VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 10.10.2013 - 9 B 1648/13 - asyl.net: M21499
https://www.asyl.net/rsdb/M21499
Leitsatz:

1. Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer können sich unter den Voraussetzungen des Art. 13 ARB 1/80 auf eine für sie gegenüber der geltenden Regelung von Aufenthaltsrechten, die Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt sind, günstigere frühere Rechtslage in der Zeit seit 1.12.1980 berufen, sofern diese Privilegierung nicht gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG Türkei verstößt, wonach türkische Staatsangehörige nicht besser gestellt werden dürfen als EU Bürger.

2. Sofern die Voraussetzungen des Art. 13 ARB 1/80 vorliegen, kann sich infolge dessen auch eine Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers, der im Jahr 2010 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt wurde, nach Trennung der Ehepartner im Jahr 2012 zur Geltendmachung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG auf die für sie günstigere, bis 2011 geltende Voraussetzung einer zweijährigen Ehebestandszeit berufen.

3. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist in einem solchen Fall wegen der infolge klärungsbedürftiger tatsächlicher Umstände als offen zu beurteilenden Erfolgsaussichten dem Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet Vorrang gegenüber dem Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung einzuräumen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Familienangehörige, Türkischer Arbeitnehmer, Arbeitsmarkt, Zugang zum Arbeitsmarkt, günstigere frühere Rechtslage, Stillhalteklausel, Stand-Still-Klausel, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Ehebestandszeit, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Ehegattennachzug, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht, türkische Staatsangehörige,
Normen: ZP Art. 59, AufenthG § 31 Abs. 1, AufenthG § 31 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

4 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation ( ARB 1/80), auf die sich die Antragstellerin beruft, sei vorliegend nicht einschlägig, vertritt der Senat die Auffassung, dass die Anwendung dieser Bestimmung im Fall der Antragstellerin durchaus in Betracht zu ziehen ist und zu einem Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis führen könnte. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH können sich türkische Staatsangehörige, für die diese Bestimmung gilt, vor den innerstaatlichen Gerichten auf Art. 13 ARB 1/80 berufen, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 – C-242/06 – m. w. N., NVwZ 2009, 1551 ff, 1552).

5 Die Antragstellerin zog Anfang Juli 2010 mit einem Visum zur Familienzusammenführung aus ihrem Heimatland Türkei zu ihrem Ehemann, einem ebenfalls türkischen Staatsangehörigen mit verfestigtem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik, wo dieser erwerbstätig war. Sie erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, die ihr die Arbeitsaufnahme gestattete und die bis 18. Oktober 2012 verlängert wurde. Bei der Prüfung ihres am 11. Oktober 2012 gestellten erneuten Verlängerungsantrags stellte sich heraus, dass ihr Ehemann bereits Ende September 2012 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen war. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde seither nach Aktenlage nicht wieder aufgenommen. Die Antragstellerin berief sich später darauf, dass ständige Misshandlungen ihres Ehemannes, die zu zwei Fehlgeburten geführt hätten, ihr ein Festhalten an ihrer Ehe nicht mehr zumutbar hätten erscheinen lassen. Da ein eigenständiges Aufenthaltsrecht eines vom Stammberechtigten getrennt lebenden Ehegatten nach § 31 AufenthaltG – außer in Fällen besonderer Härte - erst nach dreijähriger ehelicher Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet entstehen kann und die Ausländerbehörde häusliche Gewalt als Trennungsgrund nicht für glaubhaft erachtete, entschied sie sich, den Aufenthalt der Antragstellerin zu beenden.

6 Die Tatbestandsvoraussetzung einer dreijährigen Ehebestandszeit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG löste zum 1. Juli 2011 die bis dahin geltende zweijährige Frist ab. Könnte sich die Antragstellerin mittels der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 auf die Vorgängerregelung berufen, so würde sie – soweit derzeit nach Aktenlage ersichtlich - die Voraussetzungen für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht erfüllen.

