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LSG Hamburg

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Zitieren als:
LSG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2014 - L 1 KR 52/14 B ER (ASYLMAGAZIN 10/2014, S. 259 f.) - asyl.net: M22090
https://www.asyl.net/rsdb/M22090
Leitsatz:

Ist eine Therapie dringend indiziert, ist von einem umgehenden Behandlungsbedarf im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auszugehen. Auch Therapeuten, die nicht im Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zugelassen sind, können notwendige Therapien im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes durchführen. Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes ist davon auszugehen, dass die Qualität der Behandlung als gesichert anzusehen ist.

Schlagwörter: Krankheit, akute Erkrankung, Schmerzen, Posttraumatische Belastungsstörung, Retraumatisierung, Sachleistungsprinzip, Sachleistungen, Kassenzulassung, Therapeut, Psychotherapeutengesetz, Psychotherapie,
Normen: AsylbLG § 4 Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 6 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

1. Der Anordnungsanspruch ergibt sich auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Nach § 4 Abs. 1 Satt 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Die gesetzliche Regelung eröffnet mithin einen Anspruch auf Hilfeleistungen bei akuten Erkrankungen oder bei Schmerzzuständen, schließt hingegen Ansprüche bei chronischen Erkrankungen ohne Schmerzzustände aus.

Nach § 6 Abs. 1 AsylbLG können den nach § 1 Abs. 1 AsylbLG Berechtigten sonstige Leistungen u.a. dann gewährt werden, wenn diese im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich sind.

Diese Regelungen sind im (Außen)verhältnis zu der Antragstellerin ungeachtet des Umstandes maßgebend, dass die Beigeladene, die eigentliche Anspruchsverpflichtete der Ansprüche aus dem AsylbLG ist, die Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. der Vereinbarung zur Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 SGB V (im Folgenden: Behandlungsvereinbarung) auf die Antragsgegnerin übertragen hat. Dies ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 der Behandlungsvereinbarung, der deutlich macht, dass der Leistungsanspruch der Berechtigten durch das Regime der §§ 4, 6 AsylbLG bestimmt wird. Rechtssystematisch folgt dies aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin im Auftrag der Beigeladenen außerhalb des gesetzlichen Aufgabenkreises der GKV handelt (vgl. dazu BSG, Urt. v. 12.11.2013 - B 1 KR 56/12 R mit Verweis auf BSG, Urt. v. 17.06.2008, B 1 KR 30/07 R, jeweils m.w.N.; Baierl, in; JurisPK-SGB V, 2. Aufl., § 264 Rn. 24). Sie ist damit nicht der Regelungssystematik des SGB V, sondern der des AsylbLG unterworfen. Schließlich wäre es auch nicht rechtswirksam möglich, einen nach dem Gesetz gewährten Anspruch zu Lasten des Betroffenen durch einen Vertrag zwischen dem leistungsverpflichteten Träger und einem anderen Träger einzuschränken.

Das bedeutet, dass die Antragstellerin nicht in dem Sinne in das Sachleistungsprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einbezogen ist, wie dies bei nach dem SGB V Pflichtversicherten der Fall ist. Hierauf wird noch zurückzukommen sein.

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin an einer akuten Erkrankung leidet, die auch nach den restriktiven Vorgaben des AsylbLG einer umgehenden Behandlung bedarf. Dies ergibt sich aus dem vorläufigen Entlassungsbericht des Asklepios Westklinikums vom 28. Oktober 2013, der Bescheinigung der Asklepios Klinik Nord vom 28. April 2014 sowie der Bescheinigung der Diplom-Psyohologin ... vom 8. November 2013. Danach ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung leidet. Der über einen Monat andauernde stationäre Aufenthalt im Herbst 2013, der durch einen Suizidversuch ausgelöst wurde, belegt die Dringlichkeit der Behandlungsbedürftigkeit. Sowohl in dem Entlassungsbericht als auch in der Bescheinigung vom 28. April 2014 wird darauf hingewiesen, dass eine Therapie dringend indiziert ist und eine erneute Traumatisierung unbedingt vermieden werden sollte. Deutlich zugespitzt wird die Situation durch den Umstand, dass die Antragstellerin alleinerziehende Mutter eines einjährigen Kindes ist. Die Stabilisierung der Psyche der Antragstellerin hat damit nicht nur im Hinblick auf ihr eigenes, sondern auch mit Blick auf das Wohlergehen des Kindes eine große Bedeutung. Damit ergibt sich insgesamt das Bild eines besonderen Einzelfalles, der von dem einer normalen chronischen Depression deutlich abweicht, die nach allgemeiner Ansicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.07.2004 - 12 ME 208/04, Juris m.w.N.) keine Behandlung nach den Regelungen des AsylbLG zu rechtfertigen vermag.

