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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 13.01.2009 - 5275930-1-430 - asyl.net: M15327
https://www.asyl.net/rsdb/m15327
Leitsatz:
Schlagwörter: Georgien, Russland, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, häusliche Gewalt, Vergewaltigung, Kindesentführung, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, medizinische Versorgung, Retraumatisierung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

Unter Abänderung des Bescheides vom 02.03.2004 (Az.: 5082411) zu Ziffer 3. nur betreffend die Antragstellerin ... wird nur betreffend die Antragstellerin ... festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Georgien und der Russischen Föderation vorliegt. [...]

Der Bescheid vom 03.09.2008 (Az.: 5275930) war aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und dem Antrag wird insofern entsprochen, als nunmehr betreffend die Antragstellerin festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgien und der Russischen Föderation vorliegt. [...]

Im Rahmen der im Klageverfahren vorgelegten ausführlichen fachärztlichen und kinderpsychiatrischen Bescheinigung vom 25.9.08 und im Rahmen des ausführlichen Entlassungsberichtes des Fachkrankenhauses für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 1.07.08 wurden nachvollziehbar die besondere Schwere der psychischen Erkrankung der Antragstellerin, also der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit Begleiterscheinungen, insbesondere die immer wieder zum Ausdruck kommenden suizidalen Einbrüche der Antragstellerin unter Berufung auf die ständige Angst vor ihrem Vater während der mehrmals wöchentlich stattfindenden Einzeltherapien, also die hochgradige Belastung der Antragstellerin, dargelegt und somit detailliert und schlüssig die Folgen im Zuge einer erheblichen Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes durch Chronifizierung und Verschärfung der posttraumatischen Belastungsstörung im Falle einer Therapieunterbrechung, etwa durch Rückkehr in ihr Heimtland Georgien bzw. die Russische Föderation, dargelegt. Da nach diesen Attesten als Voraussetzung für eine Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse und zur Verhinderung der suizidalen Einbrüche ein äußerer Rahmen benötigt werde, in dem sich die Antragstellerin sicher fühle, auch ein strukturierendes konsequentes Erziehungsverhalten der Mutter der Antragstellerin dringend erforderlich sei und zu diesem Zweck eine unterstützende ambulante Jugendhilfemaßnahme empfehlenswert wäre, wäre dies im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nach Georgien oder die Russische Föderation angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin, insbesondere angesichts der mehrfachen suizidalen Einbrüche während der Einzeltherapien, nicht gewährleistet. Dies gilt um so mehr als bereits für die Mutter der Antragstellerin unter dem Az.: 5276158 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG für die Russische Föderation festgestellt wurde, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, dass die Mutter der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer erheblichen gesundheitlichen Probleme und in Anbetracht der Tatsache, dass sie für sich und die beiden minderjährigen Kinder, also auch für die Antragstellerin, wird sorgen müssen, durch Nichterhalt eines Arbeitsplatzes aller Voraussicht nach in ihrem Heimatland in allen Regionen der Russischen Föderation existenziellen Bedrohungen ausgesetzt wäre, so dass unter dieser Voraussetzung auch betreffend die Mutter der Antragstellerin auch davon ausgegangen wurde, dass die Mutter der Antragstellerin in der gesamten Russischen Föderation die für sie notwendige medizinische und vor allem auch psychotherapeutische Behandlung nicht erreichen könnte. Den hypothetischen Aufenthalt der Antragstellerin mit den übrigen Familienangehörigen, also auch der Mutter der Antragstellerin, in ihrem Heimatland in der Russichen Föderation unterstellt, wäre demzufolge auch für die zwölfjährige Antragstellerin wie bei ihrer Mutter die für sie notwendige medizinische und vor allem auch psychotherapeutische Behandlung ebenfalls dort nicht erreichbar, was nach den entsprechenden nachvollziehbaren fachärztlichen Aussagen mit erheblichen negativen Folgen für die Antragstellerin mit wesentlicher Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auch angesichts der in Folge der ständigen suizidalen Einbrüche der Antragstellerin während der Einzeltherapien zum Ausdruck kommenden und diagnostizierten hochgradigen Belastung verbunden wäre. [...]