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VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Urteil vom 22.05.2013 - A 11 K 544/11 - asyl.net: M21751
https://www.asyl.net/rsdb/m21751
Leitsatz:

Für die muslimischen Gemeinschaften im Libanon gilt für den Fall der Ehescheidung, dass dem Vater das Personen- und Vermögenssorgerecht über seine minderjährigen Kinder grundsätzlich allein zusteht.

Frauen, die sich nicht der von der für sie in ihrem Heimatland maßgeblichen Gesellschaft durch Tradition und gesellschaftliches Verhältnisse vorgezeichneten Diskriminierung und Entrechtung unterwerfen, weisen eine hinreichend abgegrenzte Identität als Gruppenmitglieder im Verhältnis zu der sie umgebenden Gesellschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 2 d QRL auf.

Schlagwörter: Libanon, soziale Gruppe, Frauen, geschlechtsspezifische Verfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, Flüchtlingsanerkennung, Scheidung, elterliche Sorge, Sorgerecht, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1 S. 4 c, AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 3 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Nach diesen Maßstäben ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die begründete Furcht haben kann, bei der Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.

Aus dem Inhalt der Akte des Asylerstverfahrens ergibt sich, dass der Kläger und seine Familie Anfang September 2002 die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat. Zwar konnte der Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 4. September 2002 noch am 10. September 2004 durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugestellt werden; ausweislich der Mitteilung des Einwohneramts der Stadt Dresden vom 2. Oktober 2002 an die Beklagte wurden der Kläger und seine Familie jedoch am 23. September 2002 nach unbekannt abgemeldet. Daraus folgt, dass sich wohl noch vor der Zustellung des Bescheids der vom Kläger geschilderte Vorfall seiner zwangsweisen Verbringung in den Libanon ereignet haben dürfte. Zu dieser Zeit war, was allgemeinkundig ist, die Stadt Dresden von dem Hochwasserereignis des Jahres 2002 betroffen. Der Kläger hat den Vorfall der Verbringung seiner Familie wegen der von seinem Bruder in der mündlichen Verhandlung geschilderten Auswirkungen des Hochwassers, die auch einen damals ...-jährigen Jungen zweifellos beeindruckt haben und deshalb in Erinnerungen geblieben sind, auf den Beginn des Monats September 2002 datieren können. Soweit in dem angefochtenen Bescheid demgegenüber auf die Formulierung im Folgeantrag abgestellt wird, die Mutter des Klägers sei "wegen der Hochwasserkatastrophe am 19.08.2002" ausgereist, folgt daraus nichts anderes. Denn es kann sich hierbei sowohl um eine ungenaue Formulierung im Asylfolgebegehren handeln, als auch um eine Ungenauigkeit der Übersetzung aus der arabischen Sprache, so dass daraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden kann, der Kläger und seine Familie hätte - nur - wegen des Hochwassers, also letztlich aus freien Stücken und noch vor Abschluss des behördlichen Asylverfahrens, die Bundesrepublik Deutschland verlassen. Ein solches Verhalten wäre in der damaligen Situation der Familie des Klägers in hohem Maße irrational und nicht nachvollziehbar, so dass eine Bewertung der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers und seiner Familie zu der zwangsweise Rückreise in den Libanon, die sich allein auf die Formulierung des Asylfolgebegehrens bzw. wegen seiner Übersetzung stützt, nicht tragfähig ist.

Die Darstellung des Klägers zum erfolglosen Einreiseversuch im Jahr 2006 ist belegt durch eine am 30. Juni 2006 von der Bundespolizeiinspektion Konstanz erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung der Mutter des Klägers, die in einem INPOL-Ausdruck vom 27. November 2008 dokumentiert ist. In einem INPOL-Ausdruck vom 28. November 2008 ist auch die Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland am 24. November 2008 mit seiner durch die Bundespolizeiinspektion Aachen erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung dokumentiert, ebenso die bei dieser Gelegenheit von ihm zunächst angegebenen falschen Personalien. Deshalb hält das Gericht auch die Darstellung dieser Einreise in die Bundesrepublik Deutschland insgesamt für glaubwürdig, zumal sich aus einem Aktenvermerk vom 2. März 2009 über einen EURODAC-Treffer ergibt, dass die Mutter des Klägers in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt wurde. Aus diesen Anknüpfungspunkten ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass auch die übrigen Angaben zu den Reisewegen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Die Darstellung ist plausibel und in sich schlüssig.