7 Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Wie der EuGH wiederholt entschieden hat, sind mit Beschränkungen im Sinne dieser Vorschrift keineswegs nur Verschlechterungen gemeint, die unmittelbar auf den Zugang zum Arbeitsmarkt abzielen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2004, D.52, Art. 13 ARB 1/80 Rdnr 7; a. A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 2 M 201/11 -, juris). Erfasst werden auch sämtliche Regelungen, die Aufenthaltsrechte als Voraussetzung des Zugangs zum Arbeitsmarkt einschränken bzw. ihren Erwerb erschweren. So kann beispielsweise die Einführung von Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine verbotene Beschränkung im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 beinhalten (EuGH, Urteil vom 17.September 2009 – C-242/06 -, juris).

8 In zwei Vorabentscheidungsersuchen aus den Niederlanden, die zeitweise (ab 1982) einen eigenständigen Aufenthaltstitel nach dem Scheitern einer Ehe bereits nach einem Jahr Ehedauer gewährten und dann zur früheren Regelung einer dreijährigen Ehebestandszeit zurückkehrten, erklärte der EuGH zugunsten zweier erwerbstätiger türkischer Ehegatten, die länger als ein Jahr, aber kürzer als drei Jahre mit ihren stammberechtigten Ehefrauen zusammengelebt hatten, die Stillhalteklausel für anwendbar und damit die zuvor geltende einjährige Frist für einschlägig (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 – C-300/09 und C-301/09 – Toprak und Oguz, juris). Die niederländische Regierung hatte die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 mit der Begründung bestritten, die umstrittene Regelung betreffe nicht die Bedingungen für den Zugang der in dieser Vorschrift erwähnten türkischen Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt, sondern Rechte ausländischer Ehegatten in Bezug auf Familienzusammenführung. Der Gerichtshof stellte dagegen darauf ab, dass die geänderte nationale Regelung sich auf die Rechtslage von türkischen Arbeitnehmern auswirke, indem sie die Anforderungen für die Erteilung bestimmter Aufenthaltserlaubnisse verschärfe, und deshalb unter Art. 13 ARB 1/80 falle.

9 Der EuGH interpretiert in dieser Entscheidung den Bezugszeitpunkt für "neue Beschränkungen" dynamisch. Danach werden von der Stillhalteklausel nicht nur nachteilige Veränderungen der zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1. Dezember 1980 bestehenden arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Situation erfasst, sondern auch spätere Rücknahmen oder Verschlechterungen einer erst nach 1980 gewährten Vergünstigung. Denn Art. 13 ARB 1/80 ziele darauf ab, "dadurch günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer [zu] schaffen, dass den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheit einzuführen, um die schrittweise Herstellung dieser Freiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht zu erschweren. …" Es muss daher auch gewährleistet sein, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem verfolgten Ziel entfernen, wenn sie Bestimmungen ändern, die sie in ihrem Gebiet nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 zugunsten der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer erlassen haben. In Fällen wie den Ausgangsverfahren ist deshalb der Bezugszeitpunkt für die Beurteilung, ob die Einführung neuer Regeln zu "neuen Beschränkungen" führt, der Zeitpunkt des Erlasses solcher Bestimmungen." Mit anderen Worten: Die Stillhalteklausel soll einen zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei einmal erreichten Rechtsstandard losgelöst vom Einzelfall auf (mindestens) diesem Niveau fixieren und für die Zukunft gegenüber neuen Beschränkungen veränderungsfest machen. Daher ist es unerheblich, wann die Einreise der von dieser Regelung Begünstigten erfolgte, und es kommt in Fallkonstellationen wie vorliegend auch nicht darauf an, ob eine nachteilige Rechtsänderung, sofern sie nach 1980 erfolgte, vor, während oder nach dem Zeitraum der ehelichen Lebensgemeinschaft oder der Trennungsphase stattfand. Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen können sich immer auf die für sie günstigste Rechtslage seit 1980 berufen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des Art. 13 ARB 1/80, nämlich ordnungsgemäßen Aufenthalt und ordnungsgemäße Beschäftigung im Mitgliedsstaat erfüllen (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., Art. 13 ARB 1/80 Rdnr. 66; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., Rdnr. 1617; a. A. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2004, D.52, Art. 13 ARB 1/80 Rdnr. 14) und sofern diese Privilegierung nicht gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen mit der Türkei vom 23. November 1970 verstößt, wonach türkische Staatsangehörige nicht besser gestellt werden dürfen als EU-Bürger.

