VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Urteil vom 17.11.2000 - 4 K 417/00.A - asyl.net: R9555
https://www.asyl.net/rsdb/R9555
Leitsatz:

1. Im Verwaltungsverfahren vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingeholte Sprachanalysen zur Bestimmung der Herkunft und Staatsangehörigkeit von Asylantragstellern sind zulässige Beweismittel, die trotz der Verwendung von Tonbandaufzeichnungen nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Ihnen kommt (nur) eine Indizwirkung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers zu.

2. Ihre Verwertung im gerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass sie die allgemeinen Anforderungen an Sachverständigengutachten erfülllen, insbesondere vollständig und überzeugend sind, der Sachverständige über die notwendige Sachkunde verfügt und das Beweisergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.

3. Die Bestimmung der Herkunftsregion von (west-)afrikanischen Sprechern des Englischen ist mit Hilfe einer anglistischen Analysemethode auf Grund unterschiedlicher Merkmale und exklusiven Kennzeichen der Aussprachevarianten des Englischen hinreichend verlässlich bestimmbar. Es lässt sich der sprachwissenschaftliche Erfahrungssatz aufstellen, dass ein Sprecher, der vorgibt, einige Zeit in Freetown gelebt zu haben, aber tatsächlich nicht die auf dem Englischen basierenden Creolsprache Krio spricht, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Sierra Leone kommt.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Asylverfahren, Identitätstäuschung, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Sprachanalyse, Sprachgutachten, Sachverständigengutachten, Beweismittel, Verwertbarkeit, Zulässigkeit, informationelle Selbstbestimmung, Sierra Leone
Normen:
Auszüge:

1. Im Verwaltungsverfahren vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingeholte Sprachanalysen zur Bestimmung der Herkunft und Staatsangehörigkeit von Asylantragstellern sind zulässige Beweismittel, die trotz der Verwendung von Tonbandaufzeichnungen nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Ihnen kommt (nur) eine Indizwirkung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers zu.

2. Ihre Verwertung im gerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass sie die allgemeinen Anforderungen an Sachverständigengutachten erfülllen, insbesondere vollständig und überzeugend sind, der Sachverständige über die notwendige Sachkunde verfügt und das Beweisergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.

3. Die Bestimmung der Herkunftsregion von (west-)afrikanischen Sprechern des Englischen ist mit Hilfe einer anglistischen Analysemethode auf Grund unterschiedlicher Merkmale und exklusiven Kennzeichen der Aussprachevarianten des Englischen hinreichend verlässlich bestimmbar. Es lässt sich der sprachwissenschaftliche Erfahrungssatz aufstellen, dass ein Sprecher, der vorgibt, einige Zeit in Freetown gelebt zu haben, aber tatsächlich nicht die auf dem Englischen basierenden Creolsprache Krio spricht, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Sierra Leone kommt.