Weiter sind auch die Angaben des Klägers plausibel und nachvollziehbar, wonach beim Tod des Vaters - jedenfalls - dessen männliche Nachkommen der Familie des Vaters "zustehen". Im Libanon steht den dortigen Religionsgemeinschaften das Recht zu, ihr Personalstatut durch eigene Sondergesetze - auch für staatliche Stellen bindend - zu regeln. Für die muslimischen Gemeinschaften gilt insoweit für den Fall einer Ehescheidung, dass dem Vater das Personen- und Vermögenssorgerecht über seine minderjährigen Kinder grundsätzlich allein zusteht. Der Mutter steht - auch nach der Auflösung der Ehe - das Recht zu, ihre Kinder bis zum 7. Lebensjahr ihrer Söhne (bei den Schiiten nur bis Ende der Stillzeit) und bis zum 9. Lebensjahr ihrer Töchter (bei den Schiiten bis zum 7. Lebensjahr der Töchter) zur Ausübung der mütterlichen Sorge bei sich zu haben. Nach Ablauf der Altersgrenzen geht das Recht des persönlichen Umgangs und der persönlichen Sorge auf den Vater bzw. dessen Familie über. Die Einräumung eines darüber hinaus anhaltenden Umgangs- oder Besuchsrechts der geschiedenen Mutter gegenüber ihren minderjährigen Kindern ist nicht vorgesehen (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 10. Juni 2008 - 2 K 20605/00 Me -, juris Rn. 39 f; VGH Bad.- Württ, Urt. v. 22. Mai 2003 - A 2 S 711/01 -, juris Rn. 26, jeweils m.w.N.). In Zusammenschau mit den weiteren Erkenntnissen über die Rolle von Frauen im insoweit weitgehend traditionellen Vorstellungen verhafteten Libanon, die nicht nur in der gesellschaftlichen Realität, sondern auch in rechtlicher Hinsicht häufig benachteiligt sind (vgl. z.B. Lagebericht AA v. 12. September 2012, S. 20) ist deshalb angesichts des glaubhaften Vorbringens des Klägers nachvollziehbar, dass sein Onkel im Libanon Anstrengungen unternommen hat, um ihn und seine Brüder seiner Mutter wegzunehmen: Das Gericht hält die Angaben des Klägers bzw. seiner Mutter für glaubwürdig, wonach sie vor ihrer ersten Ausreise aus dem Libanon und nach ihrer zwangsweisen Rückkehr dorthin wegen ihrer Weigerung, ihre Kinder der väterlichen Familie zu überlassen, durch ihren Schwager, den Onkel des Klägers, Misshandlungen erfahren hat und mit dem Tode bedroht worden ist. Es tritt maßgeblich hinzu, dass dieser Schwager seinen Vorstellungen sehr massiv dadurch Nachdruck verliehen hat, dass er den Kläger und seine Familie wieder in den Libanon verbracht hat. Diesem Druck hat sich die Mutter des Klägers nicht unter Rückgriff auf deren Familie entziehen können, weil sie sich mit der Familie zuvor entzweit hatte und diese im Übrigen die Vorstellungen des Onkels des Klägers geteilt hat.

