SG Berlin

Merkliste
Zitieren als:
SG Berlin, Beschluss vom 30.01.2018 - S 70 AY 232/17 - asyl.net: M25942
https://www.asyl.net/rsdb/M25942
Leitsatz:

Keine Anrechnung von Einkommen volljähriger Kinder auf Grundleistungen nach AsylbLG

1. Einkommen und Vermögen volljähriger Kinder sind nicht nach § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG anrechenbar (Anschluss an BSG, Urteil v. 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R - juris).

2. Selbst im Fall eines wirksamen Leistungsverzichts (hier offen) gilt jedenfalls der Leistungsverzicht bei erneuter Vorsprache als für die Zukunft widerrufen.

3. Unterhaltsansprüche gegen volljährige Kinder sind nur zu berücksichtigen, wenn der Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Die Unterhaltsansprüche sind von der Leistungsbehörde eigenständig zu prüfen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Sozialrecht, Sozialleistungen, anrechenbares Einkommen, Unterhaltsanspruch, volljährige Kinder, Leistungsverzicht, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
Normen: AsylbLG § 3, AsylbLG § 7, AsylbLG § 7 Abs. 1, AsylbLG § 7 Abs. 4, AsylbLG § 8, AsylbLG § 8 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Das Einkommen und (etwaiges) Vermögen der beiden in Berlin lebenden volljährigen Kinder stellt entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung kein einzusetzendes Einkommen und Vermögen nach § 7 Abs. 1 S 1. AsylbLG dar, weil es sich bei volljährigen Kindern des Leistungsberechtigten nicht um Familienangehörige im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG handelt, so dass das Einkommen und Vermögen volljähriger Kinder für einen Leistungsanspruch der Eltern nach dem AsylbLG ohne Belang ist. Der Begriff der Familienangehörigen im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG wird weder in § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG definiert noch kann aus anderen Vorschriften des AsylbLG ein einheitliches, eigenes Begriffsverständnis abgeleitet werden. Wegen dieser Lückenhaftigkeit der Regelungen des AsylbLG und wegen der Entstehungsgeschichte des AsylbLG kann zur Beantwortung der Frage, wessen Einkommen im Rahmen der Leistungen nach dem AsylblLG zu berücksichtigen ist, daher nur auf die Vorschriften des SGB XII zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2010 - L 20 B 50/09 AY ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2007 - L 11 AY 80/06; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, Stand 11.08.2016; § 7 AsylbLG Rn. 21 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage, § 7 AsylbLG Rn. 13). Dies hat zur Folge, dass in entsprechender Anwendung von §§ 19 Abs. 1., 20, 27 SGB XII auch im Bereich des AsylbLG ausschließlich das eigene Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten, das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebender Ehegatten oder Lebenspartners oder einer in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person und bei minderjährigen Kindern das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt werden darf, wohingegen das Einkommen und Vermögen volljähriger Kinder oder sonstiger Verwandter kein einzusetzendes Einkommen im Sinne des AsylbLG darstellt (BSG, Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/11 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2010 - L 20 B 50/09 AR; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2007 - L 11 AY 80/06; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, Stand 11.08.2016; § 7 AsylbLG Rn. 21 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage, § 7 AsylbLG Rn. 13).

Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG steht einem Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung der Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG gedeckt wird.

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der erforderliche Lebensunterhalt der Antragstellerin tatsächlich anderweitig gedeckt würde. Soweit der Antragsgegner diesbezüglich darauf hinweist, dass der Antragstellerin gemäß § 1601 BGB Unterhaltsansprüche gegen ihre volljährigen Kinder zustünden, führt allein dieses (etwaige) Bestehen von Unterhaltsansprüchen nicht dazu, dass hierdurch von einer anderweitigen Bedarfsdeckung im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG ausgegangen werden kann. Schließlich setzt die Vorschrift nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut voraus, dass der leistungsberechtigten Person die zur Deckung ihres Bedarfs erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, so dass das bloße Bestehen von Leistungsansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche) Ansprüchen nach dem AsylbLG regelmäßig nicht entgegensteht (Groth in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, Stand 09.08.2017, § 8 AsylbLG Rn. 5). Im vorliegenden Fall haben die beiden in Berlin lebenden volljährigen Kinder der Antragstellern gegenüber dem Antragsgegner mehrfach sinngemäß erklärt, dass sie sich aufgrund ihrer eigenen finanziellen Verhältnisse nicht dazu in der Lage sähen, die Antragstellern finanziell zu unterstützen (Erklärung der Tochter vom 27.10.2017 und Erklärung des Sohnes vom 20.10.2017, Bl. 138 und 184 der Verwaltungsakte). Unabhängig davon, ob der Vortrag der beiden Kinder der Antragstellerin zu ihrer eigenen finanziellen Situation zutrifft, kann aus diesem Vortrag nur geschlossen werden, dass der Antragstellerin zurzeit jedenfalls keine Unterhaltszahlungen durch ihre Kinder tatsächlich zufließen. Eine anderweitige Bedarfsdeckung im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG ist bei dieser Sachlage nicht gegeben. Vielmehr ist der Antragsgegner, sofern er weiterhin vom Bestehen von Unterhaltsansprüchen ausgehen sollte, auf die bestehende Möglichkeit zur Überleitung dieser etwaigen Ansprüche nach § 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. § 93 SGB XII zu verweisen.

Soweit die Antragstellerin am 29.09.2017 gegenüber dem Antragsgegner erklärt hat, dass sie "auf alle Leistungen verzichte" (Bl. 60 der Verwaltungsakte), steht diese Erklärung einem Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung der Grundleistungen nach § 3 Abs 2 AsylbLG jedenfalls für den Zeitraum ab dem 30.01.2018 ebenfalls nicht entgegen. Denn selbst wenn es sich hierbei um einen wirksamen Verzicht auf die Gewährung von Leistungen nach den AsylbLG handeln sollte, hätte die Antragstellerin diesen Verzicht durch ihre erneute Vorsprache am 13.10.2017, bei der sie um erneute Prüfung der Leistungsgewährung gebeten hat (Bl. 121 der Verwaltungsakte), in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. SGB I mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. [...]