Ausbildung zur Pflegehilfskraft bedarf keiner Beschäftigungserlaubnis in Baden-Württemberg:
Für die Ausbildung zur Altenpflegehilfskraft bedarf es in Baden-Württemberg keiner Beschäftigungserlaubnis, da es sich um eine schulische Ausbildung handelt. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die antragstellende Person bereits eine Duldung besitzt und eine Beschäftigungserlaubnis nicht erforderlich ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
1 I. Die Beschwerde der ausländerrechtlich geduldeten Antragstellerin vom 29.09.2025 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.09.2025, zugestellt am 15.09.2025, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Duldung mit Beschäftigungserlaubnis für die am 01.10.2025 beginnende Ausbildung zur Altenpflegehelferin bei ... zu erteilen, abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg. Dabei mag dahinstehen, ob die Antragstellerin den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genüge getan hat. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin keiner Beschäftigungserlaubnis bedarf. [...]
6 Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin ist in Baden-Württemberg eine schulische Ausbildung. Dies setzt der Landesgesetzgeber in § 21 Abs. 1 LPflG bereits voraus und setzen das Kultusministerium und das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg in ihrer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe – AprOAltPflHi, GBl. 2017, 381, 435) auch entsprechend um: Die praktische Tätigkeit stellt sich aufgrund der engen Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung dar. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AprOAltPflHi umfasst die Ausbildung den theoretischen Unterricht an einer Berufsfachschule und eine praktische Ausbildung insbesondere in Einrichtungen der Altenhilfe. Die Gesamtverantwortung für die theoretische und praktische Ausbildung liegt bei der Berufsfachschule. [...]