VG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 23.01.2019 - 6 A 627/17 - asyl.net: M27015
https://www.asyl.net/rsdb/M27015
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für irakische Frau nach Vergewaltigung wegen Verfolgung als soziale Gruppe:

1. Droht einer irakischen Frau aufgrund einer Vergewaltigung ein Ehrenmord durch die Familie, ist sie als Flüchtling anzuerkennen.

2. Frauen, die vergewaltigt oder entführt wurden und deshalb schutzlos der gesellschaftlichen Diskriminierung und Entrechtung sowie den archaisch-partriarchalischen Vorstellungen ihrer Familien unterworfen und ausgeliefert sind, bilden eine soziale Gruppe.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Irak, geschlechtsspezifische Verfolgung, Frauen, soziale Gruppe, Vergewaltigung, Ehrenmord, Flüchtlingsanerkennung, nichtstaatliche Verfolgung, Rückkehr, Entführung, Verfolgung durch Dritte, Schutzfähigkeit, Schutzbereitschaft,
Normen: AsylG § 3b, AsylG § 3b Abs. 4, § 3a Abs. 3, AsylG § 3a, AsylG § 3c, AsylG § 3e Abs. 1, AsylG § 3d, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 3c Nr. 3, AsylG § 3b Abs. 4 b,
Auszüge:

[...]

Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich die Klägerin aus begründeter Furcht vor einer geschlechtsspezifischen Verfolgung außerhalb des Irak. Sie war vor ihrer Ausreise bereits einer individuellen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt und wäre einer solchen auch weiterhin bei ihrer Rückkehr in den Irak ausgesetzt.

Die Klägerin war vor ihrer Ausreise aus dem Irak einer unmittelbaren individuellen geschlechtsspezifischen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. [...]

An diesen Maßstäben gemessen, ist das Gericht aufgrund des Vorbringens der Klägerin davon überzeugt, dass diese ihr Heimatland im Oktober 2015 aus begründeter Furcht vor Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen hat. Das Gericht hat keinerlei Zweifel am Vortrag der Klägerin und ist von dessen Glaubhaftigkeit überzeugt. Die Einzelrichterin geht deshalb davon aus, dass die Klägerin am ... 2015 auf dem Rückweg von der Schule von mindestens einem - aber wahrscheinlich sogar von zwei Männern - vergewaltigt worden ist. Da die Klägerin bereits währen der ersten Vergewaltigung ohnmächtig geworden ist, konnte sie dies nicht näher beschreiben. Die Einzelrichterin geht weiter davon aus, dass die Klägerin nach dieser Vergewaltigung zu ihrer Mutter gefahren ist und sich dieser und der anwesenden Tante anvertraut hat. Diese Tante berichtete anschließend ihrem Ehemann, dem Onkel der Klägerin, von dem Vorfall, der seinerseits die männlichen Familienmitglieder zusammenrief, um zu beraten, was getan werden müsse, um "diese Schande" zu tilgen. Die männlichen Familienmitglieder kamen zu dem Entschluss, dass allein der Tod der Klägerin die Familienehre wiederherstellen könne. Da sich der Ehemann der Klägerin diesem Familienbeschluss nicht beugen wollte, wurde auch er aus der Familie ausgestoßen. Die einzige Möglichkeit ihrem Schicksal zu entgehen. sah die Klägerin darin, ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zu verlassen. Im Gegensatz zur Beklagten sieht die Einzelrichtern keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag der Klägerin nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Bereits der Vortrag der Klägerin sowie auch der ihres Ehemannes beim Bundesamt lässt für das Gericht keinerlei Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit aufkommen. Der Vortrag war insgesamt lebensnah, detailliert, emotional, schlüssig und nachvollziehbar. Die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes stimmten auch im Wesentlichen überein und entsprachen sich, ohne hierbei einstudiert und auswendig gelernt zu wirken. Vielmehr vermittelten beide Eheleute den Eindruck, über tatsächlich Erlebtes zu berichten. Eben dieser Eindruck bestätigte sich für die Einzelrichterin auch in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin bestätigte ihre vorherigen Angaben und beantwortete darüberhinausgehende Fragen der Einzelrichterin in ebenso schlüssiger und glaubhafter Weise. Die Klägerin vermochte es mithin, dem Gericht den glaubhaften Eindruck zu vermitteln, dass sie im Jahr 2015 tatsächlich individuell bedroht wurde und aus Angst vor weiteren Bedrohungen, insbesondere aus Angst vor ihrer Ermordung durch Familienangehörige im Rahmen eines "Ehrenmordes", geflüchtet ist. Es ist darüber hinaus auch glaubhaft, dass sie sich wegen der erlittenen Vergewaltigung und auch wegen des ihr angedrohten Ehrenmordes nicht an die Polizei gewandt hat, um Hilfe zu erhalten, da die Polizei in solchen Fällen nicht bereit und auch nicht in der Lage ist, wirksam Hilfe zu leisten.

Das Vorbringen der Klägerin deckt sich auch mit den dem Gericht vorliegende Erkenntnismitteln, wonach u.a. an Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, Ehrenmorde von Familienangehörigen begangen werden, um auf diese Weise die Familienehre wiederherzustellen. Derartige Ehrenmorde kommen nach den vorliegenden Erkenntnismitteln auch zunehmend im schiitisch geprägten Süden des Iraks vor, aus dem die Klägerin gerade stammt. Solche Ehrenmorde werden als Familienrecht anerkennt, so dass der Täter daher i.d.R. nicht angeklagt wird und Polizeiberichte anonym bleiben. Kommt es doch einmal zur Anklage, so sieht das irakische Strafgesetzbuch für derartige Ehrenverbrechen eine Strafmilderung vor, so dass keine wirksame staatliche Abschreckung vor solchen Taten besteht (vgl.: ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage westlich orientierter Frauen, 30.04.2018; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Sanktionen der eigenen Familie, 31.08.2018).

Dieser Sachverhalt erfüllt auch die Merkmale geschlechtsspezifischer Verfolgung i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Danach kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft und von nichtstaatlichen Dritten i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG ausgeht. Die Klägerin gehört zu der bestimmten abgrenzbaren (vgl. § 3b Abs. 4 b) AsylG) sozialen Gruppe derjenigen Frauen im Irak, die als Opfer von Vergewaltigungen oder Entführungen schutzlos der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen Diskriminierung und Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Vorstellungen der Männer ihrer Familien unterworfen und ausgeliefert sind.

Auch ist der Irak erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor sogenannten Ehrenverbrechen bis hin zum Ehrenmord durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Dies wäre dann der Fall, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die (familiäre) Verfolgung dieser Frauen zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung dieser Ehrenverbrechen, und wenn die Klägerin Zugang zu diesem Schutz hätte. Nach der oben bereits dargelegten Auskunftslage sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. [...]