VG Halle

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Zitieren als:
VG Halle, Beschluss vom 18.01.2019 - 4 B 5/19 HAL - asyl.net: M26996
https://www.asyl.net/rsdb/M26996
Leitsatz:

Zweitantrag zulässig, wenn in der Schweiz der subsidiäre Schutz nicht geprüft wurde:

1. In der Schweiz existiert kein Rechtsinstitut, das dem subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und Art. 18 Qualifikationsrichtlinie entspricht.

2. Vor diesem Hintergrund darf ein zuvor in der Schweiz abgelehnter Asylantrag nicht dazu führen, dass ein später in einem Mitgliedstaat der EU gestellter Asylantrag als unzulässiger Zweitantrag abgelehnt wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Zweitantrag, Unzulässigkeit, subsidiärer Schutz, Schutzlücke, Schweiz,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 71a, AsylG § 26a, RL 2011/95/EU Art. 2 Bst. f, RL 2013/32/EU Art. 2 Bst. h,
Auszüge:

[...]

Das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat muss sich dabei auch auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes beziehen. Das ergibt sich sowohl aus der Begriffsbestimmung des Asylantrags nach nationalem Recht (§ 13 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) als auch aus der europarechtlichen Definition des Antrags auf internationalen Schutz (Art. 2 Buchst. h Richtlinie 2011/95/EU) sowie auf dem hierauf aufbauenden und § 71a AsylG (im Sinne einer mitgliedstaatenübergreifenden Anwendung) zugrunde gelegten Folgeantragskonzept in Art. 40 ff., Richtlinie 2013/32/EU. Auch die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebliche Dublin-III-VO stellt auf den weiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchstabe h Richtlinie 2011/95/EU ab (Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO). [...]

Nach den in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Unterlagen sind Gegenstand des in der Schweiz abgelehnten Asylgesuchs des Antragstellers gewesen die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung bzw. der vorläufigen Aufnahme. Insofern dürfte das Schweizer Recht jedoch keine vollständige Prüfung des subsidiären Schutzes im Sinne von Art. 2 Buchstabe f Richtlinie 2011/95/EU bzw. Art. 2 Buchstabe h Richtlinie 2013/32/EU vorsehen. Namentlich dürften der vorübergehende Schutz nach Art. 4 des Schweizer Asylgesetzes und die vorläufige Aufnahme nach Art. 44 des Schweizer Asylgesetzes i.V.m. Art. 83 und 84 des Schweizer Ausländergesetzes nicht dem subsidiären Schutz im Sinne des Unionsrechts entsprechen (vgl. zu den Unterschieden der Rechtsstellung von subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Unionsrechts und von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen: Bundesrat (Schweiz), Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen, S. 38 f.; abrufbar unter [...]