Ausnahmsweise Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigtem Minderjährigen:
1. Die persönliche Beantragung von Visa bei der zuständigen Auslandsvertretung ist jedenfalls dann keine Voraussetzung für die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, wenn wegen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten hierfür keine Termine vergeben werden. Eine persönliche Antragstellung ist gesetzlich nicht ausdrücklich gefordert (unter Bezug auf VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2016 - 4 K 135.16 V - asyl.net: M24137, Asylmagazin 4/2017).
2. Die Aussetzung des Familiennachzugs nach § 104 Abs. 13 AufenthG ist mit EU-Recht und insbesondere der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar (unter Bezug auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2017 - OVG 3 S 84.17 - asyl.net: M25778).
3. Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Vor allem in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge rechtfertigt der unterschiedliche Schutzstatus die unterschiedliche Behandlung.
4. Die Aussetzung des Familiennachzugs hält grundsätzlich einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand, da durch die Anwendung von § 22 AufenthG Sonderfällen Rechnung getragen werden kann, die eine Familienzusammenführung erfordern.
5. Im vorliegenden Fall ist die Herstellung der Familieneinheit in Deutschland aus dringenden humanitären und völkerrechtlichen Gründen nach § 22 AufenthG geboten. Das Ermessen ist im konkreten Fall auf Null reduziert. Das Kindeswohl des sich in Deutschland befindlichen 16-jährigen Sohnes ist erheblich und akut gefährdet und daher ist die Familienzusammenführung zwingend geboten.
(Leitsätze der Redaktion; siehe asyl.net Meldung vom 21.12.2017, Stellungnahme von JUMEN vom 13.12.2017 auf jumen.org)
Anmerkung:
[...]
Die als Untätigkeitsklage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Die Kläger haben vor Klageerhebung einen Antrag auf Erteilung der begehrten Visa gestellt. Bereits am 23: Juni 2016 haben sie sich vertreten durch H. über die von der Beklagten eingerichteten E-Mailadresse "famitiennachzug.syrien@auswartiges-amt.de" mit ihrem Begehren an die Beklagte gewandt. [...] Die persönliche Antragstellung bei einer für die Erteilung der Visa nach § 71 Abs. 2 AufenthG zuständigen Auslandsvertretung ist jedenfalls dann keine Voraussetzung für eine die Wirkungen des § 75 VwGO auslösende Antragstellung, wenn wegen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten von den zuständigen Botschaften keine Termine für hierauf gerichtete Anträge vergeben werden und Anträge nach § 22 AufenthG einer Vorprüfung durch die Zentrale des Auswärtigen Amtes unterliegen (vgl. Weisung vom 20. März 2017 - Gz.: 508-3-543.5312). Gesetzlich ausdrücklich gefordert ist eine persönliche Antragstellung nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2016 - VG 4 K 135.16 V -, juris). [...]
Die Unterlassung der Erteilung von Visa an die Kläger zum Zuzug zu ihrem sich als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhaltenden Sohn und Bruder ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. [...]
1. Die Erteilung von Visa auf der Grundlage der Vorschriften des den Familiennachzug betreffenden 6. Abschnitts des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes ist nach § 104 Abs. 13 AufenthG bis zum 16. März 2018 kraft Gesetzes ausgesetzt. Nach § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG wird ein Familiennachzug zu Personen, denen wie B. nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt wurde, bis zum genannten Zeitpunkt nicht gewährt. Erfasst sind auch die Fälle des Nachzugs der personensorgeberechtigten Eltern zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten, die sich ohne personensorgeberechtigten Elternteil im Bundesgebiet aufhalten. Nach Satz 2 beginnt die Frist des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG ab dem 16. März 2018 zu laufen. Satz 3 stellt klar, dass die §§ 22, 23 AufenthG unberührt bleiben.
a) Unionsrecht steht der Anwendung von § 104 Abs. 13 AufenthG nicht entgegen. Die Familienzusammenführungsrichtlinie enthält keine auf den vorliegenden Fall vorrangig anzuwendenden Regelungen. Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen den Verwandten in gerader aufsteigender Linie eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung gestatten, ist nicht einschlägig, da B. kein Flüchtling im Sinne dieser Vorschrift ist. Der Begriff des Flüchtlings im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie ist in Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie definiert. Flüchtling ist danach jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung zuerkannt wurde. Die Flüchtlingseigenschaft wurde B. bislang nicht zuerkannt. Für eine auch den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsyIG einbeziehende Auslegung ist angesichts des eindeutigen Wortlauts kein Raum. Ein entsprechender Änderungsvorschlag der Kommission im Rahmen der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie scheiterte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 - EA S. 6; Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, S. 409 ff. Fußnote 92). Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c) der Familienzusammenführungsrichtlinie findet diese darüber hinaus generell keine Anwendung, wenn dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde. Auch subsidiärer Schutz im Sinne von § 4 AsylG ist eine subsidiäre Schutzform in diesem Sinne (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. November 2016 - VG 4 L 326.16 A - , juris Rn.15).
