Unterbrechung des Aufenthaltes durch Haft:
1. Haftstrafen führen dann zu einer Unterbrechung des Aufenthaltes, wenn sie sich hinsichtlich Häufigkeit, Dauer und Gesamtdauer auf den Lebensmittelpunkt und die Integrationsbande erheblich auswirken. Der verstärkte Ausweisungsschutz aus Art. 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Verlustfeststellung eines Aufenthaltsrecht nach 10 Jahren nur aus zwingenden Gründen) greift nicht, wenn der Aufenthalt in den letzten 10 Jahren vor einer Ausweisungsverfügung wesentlich von Haftaufenthalten geprägt war.
2. Bei der Feststellung, ob ein 10jähriger Voraufenthalt vorliegt, kommt es nicht auf eine fehlende Anbindung an den Herkunftsstaat und fehlende Kenntnisse der Landessprache an, sondern allein auf die Integration in den Aufnahmestaat in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht.
3. Untersuchungshaft ist dazu geeignet, den Aufenthalt zu unterbrechen, wenn sie auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 1 StGB). Denn in in diesem Fall ist die Untersuchungshaft Ausdruck dafür, dass die grundlegenden gesellschaftlichen Werte verletzt worden sind und Integrationsbande nicht in ausreichendem Maße vorliegen.
4. Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist dazu geeignet, den Aufenthalt zu unterbrechen, da er wesentlich auf den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftäter*innen abzielt.
(Leitsätze der Redaktion; Siehe dazu: EuGH, Urteil vom 17.04.2018 - C-316/16 B. gg. Deutschland; C-424/16 Großbritannien gg. Vomero - Asylmagazin 7-8/2018, s. 273 ff. - asyl.net: M26169 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.10.2023 - 10 ZB 23.1319 - https://www.gesetze-bayern.de)
[...]
6 2. Gemessen daran hat der Kläger weder mit dem Zulassungsvorbringen zur Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, zur Reichweite des Schutzes vor Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU noch bezogen auf die Ermessenskontrolle des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung erfolgreich geltend gemacht.
7 a) aa) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger sich nicht auf den erhöhten Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU i.V.m. Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG berufen könne. [...] Fraglich sei insoweit, ob die Zeiträume einer Haftstrafe zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt hätten, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen könne. [...] Je fester diese Integrationsbande zum Aufnahmestaat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht seien - in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt hätten -, umso geringer werde die Wahrscheinlichkeit sein, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren geführt haben könne. [...]
11 Das Verwaltungsgericht ist von den zutreffenden Maßstäben bei der Prüfung, ob ein ununterbrochener Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren festzustellen ist, ausgegangen.
12 Die geltend gemachte Entfremdung des Klägers von seinem Herkunftsstaat Estland als solche ist entgegen seiner Auffassung vom Verwaltungsgericht zu Recht als nicht relevant bewertet worden. Denn für die Frage, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, kommt es auf die Festigkeit des Integrationsbandes zum Aufnahmemitgliedstaat an. Je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind - in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben -, umso geringer wird die Wahrscheinlichkeit sein, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande führen wird (EuGH, Urteil vom 17.04.2018 - C-316/16, C-424/16 -, NVwZ 2019, 47 Rn. 70, 72 <B. und Vomero>). Insoweit ist die (fehlende) Anbindung an den Herkunftsstaat ebenso wenig relevant wie die Kenntnis der Landessprache des Herkunftsstaates.
13 Der Vortrag, es seien im relevanten Zehn-Jahres-Zeitraum nur kurze Inhaftierungen, die Verhängung von Untersuchungshaft und Aufenthalte in Maßregelanstalten zu verzeichnen, die nicht zur Diskontinuität des Aufenthalts führten, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
14 Denn insoweit übersieht der Kläger, dass Zeiten der Untersuchungshaft geeignet sein können, zum Abreißen der Integrationsbande zu führen. Jedenfalls dann, wenn die Untersuchungshaft in Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die sodann verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, erfüllt auch die Untersuchungshaft eindeutig die Voraussetzungen an eine Freiheitsstrafe im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) RL 2004/38/EG (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.10.2023 - 10 ZB 23.1319 -, juris Rn. 13; Bauer in: Berlit/Hoppe/Kluth, Jahrbuch des Migrationsrechts 2023, 129, 134). Denn der Grund, weshalb Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die Kontinuität des Aufenthalts im Rechtssinne unterbrechen können, liegt darin, dass die erhebliche Nichtbeachtung der Werte des Aufnahmemitgliedstaates es rechtfertigen können, einen zuvor bestehenden, hohen Integrationsgrad in Frage zu stellen. Dabei kommen die Werte allgemein im jeweiligen Strafrecht der Mitgliedstaaten zum Ausdruck; deren erhebliche Nichtbeachtung wird mit einer Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe festgestellt (vgl. EuGH, Urteile vom 16.01.2014 - C-378/12 -, juris Rn. 25 <Onuekwere>, und vom 16.01.2014 - C-400/12 -, juris Rn. 31 <M.G.>). Ergibt sich nach dem Ende der Untersuchungshaft, dass dem betroffenen Unionsbürger die erlittene Untersuchungshaft in Ausgestaltung des Aufopferungsgedankens (dazu BGH, Beschluss vom 13.12.2016 - 3 StR 440/16 -, juris Rn. 4) in Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf eine zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen ist, ist demnach auch die erlittene Untersuchungshaft ein geeigneter Beleg dafür, dass grundlegende Werte in erheblicher Weise nicht beachtet worden sind und also ein hoher Integrationsgrad hinsichtlich des Aufnahmemitgliedstaates in Frage zu stellen ist. [...]
