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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 27.07.2000 - 9 C 9.00 - asyl.net: R9440
https://www.asyl.net/rsdb/R9440
Leitsatz:

Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG für ein Kind ist dessen Rückkehr ohne seine Eltern zu unterstellen, wenn die Eltern im Heimatland (hier: Afghanistan) durch die dortigen Machthaber verfolgt würden und deshalb bei ihnen die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen (im Anschluss an das Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109,305).

Schlagwörter: Afghanistan, Minderjährige, Kinder, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Zukunftsprognose, alleinige Rückkehr
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG für ein Kind ist dessen Rückkehr ohne seine Eltern zu unterstellen, wenn die Eltern im Heimatland (hier: Afghanistan) durch die dortigen Machthaber verfolgt würden und deshalb bei ihnen die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen (im Anschluss an das Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109,305).