Kein Zweitantragsverfahren bei unbeendetem Verfahren in anderem Mitgliedstaat:
Ein Zweitantragsverfahren im Sinne von § 71a AsylG liegt dann nicht vor, wenn ein Erstverfahren in einem anderen Mitgliedstaat noch nicht endgültig beendet worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt wurde und ein erneutes Asylbegehren wie ein Erstverfahren behandelt wird.
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Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kläger in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben. Einigkeit besteht auch darüber, dass Deutschland mit Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO für die Durchführung der Asylverfahren zuständig geworden ist. Weil die Kläger aber Ungarn verlassen haben, bevor eine Entscheidung über ihr Asylbegehren erging, ist zwischen den Beteiligten die Frage streitig, ob dort ein "erfolgloser Abschluss" des Asylverfahrens vorliegt. Das ist hier nicht der Fall, weil das Erstverfahren in Ungarn noch nicht endgültig beendet ist.
Die ungarischen Behörden haben mit Antwortschreiben vom 30. Juli 2012 mitgeteilt, der Ehemann und Vater habe am 2. April 2012 mit seiner Familie in Ungarn Asylantrag gestellt, und das Verfahren sei wegen des Fortgangs der Familie beendet worden. Ungarn erklärte sich damit einverstanden, die Familie wieder aufzunehmen, um über deren Asylbegehren zu entscheiden ("... accepts the transfer of the above referred family for determination of the asylum application. ... We would like to confirm you that the foreigner lodged his application for asylum here on 02.04.2012 with his family ... and on 20.07.2012 due to their disappearance this process was ceased."). Zwar ist in der Mitteilung ausgeführt, dass das Verfahren beendet wurde, nachdem die Familie Ungarn verlassen hatte. Allerdings ist dies nach dortigem Asylrecht nicht in dem Sinn zu verstehen, dass das Verfahren damit endgültig abgeschlossen wäre. Das ergibt sich aus den Auskünften des Auswärtigen Amts vom 12. März 2015 (an das VG Freiburg) sowie vom 19. November 2014 (an das VG München und an das VG Düsseldorf) zur Ausgestaltung des ungarischen Asylverfahrens. Das ebenfalls zum Verfahren beigezogene Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Instituts für Ostrecht München vom 2. Oktober 2015 befasst sich entsprechend dem Gutachtenauftrag lediglich auszugsweise mit einzelnen Vorschriften und kann deshalb hier nur eingeschränkt Verwendung finden. Nach den Auskünften des Auswärtigen Amts ist im ungarischen Asylverfahren ein endgültiger Abschluss mit der Folge, dass ein neuerliches Asylbegehren als Folgeantrag gewertet wird, nur anzunehmen, wenn ein vorheriges Asylverfahren in der Sache unanfechtbar negativ abgeschlossen (einschließlich der Möglichkeit, bei Verzug ins Ausland aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen eine Entscheidung zu treffen) oder das Asylverfahren nach ausdrücklicher schriftlicher Rücknahme des Asylbegehrens unanfechtbar eingestellt wurde. Beides war hier nicht der Fall. Vielmehr wurde das Verfahren der Mitteilung zufolge (nur) "beendet" ("ceased"). In solchen Fällen, in denen ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt wurde (discontinuation), wird den genannten Auskünften zufolge ein erneutes Asylbegehren behandelt wie ein Erstverfahren, d. h. der Antragsteller kann insbesondere seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Im Falle einer Rückkehr nach Ungarn könnten die Kläger damit das bereits eingeleitete Verfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren (weiter-)betreiben. Dies ergibt sich auch aus der Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden. Sie erklärten sich damit einverstanden, die Kläger wieder aufzunehmen und über das Asylbegehren zu entscheiden. Im Ergebnis wird deshalb das Verfahren fortgeführt bzw. wieder aufgenommen, und die "Verfahrensbeendigung" hat eine bloße verfahrenstechnische Wirkung, ohne dass den Klägern sachlicher Vortrag abgeschnitten wäre. Bei einer solchen Ausgangslage ist anzunehmen, dass keine "Zweitantragssituation" vorliegt, weil es an einem "erfolglosen Abschluss" im Sinn von § 71a AsylG fehlt. Nach der ungarischen Ausgestaltung des Verfahrens ist eine Entscheidung über das Asylbegehren noch nicht getroffen worden und das Verfahren damit nicht endgültig abgeschlossen. Vielmehr würde bei einer Rückkehr der Kläger nach Ungarn (erstmals) über ihr Asylbegehren entschieden. In diesem Stadium, den es zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs erreicht hat, wird das Verfahren nach der europäischen Konzeption übernommen. Das hat zur Folge, dass auch in Deutschland keine "Zweitantragssituation" vorliegt, sondern über das Asylbegehren erstmals entschieden werden muss (so auch VGH BW, U.v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155, nicht rkr.). Das ergibt sich zudem aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO. Denn eine Regelung, dass über den Zuständigkeitsübergang hinaus auch ein formeller oder materieller Rechtsverlust verbunden sein könnte, lässt sich der Dublin II-VO nicht entnehmen.
