VG Halle

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Zitieren als:
VG Halle, Urteil vom 26.04.2019 - 6 A 1/19 HAL - asyl.net: M27333
https://www.asyl.net/rsdb/M27333
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für jungen Mann aus Somalia, der einem Minderheitenclan angehört:

Einem jungen somalischen Mann, der dem marginalisierten Minderheitenclan der Tunni angehört, ist es in Somalia aufgrund der humanitären Versorgungslage nicht möglich, seine elementaren Grundbedürfnisse zu sichern. Hierfür wäre er auf seinen Clan angewiesen. Von diesem kann er aber keinen Schutz erwarten, denn der Minderheitenclan der Tunni ist in Somalia zwar weit verbreitet, verfügt jedoch über keinen Einfluss und wird auch von anderen Clans diskriminiert.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Somalia, Tunni, Clan, Existenzgrundlage, alleinstehender Mann, Minderheit, Abschiebungsverbot,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Allerdings ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gegeben sind, weil nicht angenommen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia in der Lage sein würde, seine Grundbedürfnisse zu sichern. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass die humanitäre Notlage von bestimmten Akteuren (zielgerichtet) hervorgerufen wird.

Abzustellen ist auch insoweit auf die Heimatregion des Betreffenden, in die er typischerweise zurückkehren würde. [...] Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist dagegen in Süd und Zentralsomalia, woher der Kläger stammt, nicht gewährleistet. [...]

Auch wenn es sich bei dem Kläger um einen arbeitsfähigen jungen Mann ohne erkennbare körperliche Einschränkungen handelt, so ist es für Somalier gleichwohl fast unmöglich, ohne ein familiäres Netzwerk ihre Grundbedürfnisse zu sichern. Dies gilt insbesondere für unfreiwillige Rückkehrer. Zwar zählen Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalier auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Groß- oder Kernfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Süd-/Zentralsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer daher Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden (VG Halle, Urteil vom 21. Februar 2019, a.a.O., Rdn. 40 unter Verweis auf EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 128 f.; UNHCR, Position on Returns to Southem and Central Somalia (Update 1), Mai 2016, S. 9). Insoweit zu berücksichtigen ist, dass der Kläger Angehöriger des Clans der Tunni ist. [...]  Die Tunni sind in der Region Shabelle Hoose zwar verbreitet, jedoch wenig einflussreich und daher kaum in der Lage, Schutz zu bieten. Er wird von verschiedenen Quellen als Minderheitsclan klassifiziert, dessen Angehörige als Bürger/innen zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt würden. Auf nationaler Ebene hätten sie kaum politische Macht. Auch von anderen (ortsansässigen) Clans würden sie keinen Schutz erhalten und seien bei Konflikten mit anderen Gemeinschaften auf sich selbst angewiesen, wobei es häufiger auch zu Tötungen und Angriffen auf Clanmitglieder komme (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 4 f.; Accord - Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zum Clan der Tunni, S. 4). [...]