OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2014 - 2 So 76/14 - asyl.net: M22641
https://www.asyl.net/rsdb/M22641
Leitsatz:

1. Eine sog. Passverfügung, die der Durchsetzung der einem vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48 Abs. 3 Satz 1, 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 AsylVfG. Dies gilt auch nach negativem Abschluss des Asylverfahrens.

2. Die Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers bei der Passbeschaffung aus § 15 Abs. 2 AsylVfG begründet keine abstrakte Verpflichtung, sich selbst einen gültigen Pass bzw. andere Identitätspapiere zu beschaffen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Passverfügung, Passbeschaffung, Mitwirkungspflicht, Passpflicht, vollziehbar ausreisepflichtig, Identitätspapier, Asylverfahren, Ablehnungsbescheid, Asylbewerber,
Normen: AufenthG § 82 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 48 Abs. 3 S. 1, AsylVfG § 15 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Die Beklagte hat ihre Ordnungsverfügung auf §§ 46 Abs. 1, 82 Abs. 3 AufenthG gestützt. Dies ist allenfalls insoweit zutreffend, als man in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung sieht und deshalb § 46 Abs. 1 AufenthG ergänzend heranzieht (siehe dazu Grünewald, GK-AufenthG, Stand 2/2013, § 48 Rn. 48 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 4/2014, § 46 AufenthG Rn. 4). Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen). Identitätspapiere im Sinne dieser Vorschrift sind alle für die Rückreise benötigten Papiere (vgl. Grünewald, a.a.O., § 48 Rn. 43).

Eine sog. Passverfügung, die - wie hier - der Durchsetzung der einem vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage aber nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48 Abs. 3 Satz 1, 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 AsylVfG. Bei der streitgegenständlichen Mitwirkungspflicht des Klägers handelt es sich materiell um eine dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheit. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken. Gegenstand der Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sind alle Rechts- oder tatsächlichen Handlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Asylbewerber persönlich vorgenommen werden können. Dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten des Klägers materiell um dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheiten handelt, verdeutlicht insbesondere § 15 Abs. 5 AsylVfG, demzufolge die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten des Ausländers, d.h. die in § 15 AsylVfG normierten und damit asylverfahrensrechtlichen Pflichten, durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet werden. Wenn aber schon die Rücknahme eines Asylantrags nicht zum Wegfall der asylrechtlichen Mitwirkungspflichten eines Ausländers führt, so kann erst recht nichts anderes gelten, wenn ein Asylverfahren, wie hier, zuungunsten des Ausländers rechtskräftig abgeschlossen ist und nunmehr die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ergebende Mitwirkungspflicht bei einer Passbeschaffung durchgesetzt werden soll. Würde § 15 AsylVfG nur während des Asylverfahrens Anwendung finden, wären im Übrigen Asylbewerber in laufenden Verfahren trotz ihres durch die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG legalisierten Aufenthalts in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten durch die §§ 74 ff. AsylVfG stärker beschränkt als dies für abgelehnte und vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber der Fall wäre. Dass der Gesetzgeber dies gewollt hat, ist nicht ersichtlich (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 24.1.2007, AuAS 2007, 43 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 5.3.2004, NVwZ-RR 2004, 690 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 27.12.2000, VBlBW 2001, 329 f.; Hailbronner, a.a.O., § 15 AsylVfG Rn. 71 und § 74 AsylVfG Rn. 8; a.A. OVG Weimar, Beschl. v. 17.2.2005, InfAuslR 2005, 227; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.5.2011, AuAS 2011, 226, 227).

b) Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG dürfte die Beklagte aber nicht dazu ermächtigen, vom Kläger abstrakt zu verlangen, sich einen Pass oder Passersatz bzw. ein Identitätspapier zu beschaffen.

Der Ausländer ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese allgemeine Mitwirkungspflicht konkretisiert § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG dahingehend, dass er insbesondere verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Mitwirken im Sinne dieser Vorschrift erfordert, alle Rechts- und tatsächlichen Handlungen vorzunehmen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur vom Asylbewerber persönlich vorgenommen werden können. Mit der Passverfügung soll die Mitwirkungspflicht im Einzelfall konkretisiert werden, um im Falle ihrer Nichterfüllung eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zu schaffen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 AsylVfG begründet daher keine abstrakte Verpflichtung des Asylbewerbers, sich einen gültigen Pass bzw. andere Identitätspapiere zu beschaffen (so bereits OVG Münster, Beschl. v. 9.2.2004, NVwZ-RR 2004, 689 f.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 15 Rn. 34; dies gilt im Übrigen auch für die Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: siehe Grünewald, a.a.O., § 48 Rn. 20). Eine derartige Verpflichtung wäre auch nicht vollstreckbar, weil der Asylbewerber sich ein Identitätspapier nicht selbst ausstellen kann.

c) Soweit die Beklagte verlangt, der Kläger solle sich eine "Bescheinigung der Botschaft" über eine beantragte Zweitschrift einer Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde beschaffen, geht aus der Begründung der Ordnungsverfügung nicht hervor, bei welcher Botschaft dieser Antrag mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg angebracht werden soll. Die Beklagte bezieht sich in der Begründung der Ordnungsverfügung zwar allgemein auf die aserbaidschanische Botschaft, jedoch wirft dies bezogen auf die Zweitschrift einer Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde die Frage auf, ob eine solche Mitwirkungshandlung geeignet wäre, die Identität des Klägers aufzuklären, da er als Geburtsland Armenien angegeben hat und die Beklagte keine tatsächlichen Anhaltspunkte ermittelt hat, die auf ein anderes Geburtsland des Klägers hindeuteten. Abgesehen davon hat der Kläger angegeben, ledig zu sein. [...]