetenz
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.

(Amtlicher Leitsatz)