Angesichts dieses Ergebnisses bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem Meinungsstreit im Schrifttum zur Frage, ob auch eine Einstellung des Verfahrens ein "erfolgloser Abschluss" im Sinn von § 71a AsylG sein kann (so Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2015, §71a AsylG Rn. 14 f.; Funke-Kaiser in GKAsylVfG, Stand Oktober 2015, § 71a Rn. 13; Bruns in Nomos Kommentar Ausländerrecht, 1. Aufl. 2008, AsylG, § 71a Rn. 3; ohne nähere Ausführungen Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 71a AsylG Rn. 3; a.A. Marx, a.a.O., § 71a Rn. 3 ff.,12 ff.).
Dass der deutsche Gesetzgeber keine anderen Ziele verfolgt, zeigt der Vergleich der Regelungen in § 71 und in § 71a AsylG. Zwar möchte die Beklagte die Grundsätze des § 71 AsylG auf den Zweitantrag anwenden, jedoch müssen die unterschiedlichen Formulierungen zu einem anderen Ergebnis führen. Voraussetzung für die Anwendung von § 71 AsylG ist eine "Rücknahme oder unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags"; § 71a AsylG hingegen bezieht sich auf den "erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens". Wenn sich mithin die Formulierung in §71a AsylG nicht mit derjenigen in § 71 AsylG deckt, dann muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eben gerade keinen Gleichklang schaffen wollte, sondern sich bei den Anforderungen an einen Zweitantrag am europäischen Kontext, auf dem diese Vorschrift basiert, orientiert hat. Selbst wenn man aber vorliegend mit der Beklagten die Grundsätze des § 71 AsylG heranziehen würde, käme man hier zu keinem anderen Ergebnis. Da das Verfahren nach der Mitteilung der ungarischen Behörden zwar beendet wurde, das Asylbegehren aber im Fall der Rückkehr wie ein Erstverfahren behandelt würde, wäre es noch nicht endgültig (rechtskräftig) abgelehnt im Sinn von § 71a AsylG (siehe hierzu auch Renner/ Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 71 Rn. 6).
Mit den europäischen Bestimmungen, insbesondere der hier nach der Übergangsregelung in Art. 52 Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie n.F.) maßgeblichen Verfahrensrichtlinie a.F. steht dieses Ergebnis ebenfalls in Einklang. Nach deren Erwägungsgründen (Nr. 3 bis 7) sollten einheitliche Standards für ein gerechtes und wirksames Asylverfahren in den Mitgliedstaaten geschaffen werden. Die Richtlinie legt Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fest; Hauptziel ist dabei die Schaffung eines Mindestrahmens für die Verfahren. Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf Unterschiede der rechtlichen Rahmen zurückzuführen ist, einzudämmen. Hervorgehoben wird, es liege in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, günstigere Regelungen einzuführen oder beizubehalten (siehe Erwägungsgrund Nr. 7). Die Regelungen in Art. 20, 32 und 34 der Verfahrensrichtlinie a.F. legen dementsprechend fest, unter welchen Voraussetzungen eine Wiedereröffnung des Verfahrens geboten und inwieweit eine Qualifizierung als Folgeantrag mit der Beschränkung auf neues Vorbringen zulässig ist. Unter im Einzelnen genannten Voraussetzungen räumt die Verfahrensrichtlinie a. F. den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Fortsetzung des Verfahrens nur im Regime des Folgeantrags zuzulassen, aber auch eine Wiedereröffnung des Verfahrens vorzusehen. Da vorliegend die Frage im Raum steht, ob ein erfolgloser Abschluss der Verfahren in Ungarn vorliegt, ist maßgeblich auf die rechtliche Ausgestaltung in Ungarn abzustellen. Nach den genannten Auskünften wird dort in Fällen wie dem vorliegenden ein (erneuter) Antrag wie ein Erstverfahren behandelt. Das Verfahren wird somit dort wieder eröffnet und eine Beschränkung auf neues Vorbringen nicht vorgenommen. Die Frage, ob eine Qualifizierung als Folgeantrag zulässig ist, stellt sich damit nicht, so dass ein Verstoß gegen die Verfahrensrichtlinie a.F. ausscheidet. Im Übrigen bleibt es den Mitgliedstaaten nach den Erwägungsgründen ohnehin überlassen, günstigere Regelungen zu schaffen. Bei der in Ungarn praktizierten Vorgehensweise ist auch die von der Beklagten unter Berufung auf Art. 20 der Verfahrensrichtlinie a.F. aufgeworfene Problematik zur Verfahrenseinstellung wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreibens ohne Bedeutung. Ob die deutsche Regelung in § 71a AsylG unionskonform ausgestaltet ist (verneinend Marx, a.a.O., § 71a Rn. 3 ff.), kann angesichts des dargestellten Ergebnisses ebenfalls offen bleiben. [...]