VG Halle

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Zitieren als:
VG Halle, Urteil vom 09.09.2019 - 1 A 116/18 HAL - asyl.net: M27633
https://www.asyl.net/rsdb/M27633
Leitsatz:

Kein Ausweisungsinteresse bei fehlender Wiederholungsgefahr:

1. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht auf eine tatsächlich erfolgte Ausweisung, sondern auf das abstrakte Vorliegen eines Ausweisungsinteresses an. Ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse besteht nicht mehr, wenn es an einer konkreten Wiederholungsgefahr fehlt. Dies ist auszuschließen, wenn sich das Ausweisungsinteresse auf Straftaten stützt, die nur bei der erstmaligen Einreise in die Bundesrepublik verwirklicht werden können. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur entgegen, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Knüpft es an strafrechtliches Handeln an, ist diese Beurteilung an den Fristen zur Strafverfolgungsverjährung zu orientieren.

2. Wird ein Asylantrag ohne Benennung der Rechtsgrundlage nach § 30 Abs. 3 AsylG als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt und ist die betroffene Person danach nicht ausgereist, kommt das Eintreten der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 AufenthG in Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit nicht in Betracht. Denn es gibt mehrere gesetzlich geregelte Fälle für die Ablehnung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet", aber nur eine solche nach § 30 Abs. 3 AufenthG bringt die schwerwiegenden Konsequenzen der Titelerteilungssperre mit sich. Da das Eintreten der Sperre nur durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs verhindert werden kann, muss deshalb die genaue Rechtsgrundlage für die betroffene Person im Ablehnungsbescheid klar erkennbar sein.

3. Verweigert eine Behörde die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Hinweis, dieser sei nicht begründet, stellt dies keinen sachlichen Grund für ihre Untätigkeit dar, so dass eine Untätigkeitsklage zulässig ist.

4. Die elektronische Versendung von Akten von einer zur anderen Behörde stellt eine wirksame, zuständigkeitsbegründende Aktenübersendung dar.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausweisungsinteresse, unerlaubte Einreise, Ausländerstrafrecht, Generalpräventiver Zweck, spezialpräventiver Zweck, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Ehegattennachzug, Titelerteilungssperre, offensichtlich unbegründet, Asylverfahren,
Normen: AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 10 Abs. 3, AsylG § 30 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Die Klage ist zulässig. Die vom Kläger mit Schreiben vom 13. April 2018 erhobene Klage ist, auch ohne dass die Beklagte zuvor über den vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden hat, als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig. [...]

Hier liegt ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zum Erlass dieses Urteils noch nicht entschieden hat, offensichtlich nicht vor. Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und kann bei besonderem Umfang oder bei Schwierigkeiten der Sachaufklärung, Überlastung der Behörde oder schwebenden Verhandlungen bestehen. Unabhängig davon, ob solche Gründe tatsächlich vorliegen, fehlt es an einem zureichenden Grund aber immer dann, wenn sich die Behörde weigert, sich überhaupt mit der Sache zu befassen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2014 - 12 LA 15/14 -, Juris Rn. 11). Auch in dem Fall, in dem die Behörde mit dem Hinweis, der Antrag sei nicht begründet, die Entscheidung verweigert, folgt hieraus unter keinen denkbaren Umständen ein zureichender Grund dafür, über den gestellten Antrag nicht zu entscheiden. Dies ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit aus § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB. [...]

Für die Entscheidung über diesen Antrag ist sie auch zuständig. Daraus, dass der Antrag zunächst an die Landeshauptstadt München gerichtet worden ist, folgt nichts anderes. Zwar ist die Akte unvollständig und es fehlen wesentliche Schreiben ab Januar 2015. Dennoch ist dem Schreiben der Landeshauptstadt München vom 2015 an die Beklagte zweifelsfrei zu entnehmen, dass diese die Akten angefordert und erhalten hat. Dies wird durch den Vermerk der Beklagten vom ... 2015 mit dem Wortlaut "Eingang der Akte" bestätigt. Das Schreiben der Landeshauptstadt München endet mit der Bitte um Mitteilung, falls die Zuständigkeit übernommen werde. Von der Übernahme durch die Beklagte ist entgegen der E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten Krause vom 30. April 2015 auszugehen. Die Übersendung der Ausländerakte in digitaler Form ist unzweifelhaft eine wirksame Aktenübersendung. Danach ist die Beklagte seit dem Eingang der Akte Mitte Januar 2015 für die Bearbeitung des Antrages des Klägers zuständig.

Die danach zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat nach der bei der Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gern. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach dieser Vorschrift ist dem ausländischen Ehegatten einer Deutschen zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies ist hier der Fall. [...]

Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis steht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht entgegen. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt. Der Begriff des Ausweisungsinteresses verweist auf das Ausweisungsrecht und greift die in den §§ 53 ff. AufenthG gewählte Begriffsbildung auf. Diese Vorschriften regeln die Aufenthaltsbeendigung bei Vorliegen eines öffentlichen Ausweisungsinteresses. Umgekehrt setzt die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG knüpfte in seiner bis zur Neuregelung geltenden Fassung an die damalige Terminologie des Ausweisungsrechts an und setzte in der Regel voraus, dass kein "Ausweisungsgrund" im Sinne der §§ 53 ff. AufenthG a.F. vorlag. Die geänderte Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stellt nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine Folgeänderung zur Neuordnung des Ausweisungsrechts in den §§ 53 ff. AufenthG dar, so dass die zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.F. und inhaltlich entsprechenden Vorläufervorschriften ergangene Rechtsprechung auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F. übertragbar ist. Die Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände begründet allerdings nicht unmittelbar das Ausweisungsinteresse. Vielmehr besteht ein Ausweisungsinteresse nur dann, wenn von dem Betroffenen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausländers also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder sonst erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dagegen ist ein Ausweisungsinteresse dann nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht. Sowohl spezialpräventive auch generalpräventive Gründe können hiernach ein Ausweisungsinteresse begründen. Das Ausweisungsinteresse ist aber nur dann zu bejahen, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Danach liegt ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse hier nicht vor. Da die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen voraussetzt, dass bei dem Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, ist ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr erheblich, wenn eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann (OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 -, Juris Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die vom Kläger begangenen Straftaten sind solche, die nur im Zusammenhang mit einer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet verwirklicht werden (können). Eine Wiederholung ist auszuschließen, so dass auch das Ausweisungsinteresse nicht hierauf gestützt werden kann.

Auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse liegt hier in der Person des Klägers nicht vor. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist, das heißt zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Dabei ist zu berücksichtigten, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt - auch bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - nicht mehr herangezogen werden kann. Allerdings sind dem AufenthG hierzu keine festen Regeln zu entnehmen, wie lange ein bestimmtes Ausweisungshindernis verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann (und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, Juris, Rn. 22 ff.; vgl. hierzu auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 -, Juris Rn. 23).

Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung die Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Diese verfolgen zwar einen anderen Zweck, geben dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) aber einen zeitlichen Rahmen, der nicht nur bei repressiven Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten (hier: der durch das Urteil des Amtsgerichts München vom 22. Juli 2014 Strafbefehl geahndeten Verstöße gegen Aufenthaltsbeschränkungen) bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das generalpräventiv auf die unerlaubte Einreise des Klägers gestützte Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell. [...]

Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht auch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift. darf dem Ausländer vor der Ausreise grundsätzlich kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wobei Satz 3 die Erteilung eines Titels aber ausnahmsweise dann zulässt, wenn hierauf ein Anspruch besteht. Diese Möglichkeit ist durch Satz 2 aber wiederum ausgeschlossen, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Ein solcher Fall liegt hier aber - anders als die Beklagte meint - nicht (mehr) vor. Die Bestimmung des § 30 Abs. 3 AsylG erlaubt die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, wenn bei der Asylantragstellung einer der unter den Nummern 1 bis 6 genannten Missbrauchstatbestände verwirklicht wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. August 2009 - 1 C 30.08 -, Juris Rn. 19) setzt die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG voraus, dass sich aus dem Bescheid des Bundesamts für den Betroffenen eindeutig ergibt, dass der Offensichtlichkeitsausspruch gerade auf diese Vorschrift gestützt wird. Die bloße Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet reicht hierfür nicht aus, weil das Gesetz nicht nur in den Fällen des § 30 Abs. 3 AsylG, sondern auch in anderen Fällen eine derartige Ablehnung vorsieht. So ist nach § 30 Abs. 1 AsylG ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, was in Abs. 2 der Vorschrift beispielhaft erläutert wird. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder § 3 Abs. 2 AsylG schreibt § 30 Abs. 4 AsylG ebenfalls die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vor. Für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG ist es deshalb in der Regel erforderlich, dass die Vorschrift, wenn schon nicht im Tenor, so doch zumindest in der Begründung des Bescheides ausdrücklich genannt wird. Angesichts der gravierenden Rechtsfolgen, die § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG an eine solche qualifizierte Ablehnung knüpft und die nur durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen diese Ablehnung vermieden werden können, ist es ein Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dass die Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch für den Betroffenen insoweit eindeutig und klar erkennbar ist. Dies ist auch mit Blick auf die Ausländerbehörde geboten, die nach der gesetzlichen Konzeption im aufenthaltsrechtlichen Verfahren an den Bescheid des Bundesamts gebunden ist und ihm ohne eigene inhaltliche Prüfung eindeutig entnehmen können muss, dass der Offensichtlichkeitsausspruch auf einen der Missbrauchstatbestände des § 30 Abs. 3 AsylG gestützt ist. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolgen der Titelerteilungssperre bewusst an den formalen Offensichtlichkeitsausspruch des Bundesamts im Ablehnungsbescheid geknüpft und nicht, wie ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen, materiell-rechtlich an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylG, was zu einer Inzidenzprüfung dieser Voraussetzungen durch die Ausländerbehörde geführt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 355; VG Aachen, Urteil vom 24.02.2016 - 8 K 247/14 - Juris). Hier ist im Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juni 2014 in der Begründung zwar ein entsprechender Passus enthalten, in dem auf Seite 6 a.E. § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG ausdrücklich genannt wird. Dieser Teil des Bescheides ist aber durch den Bescheid des Bundesamtes im Asylfolgeverfahren vom 2. Juni 2016 geändert worden. Dort heißt es nunmehr auf Seite 4 oben:

"Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG entfällt. Da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 fehlen, ist davon auszugehen, dass dem Ausländer ein Aufenthaltstitel erteilt wird."

Diese vorstehend zitierten Sätze können allein so verstanden werden, dass die Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG - Asylantragstellung allein zur Abwendung einer Aufenthaltsbeendigung - vorliegen, gerade nicht mehr aufrechterhalten werden. [...]