Auch die Qualifikationsrichtlinie und die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die Internationalen Schutz beantragen, stehen der Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG nicht entgegen. Denn beide Richtlinien enthalten nur Vorgaben, die die Einheit sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bereits aufhaltender Familien betreffen (Art. 2 Buchstabe j), Art. 23 Qualifikationsrichtlinie; Art. 2 Buchstabe c), Art. 12 RL 2013/33/EU).
b) § 104 Abs. 13 AufenthG ist nicht wegen Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, weil er nur die Rechtsstellung subsidiär Schutzberechtigter betrifft. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Familiennachzug gleich zu behandeln. Die Gründe, die die Zuerkennung eines unterschiedlichen Schutzstatus rechtfertigen, rechtfertigen bei zulässiger generalisierender und typisierender Betrachtung auch unterschiedliche Regelungen zum Zeitpunkt der Gewährung des Familiennachzugs. Subsidiär Schutzberechtigten wird im Hinblick auf eine Sondersituation im Heimatland - ganz überwiegend Kriegsverhältnisse - zunächst in der Erwartung vorübergehender Schutz gewährt, dass eine Rückkehr in das Heimatland und zu den dort verbliebenen Familienmitgliedern und keine dauerhafte Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelandes erfolgen wird. Diese Erwartung besteht bei wegen individueller Verfolgung anerkannten Flüchtlingen nicht. Bei diesen geht mit der Aufnahme im schutzgewährenden Staat von vornherein typischerweise eine dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunktes einher. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin begründet, dass die Aussetzung des Familiennachzugs je nach Alter des den Nachzug vermittelnden minderjährigen Schutzberechtigten dazu führen kann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Familiennachzugs infolge Zeitablaufs nicht mehr bestehen, Die Versagung des Familiennachzugs folgt in diesen Fällen unmittelbar aus den Vorschriften zum Familiennachzug in §§ 27 ff. AufenthG und ist aus diesem Grund sachlich gerechtfertigt. Die mittelbaren Wirkungen des durch § 104 Abs. 13 AufenthG eingetretenen Zeitablaufs treffen alle subsidiär Schutzberechtigten in vergleichbarer Lage gleichermaßen.
c) Die mit § 104 Abs.13 AufenthG geschaffene Rechtslage hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 EMRK stand, da in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Fällen Rechnung getragen werden kann, in denen grundrechtlich geschützten familiären Belangen ein solches Gewicht zukommt, dass ihnen in Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten der Vorrang gegeben werden muss.
Die Aussetzung des Familiennachzugs berührt sowohl den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG als auch den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. [...]
Die vorübergehende Aussetzung des Famillennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für einen Zeitraum von zwei Jahren hält grundsätzlich einer verfassungsrechtlichen Prüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stand. Der Gesetzgeber durfte dem öffentlichen Interesse an einer Begrenzung des weiteren Zuzugs mit Blick auf die Belastung der "Aufnahme- und Integrationssysteme in Staat und Gesellschaft" (BT-Drs. 18/7538, S.1) insbesondere in den Jahren 2015 und 2016 vor den von Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten Interessen an einem familiären Zusammenleben grundsätzlich den Vorrang einräumen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden darf. Die verfolgten öffentlichen Interessen müssen dabei keinen Verfassungsrang haben. Das Grundgesetz schließt es insoweit nicht aus, den Schutz von Grundrechtsgütern zugunsten anderer, nicht verfassungsrangiger Belange in bestimmtem Umfang zurückzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - BVerfG 2 BvR 1226/83 -, juris Rn.110 und 140; Beschluss vom B. Dezember 2005 - BVerfG 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 17). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine Begrenzung des Zuzugs unerlässlich war und die hohe Zahl der Asylsuchenden eine hohe Zahl von Anträgen auf Familiennachzug erwarten ließ (BT-Drs. 18/7538, S. 1) ist ebenso vertretbar (zur Kontrolldichte vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - BVerfG 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 104 f.) wie die Einschätzung, dass die Aussetzung des Familiennachzugs zu Personen mit subsidiärem Schutz für einen Zeitraum von zwei Jahren zur besseren Bewältigung der bei Erlass des Gesetzes "aktuellen Situation" geeignet war (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 2). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Familieneinheit regelmäßig nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann, womit dem privaten Interesse besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16112 -, juris Rn. 21; EGMR, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle -,InfAuslR 2006, 105) und die Aussetzung des Familiennachzugs damit zu einer erzwungenen Aufrechterhaltung der durch die Flucht eines oder mehrerer Familienmitglieder herbeigeführten Trennung führt, ist die Regelung mit ihrer zeitlichen Befristung auf zwei Jahre noch verhältnismäßig.