Entgegen der Ansicht des 8ozialgerichte steht der Umstand, dass die Diplom-Psychologin ..., die von der Antragstellerin als Therapeutin begehrt wird, nicht im Sachleistungsprinzip der GKV zugelassen ist, dem Anspruch der Antragstellerin nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, unterliegt der Anspruch der Antragstellerin dem Regime des AsylbLG. Diesem liegt zwar das Prinzip zugrunde, dass Leistungen grundsätzlich als Sachleistungen zu erbringen sind. Das bedeutet aber eben nur, dass die Berechtigten grundsätzlich kein Geld erhalten, sondern eine Sachleistung. Davon zu unterscheiden ist das spezielle Sachleistungssystem der GKV mit seinem leistungssteuernden Zulassungsprinzip hinsichtlich der einzelnen Leistungserbringer. Zwar sollen die Betroffenen durch die Behandlungsvereinbarung den Mitgliedern der GKV verfahrens- und leistungsrechtlich gleichgestellt werden (vgl. § 2 Abs. 1 der Behandlungsvereinbarung). Dies ist auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die maßgeblicher Grund für die Behandlungsvereinbarung sein dürfte, nachvollziehbar. Wie dargestellt kann damit allerdings nach Ansicht des Senates keine Einschränkung des aus dem AsylbLG resultierenden Anspruchs einhergehen. Die Annahme des Sozialgerichts, dass der Anspruch der Antragstellerin nicht weitergehen könne als der Anspruch eines Mitglieds der GKV, vermag in dieser Apodiktik nicht zu überzeugen. Vielmehr unterliegen beide Ansprüche unterschiedlichen Regelungssystematiken und zu der Systematik des AsylbLG gehört es grundsätzlich nicht, dass nur im Sachleistungsprinzip der GKV zugelassene Therapeuten in Anspruch genommen werden können.

Auch unter dem Blickwinkel der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Inanspruchnahme von Frau ... sprechen. Die Qualität der Behandlung ist zumindest seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes als gesichert anzusehen (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 22.08.1999 - 4 M 3551/99, juris). Zudem hat der Senat unabhängig hiervon keine Zweifel an der Kompetenz von Frau ... Da diese ausgeführt hat, dass sich die Kosten der Therapie an den aktuellen Sätzen der GKV orientieren, ist davon auszugehen, dass die Therapie auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entspricht.

Der Senat ist überdies der Überzeugung, dass Frau ... die geeignete Therapeutin für die Antragstellerin ist. Dies ergibt sich aus deren Bescheinigung vom 8. November 2013. Die darin ausgeführte besondere Ausrichtung von haveno (der Institution, der Frau ... angehört) und die beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse von Frau ... sowie gerade auch der Umstand, dass nach Einschätzung sowohl der Therapeutin als auch der Antragstellerin ein für die Therapie tragfähiger Kontakt besteht, lassen als als für die Therapie prädestiniert erscheinen. Der Umstand, dass die Therapeutin offensichtlich nicht russisch spricht und daher eine Kommunikation nur mit Dolmetscher bzw. auf Französisch erfolgen kann, scheint sich nicht als Problem darzustellen.

Sieht der Senat daher grundsätzlich einen Anordnungsanspruch für eine Psychotherapie bei der begehrten Therapeutin, so ist dieser Anspruch jedoch an einen rechtmäßigen Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland gebunden. Nach Auskunft der Beigeladenen endet dieser nach derzeitigem Stand am 01. Juli 2014. Auf dieser Grundlage war die Verpflichtung der Antragsgegnerin zeitlich zu beschränken. Sollte sich allerdings der rechtmäßige Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland verlängern, so geht das Gericht davon aus, dass die Beteiligten die ausgesprochene Verpflichtung weiterhin einhalten.

2. Dass die Antragstellerin mit Blick auf den Anordnungsgrund nicht darauf verwiesen werden kann, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ergibt sich bereits aus dem unter 1. Gesagtem. Nach Ansicht des Senates ist es auch nicht zulässig, den Anordnungsgrund mit der Begründung zu verneinen, dass die Antragstellerin nach der Bescheinigung der Asklepios Klinik Nord zur Überbrückung der Wartezeit auf einen Therapieplatz in die dortige psychiatrische Institutsambulanz aufgenommen wurde. Denn wie sich deutlich aus der Bescheinigung ergibt, handelt es sich alleine um eine Überbrückungsregelung. Sie als Lösung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als rechtswirksame Alternative zugrunde zu legen, verfehlt nach Ansicht des Senates den Zweck der Behandlungsbereitschaft der Klinik. [...]