Wiedereinreise für zu Unrecht abgeschobene Person mit Ausbildungsduldung:
1. Einstweilige Anordnung: Die Ausländerbehörde muss die Wiedereinreise der betroffenen Person innerhalb kurzer Frist ermöglichen, da die Abschiebung zu Unrecht erfolgt ist.
2. Die Betroffene hat Anspruch darauf, die bereits begonnene Ausbildung zur Altenpflegerin fortzusetzen, da ihr eine wirksame Ausbildungsduldung erteilt worden ist. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit ersichtlich, es ist kein Widerruf erfolgt und es sind keine Rücknahmegründe erkennbar.
3. Auch der Ehemann und die Tochter der Betroffenen wurden zu Unrecht abgeschoben, daher ist auch ihre Wiedereinreise zu ermöglichen.
(Leitsätze der Redaktion; Änderung eines früheren Eilrechtsbeschlusses aufgrund neuer Sachverhaltserkenntnisse)
[...]
4 Aufgrund der Sachverhaltserkenntnisse, die nach erfolgter Abschiebung zutage getreten sind, ist die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags gemäß § 123 VwGO begründet. Die Antragstellerin hat offensichtlich Anspruch darauf, die von Ihr im September 2016 begonnene Altenpflegeausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG fortsetzen zu dürfen. Der Beschlusstenor vom 18. Juli 2018 war daher entsprechend abzuändern, wobei Im Rahmen des freien gerichtlichen Gestaltungsermessens (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) dem Umstand Rechnung zu tragen war, dass die Abschiebung bereits durchgeführt worden ist.
5 Das Verwaltungsgericht ist - dem Antragsgegnervortrag folgend - irrig davon ausgegangen, die Frage der Erteilung einer Ausbildungsduldung an die Antragstellerin sei offen. Nach Aktenlage ist der Antragstellerin die Ausbildungsduldung bereits im September 2016 erteilt worden. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 25. Mai 2018 geht daher ins Leere. Einer Umdeutung (vgl. Art. 47 VwVfG) dieses Bescheides in einen Aufhebungsbescheid steht entgegen, dass zu den im Rahmen der Art. 48, Art. 49 VwVfG erörterungsbedürftigen Fragen des Vertrauensschutzes, der Ermessensausübung und des Schadensausgleichs keinerlei Erwägungen vorhanden sind.
6 Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Antragstellerin im September 2018 eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG erteilt worden ist. Es kann offenbleiben, ob die Erteilung rechtswidrig erfolgt ist. Nachdem Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit nicht ersichtlich sind, handelt es sich in jedem Fall um einen wirksamen, auch den Antragsgegner bindenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 VwVfG. [...]
11 Jedoch hat die Antragstellerin zwar mit einer "Berufsfachschule" (...) einen "Schulvertrag" geschlossen. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine rein schulische Ausbildung, sondern um eine den im Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungen entsprechende "qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf" gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG. [...] Auch sonst sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der Ausbildung der Antragstellerin nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handeln könnte. Bei dieser Sachlage kann der Senat offen lassen, ob wegen der praktischen Ausbildung auch eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlich ist. Sollte sie erforderlich sein, ist sie in der Genehmigung der Ausbildung der Antragstellerin zur Altenpflegerin enthalten, die in den vorgelegten Verträgen genau beschrieben ist. Die Klärung der Frage, welche Einzelgenehmigungen für die detailliert dargelegte Ausbildung erforderlich sind, ist Aufgabe der Behörde und nicht der Antragsteller (zum Regelanspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis in Fällen der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vgl. den Senatsbeschluss vom 29.3.2018 - 19 CE 17.2317 - Rn. 15).
12 Weil der Antragstellerin im September 2016 eine Ausbildungsduldung erteilt worden ist, die ihr eine Perspektive für einen mindestens mehrjährigen Aufenthalt eröffnet (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 5 und Sätze 10 ff. AufenthG) und Rücknahmegründe nicht erkennbar sind (vgl. etwa § 60a Abs. 2 Satz 6 und Satz 9 AufenthG; sowohl die theoretischen als auch die praktischen Leistungen der Antragstellerin sind als gut bis sehr gut bewertet worden), ist die Abschiebung der Antragstellerin rechtswidrig. In dieser Situation ist die Sicherung ihres Anspruchs auf Fortführung der genehmigten Ausbildung nur durch die tenorierte Verpflichtung des Antragsgegners möglich. Die gesetzte kurze Frist für die Ermöglichung der Wiedereinreise beruht auf dem Umstand, dass die Gefahr des Scheiterns der Ausbildung, die durch die abschiebungsbedingte Unterbrechung entstanden ist, mit fortschreitender Zeit zunimmt.
13 Nachdem die Abschiebung der Antragstellerin zu Unrecht erfolgt ist, sind - im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - auch ihr Ehemann und ihre Tochter zu Unrecht abgeschoben worden. Hieraus ergibt sich - was allerdings nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ist -, dass auch dem Ehemann der Antragstellerin und ihrer Tochter zu denselben Bedingungen die Wiedereinreise ermöglicht werden muss. Einstweiligen Rechtsschutzbegehren, die zur Sicherung des Anspruchs auf Beseitigung der Folgen der rechtswidrigen Abschiebungen geltend gemacht würden, wäre stattzugeben. [...]