Verfassungsrechtlich bedenklich wäre eine ausnahmslose Aussetzung des Familiennachzugs. Das Abwägungsgebot des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und die in der UN-Kinderrechtskonvention verankerte Verpflichtung zur Prüfung des Kindeswohls fordern, dass von Gesetzes wegen die Möglichkeit besteht, besonderen Einzelfällen gerecht zu werden, in denen den privaten Belangen - etwa wegen einer dringenden Gefährdung des Kindeswohls - ein solches Gewicht zukommt, dass öffentliche Belange zurückstehen müssen. Diese Möglichkeit eröffnet vorliegend § 22 AufenthG, der in diesem Licht ausgelegt und angewendet werden muss (in diese Richtung BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - BVerfG 2 BvR 1758/17 -, juris Rn. 12). [...]
2. Gemessen an diesen Maßstäben lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (st. Rspr.,vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 -, juris Rn. 11) vor. Das damit eröffnete Ermessen ist im vorliegenden konkreten Einzelfall auf Null reduziert.
Im Ergebnisader mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Kindeswohl B.s erheblich und akut gefährdet ist. Zur Abwehr dieser Gefahr ist die zeitnahe Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zwingend geboten. Der Ablauf der Zweijahresfrist des § 104 Abs. 13 AufenthG zum 16. März 2018 kann nicht abgewartet werden.
Ausweislich des aktuellen ausführlichen psychologischen Attests, vom … 2017 ist B. behandlungsbedürftig psychisch erkrankt. Es besteht der dringende Verdacht auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer sekundären mittelgradigen depressiven Episode. […]
Nach psychologischer Einschätzung ist bei Aufrechterhaltung der familiären Trennung mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer zunehmenden psychischen Destabilisierung und Dekompensation sowie einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. [...] Neben einer psychotherapeutischen Behandlung sei eine Verbesserung der aktuellen, vor allem psychischen Lebenssituation, wie sie durch eine Zusammenführung mit der Familie und damit dem Abbau der Ängste und Schuldgefühle, der möglichen Verantwortungsabgabe und der Schaffung einer protektiven unterstützenden familiären Umgebung einhergehe, dringend notwendig. […]
Die im vorliegenden Einzelfall nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG im Interesse des Kindeswohls des Sohnes und Bruders der Kläger zwingend gebotene Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet ist daher durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären und mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention auch völkerrechtlichen Gründen nach § 22 AufenthG zu ermöglichen. Migrationspolitische Erwägungen müssen im vorliegenden Einzelfall zurückstehen. Ist das Kindeswohl dringend gefährdet, kann diesen auch nicht mit der Erwägung weiter der Vorrang eingeräumt werden, dass die Trennung der Familie bewusst und geplant herbeigeführt und für einen gewissen Zeitraum auch in Kauf genommen wurde, zumal wenn die Trennung aus einer Bürgerkriegssituation heraus beschlossen wurde und die erhebliche Dauer der Trennung sowie die psychische Entwicklung B.s nicht vorauszusehen waren. Ebenso wenig spielt angesichts des festgestellten Betreuungsbedarfs eine Rolle, dass B. sich mit 16 Jahren in einem Alter befindet, in dem regelmäßig die Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit des Kindes ab- und die Selbstbestimmungsfähigkeit zunimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 -, juris Rn. 77).
Zur Herstellung der Familieneinheit sind nicht nur den Klägern zu 1) und 2), sondern auch den Klägern zu 3) und 5) Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Ein B. entlastender und stabilisierender familiärer Rahmen kann nicht entstehen, wenn die jüngeren Geschwister durch seine "Schuld" nun ihrerseits ohne die Eltern in Bürgerkriegsverhältnissen zurückbleiben müssten. Die erzwungene Trennung der Kläger stünde ihrerseits in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. [...]