EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-680/17 Vethanayagam u.a. gg. Niederlande - asyl.net: M27704
https://www.asyl.net/rsdb/m27704
Leitsatz:

Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen deren Ablehnung eines Visumsantrags:

1. Wenn eine bilaterale Vertretungsvereinbarung zwischen zwei Staaten besteht, wonach die Konsularbehörden des vertretenden Mitgliedstaats zur Ablehnung von Visumanträgen befugt sind, dann obliegt es auch den zuständigen Behörden dieses Staates, über Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Visumsantrags zu entscheiden.

2. Es ist mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Visumantrags gegen den vertretenden Mitgliedstaat zu führen ist.

3. Die Bezugsperson (einladende Person) ist nicht legitimiert, in eigenem Namen Rechtsmittel im Visumsverfahren einzureichen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Visumsantrag, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, Vertretungsvereinbarung, Aktivlegitimation, Auslandsvertretung, Konsulat, effektiver Rechtsschutz, Sumanan Vethanayagam, Niederlande
Normen: VO 810/2009 Art. 32, VO 810/2009 Art. 8 Abs. 4, VO 810/2009 Art. 32 Abs. 3, GG Art. 19 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

1. Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es der Bezugsperson nicht erlaubt, gegen die Ablehnung eines Visumantrags im eigenen Namen einen Rechtsbehelf einzulegen.

2. Art. 8 Abs. 4 Buchst. d und Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 810/2009 in der durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es, wenn eine bilaterale Vertretungsvereinbarung besteht, wonach die Konsularbehörden des vertretenden Mitgliedstaats zur Ablehnung von Visumanträgen befugt sind, den zuständigen Behörden dieses Staates obliegt, über Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Visumantrags zu entscheiden.

3. Es ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar, Art. 8 Abs. 4 Buchst. d in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 810/2009 in der durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Visumantrags gegen den vertretenden Mitgliedstaat zu führen ist. [...]