VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Beschluss vom 15.01.2018 - 5 L 14036/17.TR - asyl.net: M26147
https://www.asyl.net/rsdb/M26147
Leitsatz:

Auch wenn sich eine antragstellende Person nicht im Kirchenasyl befindet, gilt sie dann nicht als flüchtig im Sinne von Art. 29 Dublin III-VO, wenn ihre Adresse der Ausländerbehörde bekannt und daher die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich möglich war.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Überstellungsfrist, Untertauchen, Suspensiveffekt, Kirchenasyl, Kausalität, flüchtig,
Normen: VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 1, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2,
Auszüge:

[...]
Grundsätzlich ist der Asylbewerber gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO innerhalb einer Frist von 6 Monaten in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, andernfalls geht die Zuständigkeit für die Überprüfung seines Asylbegehrens auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO kann diese Frist einmalig auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Ein Asylbewerber ist dabei nicht erst dann flüchtig im Sinne dieser Norm, wenn er seine Wohnung dauerhaft verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch dem behördlichen Zugriff entzieht. Vielmehr knüpft die Formulierung "flüchtig" an die geplante Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat an. Kann diese nicht durchgeführt werden, weil sich der Asylbewerber ihr bspw. durch fehlende Anwesenheit entzieht, vereitelt er die Überstellung, wobei es nicht entscheidend ist, ob die gescheiterte Überstellung von dem Asylbewerber verschuldet oder gar beabsichtigt war (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 22. März 2017 - 8 B 151/17 -). Flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-VO ist der Asylbewerber vielmehr bereits dann, wenn ein ihm zurechenbares Verhalten vorliegt, aufgrund dessen die zuständige Behörde die geplante Rücküberstellung nicht durchführen kann (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 12. November 2015 - 5 B 306/15 -). Entscheidend ist daher allein, ob die Nichtdurchführung der Rücküberstellung durch den Asylbewerber verursacht und nicht durch die Antragsgegnerin zu vertreten ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz des Asylbewerbers, sondern begründet die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates, wenn dieser es innerhalb der sechsmonatigen Frist aufgrund organisatorischer und allein in seiner Risikosphäre liegender Mängel nicht schafft, den Asylbewerber in den bis dahin zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen und daher den Fristablauf zu vertreten hat (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 22. März 2017 - 8 B 151/17 -).

Diese Voraussetzungen des Flüchtigseins im Sinne von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO sind vorliegend nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung voraussichtlich nicht erfüllt.

Insoweit ist zu sehen, dass es auf die Frage der rechtlichen Qualifikation der sog. "Fazenda" als privatrechtlicher Verein für die Frage nach der wirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist nicht entscheidungserheblich ankommt. Für die Frage des Flüchtigseins im Sinne von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO ist vielmehr entscheidend, ob der Antragsteller durch sein Verhalten - insbesondere durch Entziehung - die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat vereitelt hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat der Antragsteller, was die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede stellt, am 26. Juni 2017 seinen Wohnortwechsel in die "Fazenda" angezeigt. Ungeachtet der Frage, ob dem Antragsteller durch die "Fazenda" Kirchenasyl im Sinne der Vereinbarung zwischen Vertretern der katholischen bzw. evangelischen Kirche und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährt werden konnte, war es der Antragsgegnerin aufgrund der Kenntnis des Aufenthaltsortes des Antragstellers jedenfalls möglich, diesen innerhalb der Frist in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Gründe, aus denen der Antragsgegnerin bzw. der zuständigen Ausländerbehörde eine fristgemäße Überstellung nicht möglich gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat die Antragsgegnerin lediglich vorgebracht, dass dem Antragsteller durch die "Fazenda" ein wirksames Kirchenasyl nicht gewährt werden könne. Dies allein führt jedoch nicht automatisch zu einem Flüchtigsein des Antragstellers, sondern spricht vielmehr für den Umstand, dass der Antragsgegnerin der Aufenthaltsort bekannt gewesen ist und ein behördlicher Zugriff möglich gewesen wäre. Aufgrund des voraussichtlichen Ablaufs der Überstellungsfrist ist die aufschiebende Wirkung der Klage daher anzuordnen. [...]