Ein trotz wirksamer Klagerücknahme erlassenes Urteil ist nichtig. Die Verfahrenserledigung tritt kraft Prozessrechts ein und ist daher auch im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991, - 9 C 96.89 -, NVwZ - RR 1991, S 443).
Unterläuft bei der Erklärung der Klagerücknahme offensichtlich ein Versehen, kann dies ausnahmsweise den Widerruf der Prozesserklärung rechtfertigen. (amtlicher Leitsatz)
Ein trotz wirksamer Klagerücknahme erlassenes Urteil ist nichtig. Die Verfahrenserledigung tritt kraft Prozessrechts ein und ist daher auch im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991, - 9 C 96.89 -, NVwZ - RR 1991, S 443).
Unterläuft bei der Erklärung der Klagerücknahme offensichtlich ein Versehen, kann dies ausnahmsweise den Widerruf der Prozesserklärung rechtfertigen. (amtlicher Leitsatz)