10 Im Hauptsacheverfahren wird deshalb zu klären sein, ob die Antragstellerin ebenfalls wie die Kläger Toprak und Oguz in den Ausgangsverfahren vor dem EuGH zum maßgeblichen Zeitpunkt zum geschützten Personenkreis des Art. 13 ARB 1/80 zählte. Im Gegensatz zu diesen ist fraglich, ob sie während ihres Ehelebens bereits berufstätig war. Sie selbst behauptet zwar in der Antragsschrift, sie habe seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet nahezu ununterbrochen gearbeitet (Bl. 4 d. A.), gab aber in ihrem Antrag auf Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 21. Februar 2011 ebenso wie in ihrem ersten Antrag 2010 an, ihr Lebensunterhalt werde durch ihren Mann bestritten (Bl. 25, 66 d. Behördenakten). In dem streitgegenständlichen Formblattantrag vom 11. Oktober 2012 erklärte sie erstmals gegenüber der Ausländerbehörde, dass sie arbeite und dadurch ihren Lebensunterhalt sichere (Bl. 78 d. Behördenakten). Aus der von ihr vorgelegten Lohnabrechnung vom März 2013 lässt sich entnehmen, dass sie bei diesem Arbeitgeber seit November 2012 beschäftigt war. Den Nachweis, dass sie zuvor schon erwerbstätig war – und sei es auch nur als Zuverdienst zum Einkommen ihres Ehemannes -, ist sie bisher schuldig geblieben. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH vertritt allerdings das Verwaltungsgericht Darmstadt die Auffassung, dass das grundsätzliche Bestreben eines türkischen Staatsangehörigen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, für die Zuerkennung des Arbeitnehmerstatus im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 bereits ausreichen kann (VG Darmstadt, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 L 936/11.DA, juris). Denn der EuGH hat mehrfach entschieden, dass die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003 - C-317/01 und C- 369/01 - , vom 17. September 2009 - C-242/06 - und vom 29. April 2010 - C-92/07 - sowie vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 -, juris). Allerdings handelte es sich dabei durchweg um Kläger, die zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits in (ordnungsgemäßer) Arbeit standen oder gestanden hatten und nur die zeitlichen Vorgaben des Art. 6 ARB 1/80 noch nicht erfüllten.

11 Zugunsten der Antragstellerin ist ferner zu bedenken, dass Art. 13 ARB 1/80 nicht nur türkischen Arbeitnehmern, sondern auch ihren Familienangehörigen Schutz vor neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stillhalteklausel nur zur Anwendung gelangt, wenn der Angehörige selbst auch ordnungsgemäß beschäftigt ist. Eine derartige Einschränkung würde dem Zweck des ARB 1/80 zuwiderlaufen, der gerade auch die Familienzusammenführung fördern wollte, ohne die Rechte aus Art. 7 S. 1 an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu knüpfen. Demgemäß unterfallen der Stillhalteklausel auch Familienangehörige, die lediglich mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, ohne selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern ihr Aufenthalt ordnungsgemäß ist (Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O. Rdnr. 32) und sofern der türkische Arbeitnehmer, von dem sie ihre Rechte ableiten, einen ordnungsgemäßen Aufenthalt und eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorweisen kann. Da die Ehe noch nicht geschieden zu sein scheint, hat die Antragstellerin formal bis heute den Status einer Angehörigen. Der EuGH hat allerdings bei der Auslegung des Art. 7 ARB 1/80, der ebenfalls die Rechte von Familienangehörigen betrifft, immer wieder die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten als Kriterium betont, auch wenn sich diese Entscheidungen nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen lassen.

12 Vorrangig zu klären ist daher der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin die Voraussetzungen entweder als Arbeitnehmerin in eigener Person oder abgeleitet von ihrem Ehemann erfüllen müsste, um in den Genuss der Stillhalteklausel und damit der zweijährigen Ehebestandszeit zu kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung eines Klagebegehrens auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung der Tatsacheninstanz ( BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 C 11/08 -, juris). Etwas Anderes gilt dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen (BVerwG, a.a.O.), was hier nahe liegt.

13 Außerdem bedürfte es gegebenenfalls der weiteren Klärung, ob die Antragstellerin sich auf eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG berufen kann. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage verneint. Für diese Auffassung spricht im Ergebnis, dass nicht die Antragstellerin, sondern ihr Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Nicht sie scheint es als unzumutbar empfunden zu haben, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, sondern er scheint das Interesse daran verloren zu haben. Sollte es sich entgegen dem äußeren Anschein anders verhalten und es auf Initiative der Antragstellerin zur Trennung gekommen sein, bedürfte es weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die eheliche Beziehung tatsächlich so von Gewalt geprägt war, wie es die Antragstellerin darstellt, und ob dies der Trennungsgrund war.

14 Sollten sich die Vorwürfe der Antragstellerin, von Ihrem Ehemann regelmäßig misshandelt worden zu sein und dadurch sogar zwei Fehlgeburten erlitten zu haben, als wahr erweisen, würde dieser Sachverhalt in der Tat unter § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AufenthG fallen. Danach liegt eine besondere Härte insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, was insbesondere anzunehmen ist, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. In diesem Fall ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich, dass zusätzlich auch die Voraussetzungen der 1. Alternative dieser Regelung erfüllt sind, wonach dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange drohen muss. Beide Alternativen sind als Beispiele für das, was der Gesetzgeber unter einer besonderen Härte verstanden wissen will, eigenständige Fallgruppen. Sinn und Zweck der aufenthaltsrechtlichen Privilegierung eines Opfers häuslicher Gewalt nach den Gesetzesmaterialien ist, es nicht wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb seinem Peiniger auszuliefern, der ansonsten die Fortsetzung einer "nicht tragbaren Lebensgemeinschaft" erzwingen könnte. Der Staat will nicht "gleichsam zum Kerkermeister mancher Frauen" werden (Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rdnr. 59 m.w.N.). Deshalb sollen von häuslicher Gewalt betroffene Ehegatten vor aufenthaltsrechtlichen Nachteilen einer Trennung unabhängig davon bewahrt werden, ob ihnen ansonsten eine Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar wäre.

15 Allerdings lassen die von der Antragstellerin behaupteten Geschehensabläufe, u.a. die angeblich grundlosen und urplötzlichen Prügelattacken ihres Ehemannes, den seine Mutter bis dahin nicht als zu unvorhersehbarer Aggressivität neigenden Mann kannte (vgl. ihre eidesstattliche Versicherung Bl. 110 d. Behördenakte), nicht nur beim Verwaltungsgericht Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen aufkommen, die auch rein verfahrenstaktisch motiviert sein könnten. Dass die Antragstellerin weder Strafanzeige erstattet, noch sich ins Frauenhaus geflüchtet hat oder sich Verletzungen hat attestieren lassen, spricht jedoch nicht zwingend gegen ihre Darstellung. Denkbar ist auch, dass sie zum damaligen Zeitpunkt ihren behandelnden Ärzten nichts von häuslicher Gewalt als Auslöser der Fehlgeburten berichtet und auch von sonstigen Schritten gegen ihren Ehemann abgesehen hat, um ihre Ehe nicht zu gefährden. Immerhin hat sie zum Zwecke der Glaubhaftmachung nicht nur die eidesstattliche Versicherung einer Nachbarin vorgelegt, die mehrere Misshandlungen beobachtet und häufig Schreie der Antragstellerin gehört haben will, sondern auch die ihrer Schwiegermutter, die regelmäßige Tätlichkeiten ihres Sohnes gegenüber der Antragstellerin bezeugt, darunter auch den Angriff, der ursächlich für eine der beiden Fehlgeburten gewesen sein soll. Dass sie als Mutter des angeblichen Gewalttäters Stellung gegen ihren Sohn bezieht, was in dem angefochtenen Beschluss keine Erwähnung findet, ist ungewöhnlich, so dass ggf. Anlass besteht, den diesbezüglichen Behauptungen der Antragstellerin im Rahmen einer Beweisaufnahme nachzugehen. [...]