Die Drohung des Onkels des Klägers, ihn - sowie seine Brüder - von seiner Mutter zu trennen und die Mutter zu töten, weil sie den Versuch unternommen hat, ein nicht den traditionellen religiösen Vorstellungen (s. o.) entsprechendes, selbstbestimmtes Leben zu führen, stellt eine im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4c AufenthG erhebliche nichtstaatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" dar. Es handelt sich um eine allein an das Geschlecht der Mutter anknüpfende Bedrohung der Integrität der Familie, wobei der Begriff "Geschlecht" nicht die rein biologische Zuordnung meint, sondern auf die durch gesellschaftlichen Regeln bestimmte soziale Rolle abstellt, die den Angehörigen des einen oder anderen Geschlechts zukommt. Frauen, die sich nicht der von der für sie in ihrem Heimatland maßgeblichen Gesellschaft durch Tradition und gesellschaftliche Verhältnisse vorgezeichnete Diskriminierung und Entrechtung unterwerfen, weisen auch eine hinreichend abgegrenzte Identität als Gruppenmitglieder im Verhältnis zu der sie umgebenden Gesellschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 2d , 2. Spiegelstrich RL 2004/83/EG (VG Stuttgart, Urt. v. 8. September 2008 - A 10 K 13/07 -, juris m.w.N.). Auch wenn es sich beim Onkel des Klägers um eine Einzelperson handelt, kann es sich um einen "nichtstaatlichen Akteur" im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2006, BVerwGE 126, 243). Es tritt auch insoweit hinzu, dass die gegen die Mutter des Klägers gerichteten Maßnahmen mit Billigung von deren eigener Familie erfolgt sind, von der die Mutter des Klägers keinen Schutz erwarten kann, zumal deren älterer Bruder sie ebenfalls hat töten wollen.

Der Kläger müsste damit rechnen, bei einer Rückkehr in den Libanon wegen der gegen seine Mutter gerichteten Drohungen von dieser getrennt und damit ebenso wie diese in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt zu werden. Die zuletzt genannte Gefahr besteht auch im Hinblick darauf, dass der Kläger nach dem nachvollziehbaren und glaubhaften Vortrag seiner Mutter damit rechnen müsste, von seinem Onkel zwangsweise der Hamas, einer terroristischen Organisation (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates v. 22. Dezember 2011, ABl. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 10; vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18. April 2012, NVwZ-RR 2012, 648), zugeführt zu werden. Dabei kann es nach Überzeugung des Gerichts letztlich offen bleiben, ob diese Befürchtung im Hinblick darauf, dass die Hamas im Wesentlichen im Gaza-Streifen aktiv ist, eine reale Grundlage hat. Denn es kommt dem Kläger ersichtlich darauf an, dass er nicht damit einverstanden ist, einer zum bewaffneten Kampf bereiten Organisation zuzugehören. Vor dem Hintergrund einer Vielzahl bewaffneter Gruppen und Organisationen im Libanon kann es daher nicht darauf ankommen, ob der Onkel den Kläger der Hamas oder einer anderen, im Libanon präsenten und zum Kampf (gegen Israel) bereiten Gruppe zuführen will. Jedenfalls dürfte es dem Kläger nicht zuzumuten sein, im Fall einer Rückkehr angesichts der Gesamtumstände, in der sich er und seine Familie (Mutter, Brüder) befinden bzw. befinden würden, das Risiko einer zwangsweisen Mitgliedschaft in einer zum bewaffneten Kampf bereiten - terroristischen - Organisation hinzunehmen (vgl. zum Aspekt der Zumutbarkeit BVerwG, Urt. v. 5. November 1991, a.a.O.).

Es handelt sich um eine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG, da aufgrund der Erkenntnislage davon ausgegangen werden muss, dass der libanesische Staat den Kläger und seine Mutter nicht vor einer von diesen nicht gewünschten Trennung schützen wird. Nach übereinstimmender Auskunftslage zu den sog. "Ehrenmorden" ist der libanesische Staat nicht in der Lage, einer Frau umfassenden Schutz gegen einen angedrohten "Ehrenmord" zu gewähren (vgl. VG Stuttgart a.a.O., m.w.N.). Auseinandersetzungen mit familiärem Hintergrund werden allgemein als Privatangelegenheit angesehen; staatliche Stellen mischen sich in der Regel nicht in solche "Familienangelegenheiten" ein (vgl. Auskunft AA an VG Chemnitz v. 24. Juli 2003; Auskunft Dt. Orientinstitut an VG Chemnitz v. 27. Oktober 2003, Auskunft ai v. 12. Juni 2004 an VG Chemnitz; VG Düsseldorf, Urt. v. 15. August 2006 - 21 K 3768/04.A -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass sich die dieser Auskunftslage zugrunde liegende Situation nachhaltig gewandelt haben könnte, liegen nicht vor, so dass sich das Gericht nicht gehindert sieht, diese etwas ältere Auskunftslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Wenn danach bereits bei angedrohten "Ehrenmorden" eine weitgehende Schutzlosigkeit besteht, besteht diese zur Überzeugung des Gerichts erst recht bei solchen Eingriffen, die - wie die hier in Rede stehende Trennung von Kindern von ihrer Mutter - den insoweit maßgeblichen traditionellen Vorstellungen der muslimischen Religionsgemeinschaften entsprechen. Belegt wird die staatliche Nichteinmischung in familiäre Angelegenheiten durch die glaubhafte Schilderung der Mutter des Klägers, wonach deren Schwager bereits mit Hilfe der Polizei und anscheinend auf eine Entscheidung eines religiösen Gerichts gestützt versucht hat, ihn und seine Brüder der Mutter wegzunehmen, was einerseits nur durch das Eingreifen von Nachbarn verhindert worden ist, andererseits aber auch die Polizei nicht veranlasst hat, der gerichtlichen Entscheidung Geltung zu verschaffen.

