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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 26.02.2019 - 1 C 30.17 - asyl.net: M27114
https://www.asyl.net/rsdb/M27114
Leitsatz:

Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren:

1. Schutzersuchen, mit denen zielstaatsbezogene Gefahren geltend gemacht werden, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Zuerkennung internationalen Schutzes zu begründen, sind materielle Asylbegehren im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG.

2. Ein solches Schutzbegehren muss in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend gemacht und geprüft werden.

3. Antragstellende Personen haben kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (Bestätigung der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 AsylVfG a.F., vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 - asyl.net: M16018)

4. Nimmt die antragstellende Person ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zurück, muss dargelegt werden, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfallen.

5. Über die Wirksamkeit der (Teil)rücknahme eines Asylantrags entscheidet für die Zwecke des Dublin-Verfahrens der Mitgliedstaat, der dieses Verfahren durchführt, nach seinem nationalen Recht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Überstellung, Asylantrag, Rücknahme, Abschiebungsverbot, materielles Asylbegehren,
Normen: AsylG § 13, AsylG § 3, AsylG § 4, GG Art. 16a, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 72 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

b) Die formale Erklärung, einen Asylantrag zurückzunehmen, reicht für eine wirksame Rücknahme jedenfalls dann nicht aus, wenn sich der Antragsteller - wie die Kläger hier - weiterhin auf nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaats beruft. In einem solchen Fall ist vielmehr zusätzlich darzulegen, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die materiell dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfallen. Diese zusätzlichen Anforderungen ergeben sich aus der anerkannten Beschränkung der Dispositionsfreiheit bei der Geltendmachung zielstaatsbezogener Schutzersuchen.

Ein Schutzersuchen, das materiell dem internationalen Schutz zuzuordnen ist, kann nur beim Bundesamt in einem Asylverfahren geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Asylverfahrensgesetz war ein Antragsteller mit einem materiellen Asylbegehren im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen und hatte kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 34). Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde unter Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG a.F. bestand dementsprechend nur hinsichtlich solcher zielstaatsbezogener Gefahren, die einen asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Schutz erkennbar nicht zu begründen geeignet waren.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) hat sich mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 die Aufgabenverteilung zwischen dem vom Bundesamt durchzuführenden Asylverfahren und der eigenen Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde hinsichtlich zielstaatsbezogener Gefahren zugunsten des Asylverfahrens verschoben. Denn der Begriff des materiellen Asylantrags gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AsylG umfasst seither auch das Begehren auf subsidiären Schutz. Entsprechend ist § 72 Abs. 2 AufenthG dahin geändert worden, dass er nunmehr nur noch die nationalen Abschiebungsverbote umfasst. Mit diesen Rechtsänderungen ist die erwähnte Rechtsprechung, an der im Grundsatz festzuhalten ist, entsprechend anzupassen. Ein Antragsteller ist nunmehr schon dann zwingend auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt verwiesen, wenn er sich auf Gefahren beruft, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, die Zuerkennung von Asyl oder Flüchtlingsschutz, aber auch lediglich von subsidiärem Schutz zu begründen. Ein Schutzersuchen, das materiell auf internationalen Schutz gerichtet ist, ist folglich immer als Asylantrag zu behandeln.

§ 72 Abs. 2 AufenthG wird dadurch nicht obsolet, sondern behält einen - wenn auch geringen - Anwendungsbereich. Denn der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist zwar weitgehend, aber nicht vollständig deckungsgleich mit dem subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Er behält einen eigenen Anwendungsbereich unter anderem in Fällen, in denen eine drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht von einem - für den subsidiären Schutz zwingend erforderlichen - Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3, § 3c AsylG ausgeht (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [ECLI:EU:C:2014:2452], M'Bodj - NVwZ-RR 2015, 158 Rn. 35 ff. sowie - C-562/13 [ECLI:EU:C:2014:2453], Abdida - Rn. 47 f. und vom 24. April 2018 - C-353/16 [ECLI:EU:C:2018:276], MP - Rn. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 169; Broscheit/Gornik, ZAR 2018, 302 <304 f.>). Derselbe Anwendungsbereich verbleibt für die nach (wirksamer) Rücknahme eines Asylantrags mit der Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 32 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. In allen Fällen, in denen geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefahren grundsätzlich (auch) in den Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes fallen, liegt hingegen ein materieller Asylantrag vor und ist der Ausländer zwingend auf das Asylverfahren beim Bundesamt zu verweisen.

Ohne Erfolg wenden die Kläger hiergegen ein, nach der oben zitierten unionsrechtlichen Definition des Antrags auf internationalen Schutz (Art. 2 Buchst. h Richtlinie 2011/95/EU, Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU) liege ein Antrag auf internationalen Schutz nicht vor, wenn ein Antragsteller "ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs" der genannten Richtlinien ersucht. Ob und inwieweit eine Schutzform außerhalb des Anwendungsbereich der Richtlinien zum internationalen Schutz gesondert beantragt werden kann, ist unionsrechtlich nicht vorgegeben. Der nationale Abschiebungsschutz stellt nach deutschem Asylverfahrensrecht in der Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aber gerade keine "gesondert zu beantragende" Schutzform dar, soweit es um Gefahrenlagen geht, die vom internationalen Schutz erfasst sind.

c) Die Wirksamkeit einer Asylantragsrücknahme setzt hiervon ausgehend jedenfalls dann die plausible Darlegung voraus, dass keine Schutzgründe (mehr) geltend gemacht werden sollen, die thematisch vom internationalen Schutz umfasst sind, wenn - wie hier - ein Antragsteller zunächst ohne Einschränkung auf bestimmte Schutzgründe um internationalen Schutz nachgesucht hat und er sich auch nach der Rücknahme auf nationale Abschiebungsverbote beruft. Das gilt auch dann, wenn er - wie die Kläger hier - im Zeitpunkt der Rücknahme zur Begründung seines Asylantrages noch nichts vorgetragen hatte. Mit der förmlichen Stellung eines Asylantrags gemäß § 14 AsylG erklärt ein Antragsteller sinngemäß, dass er solche Schutzgründe geltend machen will. An dieser Erklärung muss er sich in Ermangelung weiterer Angaben bis auf Weiteres festhalten lassen. Eine wirksame Rücknahme setzt dann die nachvollziehbare Darlegung voraus, dass und warum diese Einordnung seines Schutzbegehrens unzutreffend war oder sich die Schutzgründe nachträglich dergestalt verändert haben, dass sie nunmehr eindeutig nur unter den nationalen Abschiebungsschutz fallen können. Daran fehlt es hier. Die Kläger haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Akteninhalt nicht mitgeteilt, was sie bewogen hat, ihre Asylanträge zurückzunehmen. Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil sie auch zur Begründung ihrer Asylanträge bisher nichts vorgetragen hatten. [...]