EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 14.11.2018 - C-18/17 Danieli & C. Officine Meccaniche SpA u.a. gg. Österreich - asyl.net: M26943
https://www.asyl.net/rsdb/m26943
Leitsatz:

Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis bei Entsendung von Arbeitnehmenden in einen anderen Mitgliedstaat:

Eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV dar (Urteil vom 11. September 2014, Essent Energie Productie, C‑91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 45).

Eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Unionsebene ist, und die unterschiedslos für alle in dem betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, kann jedoch trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein. Sie muss aber auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruhen, außerdem erforderlich un geeignet sein (Urteil vom 11. September 2014, Essent Energie Productie, C‑91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 48).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Entsenderichtlinie, Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern, Kroatien, Drittstaatsangehörige, Wanderarbeitnehmer, Beschäftigungserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Freizügigkeit, Entsendung von Arbeitnehmern, Dienstleistungsfreiheit, Danieli & C. Officine Meccaniche SpA, Österreich
Normen: AEUV Art. 56, AEUV Art 57,
Auszüge:

[...]

1. Die Art. 56 und 57 AEUV und Anhang V Kapitel 2 Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Entsendung von kroatischen Arbeitnehmern, die bei einem Unternehmen mit Sitz in Kroatien beschäftigt sind, durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung einzuschränken, wenn die Entsendung dieser Arbeitnehmer im Wege ihrer Überlassung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch dieses Unternehmen in dem ersten dieser Mitgliedstaaten erfolgt.

2. Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, zu verlangen, dass Drittstaatsangehörige, die einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen von einem anderen, ebenfalls in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung im erstgenannten Mitgliedstaat überlassen werden, über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen. [...]