VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2011 - A 11 K 1578/10 [= ASYLMAGAZIN 2011, S. 155 f.] - asyl.net: M18435
https://www.asyl.net/rsdb/M18435
Leitsatz:

Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, müssen bei einer Rückkehr aufgrund der strikten Kontrollen damit rechnen, am Flughafen verhört und einige Tage festgehalten zu werden. Die Verhörmethoden im Iran umfassen Folter und unmenschliche Behandlung; mit Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 9.3.2010 (- 41827/07 - R.C. v. Sweden (engl.) - (asyl.net, M16795).

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Iran, Änderung der Sach- und Rechtslage, Wiederaufnahme des Verfahrens, Rückkehrgefährdung, illegale Ausreise, Inhaftierung, Folter, unmenschliche Behandlung, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2, AsylVfG § 71 Abs. 1, VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. b, RL 2004/83/EG Art. 17, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.

Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Soweit sich der Asylbewerber auf eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beruft, muss er substantiiert eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrundegelegten Lage vortragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 - InfAuslR 1993, 304). Weiter muss sich hieraus ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche Verfolgung ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 - DVBl 2000, 1048).

Hiervon ausgehend haben die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG jedenfalls durch das weitere Vorbringen im gerichtlichen Verfahren vorgelegen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.03.2011 auf neuere Erkenntnisse zur Rückkehrgefährdung im Falle der illegalen Ausreise aus dem Iran hingewiesen. Er hat zudem dargelegt, dass diese neue Auskunftslage zu einer günstigeren Entscheidung geeignet ist.

Selbst wenn aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht vorgelegen hätten, hätte der Kläger einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 2 AufenthG trifft. Denn jenseits des § 71 AsylVfG, der nur den Asylantrag im Sinne von § 13 AsylVfG betrifft, kann sich aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und einer gebotenen Ermessensreduzierung auf Null das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen früheren Verwaltungsverfahrens, die Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts und eine neue Sachentscheidung zu § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG dann ergeben, wenn tatsächlich Abschiebungsverbote vorliegen; auf die Frage, wann diese geltend gemacht worden sind, kommt es wegen des materiellen Schutzgehalts der tangierten Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 GG nicht an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97 - NVwZ 2000, 907; BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6.99 - NVwZ 2000, 204 und Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77).

Beim Kläger liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung dieses Abschiebungsverbots ist deshalb auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121).

Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem Abschiebungsverbot wird Art. 15 lit. b RL 2004/83/EG umgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 BVerwGE 136, 377). Die Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 17 RL 2004/83/EG steht der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11.09 - juris -). Bei der Prognose, ob für den Ausländer im Drittstaat die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Hat der Ausländer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 RL 2004/83/EG erlitten oder war er unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht, so begründet dies gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine wiederlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass der Ausländer erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - a.a.O.).

§ 60 Abs. 2 AufenthG schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten wie beispielsweise aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 -, Fall Soering, NJW 1990, 2183). Bei der Feststellung ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in die sein Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991 - 45/1990/236/302-306 -, Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869).

Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger bei einer Rückkehr/Abschiebung in den Iran eine unmenschliche Behandlung. Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, müssen bei einer Rückkehr aufgrund der strikten Kontrollen damit rechnen, am Flughafen verhört und für einige Tage festgehalten zu werden, auch wenn sie nicht auf einer Polizeiliste aufgeführt sind. Ankommende Iraner ohne Reisepass oder gültige Reisepapiere oder in den Iran rückgeschaffte Iraner ohne gültiges Ausreisevisum werden bei der Ankunft festgenommen und zu einem speziellen Gericht am Merhabad-Flughafen in Teheran gebracht. Dort werden die Daten der betreffenden Personen, die Gründe für ihre illegale Ausreise und ihre Verbindungen mit bekannten Organisationen und Gruppierungen kontrolliert. Die Ermittlungen im Verfahren wegen illegaler Ausreise führen häufig zur Feststellung weiterer sekundärer Straftatbestände und zu weiteren Anklagepunkten (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, 16.11.2010). Die Verhörmethoden im Iran umfassen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.02.2011, S. 36). Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 09.03.2010 - 41827/07 - (R.C. v. Schweden) entschieden, dass für iranische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in den Iran ein besonderes Risiko besteht, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie den Iran legal verlassen haben. Der Kläger kann eine legale Ausreise aus dem Iran im Falle einer Rückkehr nicht nachweisen, da er seinen Heimatstaat illegal verlassen hat. Dadurch wird er bei einer Abschiebung/Rückkehr in den Iran in den Blick der iranischen Behörden geraten und ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass er festgenommen und während des Verhörs unmenschlich behandelt wird.

Bei der Entscheidung, ob bei einer Rückkehr/Abschiebung in den Iran eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, sind auch das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 für den Bereich der Asyl- oder Flüchtlingszuerkennung). Im vorliegenden Fall ist dabei in Rechnung zustellen, dass der Iran kein Rechtsstaat ist, die Behörden willkürlich handeln, Folter bei Verhören, in der Untersuchungshaft und in regulärer Haft vorkommt, sowie willkürliche Festnahmen sowie lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteile festzustellen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.02.2011, S. 36, 39, 40). Bei dieser Auskunftslage liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. [...]