VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 07.03.2019 - 23 L 57.19 A - asyl.net: M27145
https://www.asyl.net/rsdb/M27145
Leitsatz:

In Griechenland droht anerkannt Schutzberechtigten aufgrund der dortigen Aufnahmebedingungen unabhängig von ihrem Alter oder ihrem Gesundheitszustand eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

(Leitsatz der Redaktion, entgegen VG Berlin Beschluss vom 06.12.2018 - 9 L 703.18 A - asyl.net: M26884)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Anerkannte, Aufnahmebedingungen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, medizinische Versorgung, Obdachlosigkeit, Existenzgrundlage, Abschiebungsverbot,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, AsylG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

Die Voraussetzungen der für die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorgesehenen Abschiebungsandrohung liegen nicht vor, vgl. §§ 35, 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Denn die Androhung der Abschiebung nach Griechenland in Ziffer 4 des Bescheides ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG rechtswidrig, weil der Abschiebung der Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht. [...]

Gemessen an diesem Maßstab ist für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK festzustellen [...]. Die Auswertung der hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden Erkenntnislage ergibt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber stehen, obwohl sie sich dort in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) ist nicht einmal für eine Übergangszeit gewährleistet. Den anerkannten Schutzberechtigten droht vielmehr akute Obdachlosigkeit und Verelendung. Sie haben keine reelle Chance, sich in Griechenland ein Existenzminimum aufzubauen, zumal Rückkehrer mangels nachzuweisenden einjährigen legalen Aufenthalts keinen Zugang zum griechischen sozialen Solidaritätseinkommen haben. Diese Erkenntnislage unterscheidet sich erheblich von den im Beschluss der Kammer vom 17. Februar 2017 (- VG 23 L 1629.16 A -, juris Rn. 11 ff.) zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnissen. [...]

Die oben dargelegten Umstände, die zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, gelten für alle in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten unabhängig von ihrem Alter oder ihrem Gesundheitszustand. Da die Antragsteller zur Gruppe der in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten gehören, ist auch für sie eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK feststellen. [...]