16 Es trifft auch nicht zu, dass der Maßregelvollzug nicht geeignet wäre, eine Diskontinuität des Aufenthalts zu begründen. Vielmehr ist der Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB regelmäßig dazu geeignet (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.10.2023 - 10 ZB 23.1319 -, juris Rn. 14).
17 Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll nach der Konzeption des Gesetzgebers den Schutz der Allgemeinheit durch eine Behandlung des Untergebrachten erreichen, die darauf abzielt, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben. Im Vollzug der Maßregel ist die Freiheitsentziehung auf eine Therapie hin ausgerichtet, die ihrerseits mit Mitteln rechtlichen Zwangs durchgesetzt werden kann. Der Zweck einer Sicherung der Allgemeinheit wird hier auf dem Wege einer Behandlung der Rauschmittelabhängigkeit des Untergebrachten verfolgt. Die Suchtbehandlung muss auf den Schutz der Allgemeinheit durch Besserung ausgerichtet sein (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1994 - 2 BvL 3/90 -, juris Rn. 79 f.). Da der Zweck der Norm also insbesondere auch der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern - nach § 64 Satz 1 StGB ist die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten für die Unterbringungsanordnung erforderlich - ist, stellt die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt nach § 64 StGB ebenso wie die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe einen geeigneten Beleg dafür dar, dass die betroffene Person grundlegende Werte in erheblicher Weise nicht beachtet hat und also ein von ihr erreichter hoher Integrationsgrad hinsichtlich des Aufnahmemitgliedstaates in Frage zu stellen ist. [...]
19 Mit dem Zulassungsvorbringen wird geltend gemacht, die Absichten des historischen Gesetzgebers mit Blick auf die Umsetzung von Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG seien eindeutig. Es bedürfe einer Verurteilung des Betroffenen wegen eines einzelnen Delikts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Hier habe eine Untergrenze festgelegt werden sollen.
20 Diese Argumentation zieht das angegriffene Urteil nicht ernstlich in Zweifel. Nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Diese Norm dient der Umsetzung von Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG, der bestimmt, dass eine Ausweisung gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf. Damit ist weder in der Ermächtigungsgrundlage im nationalen Recht noch in der unionsrechtlichen Vorgabe eine Anknüpfung an ein bestimmtes Strafmaß als Mindestvoraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands angelegt. Der Umstand, dass in der Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs erläutert worden war, dass der Tatbestand insbesondere erfüllt sei, wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Deliktes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (BT-Drs. 15/420, S. 105), und dies weiterhin in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (unter Nr. 6.4.1) so angenommen wird, bedeutet nicht, dass das dort genannte Strafmaß eine Mindestvoraussetzung für die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sein soll. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Begründung, die mit "insbesondere" erkennbar auf einen Regelindikator abstellt. Auch zeigt die Systematik des § 6 FreizügG/EU mit der abweichenden Regelungstechnik in § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, dass dort, wo der nationale Gesetzgeber eine Anknüpfung auch an ein Mindeststrafmaß beabsichtigt hat, dies auch in Gesetzesform gegossen worden ist. In dieser Vorschrift wird eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren gleichsam als Einstiegsvoraussetzung in die Prüfung der Verlustfeststellung normiert. Um den unionsrechtlichen Anforderungen der Bestimmung und Auslegung der öffentlichen Sicherheit zu genügen und gleichzeitig auch eine hinreichende Abgrenzung zur öffentlichen Ordnung sicherzustellen, bedarf es im nationalen Recht stets noch einer Einzelfallwürdigung, ob aus der Straftat selbst zu schließen ist, dass der Betroffene in Zukunft eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2016 - 11 S 2081/15 -, juris Rn. 25). [...]