OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Beschluss vom 24.11.2000 - 3 ZKO 530/00 - asyl.net: R9813
https://www.asyl.net/rsdb/R9813
Leitsatz:

Ein trotz wirksamer Klagerücknahme erlassenes Urteil ist nichtig. Die Verfahrenserledigung tritt kraft Prozessrechts ein und ist daher auch im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991, - 9 C 96.89 -, NVwZ - RR 1991, S 443).

Unterläuft bei der Erklärung der Klagerücknahme offensichtlich ein Versehen, kann dies ausnahmsweise den Widerruf der Prozesserklärung rechtfertigen. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Klagerücknahme, Urteil, Nichtigkeit, Prozesserklärung, Irrtum, Willensmängel, Widerruf, Berufungszulassungsantrag, Rechtsschutzbedürfnis
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 4; VwGO § 153; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 129; VwGO § 173; ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1
Auszüge:

Ein trotz wirksamer Klagerücknahme erlassenes Urteil ist nichtig. Die Verfahrenserledigung tritt kraft Prozessrechts ein und ist daher auch im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991, - 9 C 96.89 -, NVwZ - RR 1991, S 443).

Unterläuft bei der Erklärung der Klagerücknahme offensichtlich ein Versehen, kann dies ausnahmsweise den Widerruf der Prozesserklärung rechtfertigen. (amtlicher Leitsatz)