EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 10.04.2018 - C-191/16 Pisciotti gg. Deutschland - asyl.net: M26453
https://www.asyl.net/rsdb/m26453
Leitsatz:

Ein Mitgliedstaat der EU kann Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten an Drittstaaten ausliefern, auch wenn dies für die eigenen Staatsangehörigen durch die Verfassung verboten ist:

"1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Unionsbürger, gegen den sich ein Ersuchen auf Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika richtete, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seiner Staatsangehörigkeit zum Zwecke des etwaigen Vollzugs dieses Ersuchens festgenommen wurde, die Situation dieses Bürgers in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, sofern dieser Bürger sein Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union ausgeübt hat und dieses Auslieferungsersuchen im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung vom 25. Juni 2003 gestellt wurde.

2. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Unionsbürger, gegen den sich im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung vom 25. Juni 2003 ein Ersuchen auf Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika richtete, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seiner Staatsangehörigkeit zum Zwecke des etwaigen Vollzugs dieses Ersuchens festgenommen wurde, sind die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen, dass sie dem ersuchten Mitgliedstaat nicht verwehren, auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Norm eigene Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten unterschiedlich zu behandeln und diese Auslieferung zu gestatten, obwohl er die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht erlaubt, sofern er vorher den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger dieser Betroffene ist, die Möglichkeit eingeräumt hat, ihn im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen, und dieser letztgenannte Mitgliedstaat keine entsprechende Maßnahme ergriffen hat."

(Amtliche Leitsätze, für die ausführlichen Entscheidungsgründe verweisen wir auf das Urteil)

Schlagwörter: Auslieferung, Unionsrecht, freizügigkeitsberechtigt, Drittstaat, Vereinigte Staaten von Amerika, Inländergleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, Pisciotti, Deutschland
Normen: AEUV Art. 18, AEUV Art. 21, AEUV Art. 267, GG Art. 16 Abs. 2, IRG § 12, IRG § 13, IRG § 23, IRG § 74 Abs. 1, StGB § 7 Abs. 2
Auszüge: