AG Hannover

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Zitieren als:
AG Hannover, Beschluss vom 18.02.2019 - 48 XIV 17/19 B - asyl.net: M27045
https://www.asyl.net/rsdb/m27045
Leitsatz:

Rechtswidrige Inhaftierung bei verspäteter Freilassung:

Nach gerichtlicher Aufhebung einer Haftanordnung ist die betroffene Person unverzüglich zu entlassen. Vorliegend ist die Entlassung aus der Haft aufgrund eines Fehlers im Rubrum sowie mangelhafter Datenpflege erst vier Tage nach dem Aufhebungsbeschluss erfolgt. Die Freiheitsentziehung im Zeitraum zwischen Aufhebung der Haft und Entlassung war somit rechtswidrig.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Nach Angaben des Einsenders handelt es sich hierbei nicht um einen Einzelfall. Vielmehr kommt es vielfach aufgrund von behördlichen Fehlern dazu, dass die betroffenen Personen nur mit Verzögerung entlassen werden (vgl. auch AG Hannover, Beschluss vom 18.03.2019 - 44 XIV 39/19 B - Asylmagazin 6-7/2019, S. 263 - asyl.net: M27111)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftaufhebungsbeschluss, Freilassung, Sicherungshaft, Feststellung, Feststellungsantrag, Inhaftierung, Haftanordnung, fortdauernde Inhaftierung, Rechtswidrigkeit, Justizvollzugsanstalt, Freiheitsentziehung, Haftbeschluss, sofortige Entlassung, Entlassung, Rechtsgrundlage,
Normen: AufenthG § 62, FamFG § 62, FamFG § 58, EMRK Art. 5,
Auszüge:

[...]

Der Feststellungsantrag vom 11.02.2019 ist zulässig und begründet.

Mit Beschluss vom 07.02.2019 hat das Landgericht Lüneburg (Aktenzeichen 6 T 9/19) den Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg (Aktenzeichen 101 XIV 226B) vom 15.01.2018 auf die Beschwerde des Betroffenen aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 15.01.2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

Aufgrund eines Fehlers im Rubrum des Beschlusses des Landgerichts Lüneburgs, in dem die Landesunterkunft ... als aktuelle Anschrift des Betroffenen benannt wurde, sowie mangels Datenpflege zum tatsächlichen Unterbringungsort des Betroffenen ist die Haftentlassung erst am 11.02.2019 nach einer Rückmeldung der Ausländerbehörde am 11.02.2019 und nicht bereit am 07.02.2019 veranlasst worden.

Die Freiheitsentziehung des Betroffenen in der Zeit vom 07.02.2019 bis zum 11.02.2019 war damit rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 2 FamFG, § 3 GNotKG. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 2 GNotGK. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Ausländerbehörde Harburg zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Im Freiheitsentziehungsverfahren gemäß §§ 425 ff. FamFG können die Auslagen des Betroffenen zwar der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört auferlegt werden, nicht aber der Staatskasse (vgl. Keidel, FamFG-Kommentar, 19. Aufl., § 81 Rdn. 74). [...]