Die Gefahr, dass der Onkel des Klägers seine Drohungen realisiert, besteht auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Ob sie noch in gleicher Intensität wie vor der Ausreise verfolgt werden, mag im Hinblick darauf, dass der Kläger inzwischen volljährig ist, zweifelhaft sein. Das Gericht ist gleichwohl von einem Fortbestehen einer Gefahr überzeugt, weil es sich bei der Frage, ob Kinder, deren Vater verstorben ist, bei der Mutter verbleiben oder in die väterliche Familie "übernommen" werden, nicht um eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung handelt. Vielmehr wird diese Frage durch die maßgeblichen religiösen Vorschriften allein anhand der überkommenen patriarchalischen Gesellschafsvorstellungen beantwortet (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 10. Juni 2008 - 2 K 20605/00 Me - und VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22. Mai 2003 - A 2 S 711/01 -, jeweils a.a.O.). Es liegt von daher nahe, dass die Frage der Durchsetzung dieser Vorstellungen und Regelungen zugleich eine solche der Erfüllung religiöser Pflichten sowie der "Familienehre" ist. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der Onkel des Klägers weiterhin versucht wird, ihn von seiner Mutter zu trennen und ggf. auch in die väterliche Familie zu übernehmen (vgl. zur prognostischen Wahrscheinlichkeit, dass verfolgungserhebliche Drohungen auch realisiert werden BVerwG, Urt. v. 5. November 1991, BVerwGE 89, 162).

Der Kläger wird nach Lage der Dinge auch keine realistische Möglichkeit haben, sich derartigen Maßnahmen zu entziehen. Zwar kann einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in der Regel durch Verlegung des Aufenthaltsbereichs außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure entgangen werden, da der Einflussbereich der verschiedenen politischen Gruppierungen räumlich begrenzt ist (Lagebericht, a.a.O., S. 22). Dies dürfte allerdings bei Verfolgungshandlungen der hier in Rede stehenden Art nicht der Fall sei, weil nicht erkennbar ist, aufgrund welcher Gegebenheiten der Bewegungsradius des Onkels des Klägers innerhalb des Libanon begrenzt sein sollte. Dies zeigt sich bereits daran, dass nach dem glaubwürdigen Vorbringen der Mutter des Klägers ein früherer Umzug der Familie den Onkel nicht daran gehindert hat, die Familie wieder aufzuspüren und weiterhin zu drangsalieren.

Es tritt hinzu, dass der Kläger im Übrigen aufgrund seiner langen Abwesenheit und der damit einhergehenden Entfremdung von den Lebensverhältnissen im Libanon voraussichtlich nur sehr eingeschränkt in der Lage wäre, für sich und seine unter erheblichen krankheitsbedingten Einschränkungen leidende Mutter zu sorgen und den gemeinsamen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. zur fehlenden staatlichen Unterstützung von Rückkehrern Lagebericht, a.a.O., S. 29 f.; VG Dresden, Urt. v. 26. Juli 2012 - A 11 K 668/11 -). Angesichts der derzeitigen durch einen hohen Zustrom an Flüchtlingen aus Syrien geprägten Situation im Libanon wäre er mitsamt den übrigen Familienmitgliedern in seiner Bewegungsfreiheit zusätzlich eingeschränkt und einem "Zugriff" durch den Onkel in erhöhtem Maße ausgesetzt. [...]