VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 02.10.2019 - AN 18 E 19.50790 - asyl.net: M27762
https://www.asyl.net/rsdb/M27762
Leitsatz:

Anforderungen an den Nachweis von Familienbindungen bei Dublin-Familienzusammenführung:

1. Der Anspruch auf Familienzusammenführung des unbegleiteten Minderjährigen zu seinem volljährigen Bruder nach Deutschland ergibt sich aus Art. 8 Dublin-III-VO. Die Anforderungen an den Nachweis der Familienbindung sind im im Dublin-Verfahren geringer als im Verfahren zum Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz. Es ergibt sich aus keiner Norm, dass vorgelegte Beweise übersetzt sein müssen. Zudem gelten alle Gesuche, Antworten und Schriftstücke, die von einer in Art. 19 Dublin-Durchführungs-VO bezeichneten nationalen Systemzugangsstelle übermittelt werden, als echt. Auch bei fehlender Vorlage von Originalen ergibt sich aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Dublin-Durchführungs-VO, dass die übermittelten Unterlagen zum Zeitpunkt der Übersendung auch vorlagen. Eine Tazkira stellt einen Beweis im Sinne eines Registerauszugs nach der Dublin-Durchführungs-VO dar.

2. Zumindest liegt ein Zuständigkeitsübergang gem. Art. 17 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen vor.

a. Dabei handelt es sich nicht um einen Selbsteintritt, der in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO normiert ist, sondern um eine Kooperation zweier Mitgliedsstaaten, welche eines Übernahmeersuchens bedarf. Auch wenn das Übernahmeersuchen nicht ausdrücklich auf Art. 17 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 Dublin-III-Verordnung Bezug nimmt, ergibt sich die Bezugnahme aus der Angabe der Aspekte des Kindeswohls und dem Schutz der Familie.

b. Für die Annahme eines Härtefalls muss eine Verdichtung von humanitären Umständen vorliegen. Vorliegend ist eine Ermessenreduzierung auf Null gegeben, da der Betroffene erst 15 Jahre alt ist, sich seit mehr als einem Jahr alleine in Griechenland befindet und über eine enge familiäre Verbundenheit mit seinem Bruder verfügt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, minderjährig, unbegleitete Minderjährige, Familienzusammenführung, Griechenland, Tazkira, unbegleitete Minderjährige, Beweismittel, Nachweise, Familienbindung, Zuständigkeit, Härtefall, humanitäre Gründe, Griechenland,
Normen: VO 1560/2003 Art. 19, VO 1560/2003 Art. 15, VO 604/2013 Art. 8, VO 604/2013 Art. 17 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

a) Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. [...]

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO sind erfüllt. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen (Art. 2 lit. j Dublin III-VO), der in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Deutschland, einen Familienangehörigen oder Geschwister besitzt, welche sich in diesem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten. Der Antragsteller hat in Deutschland einen volljährigen Bruder. Dem Bruder wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er ist im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis Deutschlands. Auch dient die Familienzusammenführung in Deutschland dem Wohl des Minderjährigen, wie sich insbesondere aus dem vorgelegten Bericht (Best Interests Assessment Form) der griechischen Behörden vom 17. Dezember 2018 ergibt. [...]

Sowohl die mit dem Übemahmegesuch als auch mit der Remonstration vom 11. Januar 2019 übersandten Unterlagen reichen aus, um die familiären Beziehungen des Antragstellers zum Bruder gemäß den Erfordernissen des Art. 22 Dublin III-VO zu belegen. Die beiden Schreiben enthielten nämlich die erforderlichen Beweismittel und Indizien nach Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO, so dass das Gericht keinen begründeten Zweifel daran hat, dass der Antragsteller und der Bruder des Antragstellers Geschwister sind, denn die Hürde für den Nachweis von Familienbindungen ist im Dublin-Verfahren geringer als etwa im Verfahren zur Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz. Ziel des Verfahrens ist eine schnelle Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, weswegen auch insbesondere Art. 22 Abs. 4 Dublin III-VO bestimmt, dass das Beweiserfordernis nicht überdehnt werden darf. Im Übernahmegesuch der griechischen Behörden vom 18. Dezember 2018 wurde der Name des Vaters mit "..." und der Name der Mutter mit "..." angegeben. Dem übermittelten Antrag beigefügt war unter anderem eine Tazkira des Antragstellers samt Übersetzung (S.10/11 der Behördenakte), eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis des Bruders sowie eine Tazkira des Bruders (S. 15 der Behördenakte) samt Übersetzungen. In der Übersetzung der Tazkira des Antragstellers ist als Vater "..." angegeben, in der Tazkira des Bruders "..." bzw. ,"...". Soweit der angegebene Vor- und Zuname des Vaters in den vorgelegten Übersetzungen differiert, ist dieser Umstand bereits durch das ebenso mit dem Übemahmeersuchen übersandte Schreiben der griechischen Behörden, "Best Interests Assessment Form" vom 17. Dezember 2018, aufgeklärt. In diesem werden insbesondere die Familienmitglieder des Antragstellers benannt. Auf den Seiten 10 und 11 wird zum Namen des Vaters ausgeführt, dass dieser mit ..., aber auch - je nach Übersetzung - mit ... oder ... angegeben wird. Auch die unterschiedlichen Angaben zum Namen der Mutter, welche die Antragstellerin monierte, werden aufgeklärt. So wird ausgeführt, dass die Mutter "..." bzw. nach ihrer Heirat "..." hieß. Auch im Schreiben des Bruders vom 6. Januar 2019, vorgelegt mit der Remonstration, werden die Widersprüche aufgeklärt.

Zu beachten ist ferner, dass eine Tazkira einen Beweis im Sinne eines Registerauszugs darstellt (vgl. Anhang II der Dublin-Durchführungsverordnung, Verzeichnis A I 1; so auch VG Stuttgart, B.v. 16.8.2019 - A 3 K 2257/19). Insbesondere ist hier gerade kein "biometrisches" Dokument nötig, denn Registerauszüge sind in der Regel nicht biometrisch. Auch wenn die Angaben auf den Übersetzungen differieren, so ist doch deutlich, dass es sich um ein- und dieselbe Person handelt, insbesondere im Zusammenhang mit den vorgelegten Indizien wie dem "Best Interests Assessment Form" vom 17. Dezember 2018 und dem erklärenden Schreiben des Bruders vom 6. Januar 2019 (vgl. Anhang II der Dublin-Durchführungsverordnung, Verzeichnis B I 1). Im Übrigen entscheiden förmliche Beweismittel über die Zuständigkeit nach der Dublin III-VO, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden (Art. 22 Abs. 3 lit. a i) Dublin III-VO), was jedoch antragsgegnerselts nicht erfolgte.

Ohnehin lässt sich weder dem Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2 Dublin 1II-VO noch dem Anhang II der Dublin-Durchführungsverordnung entnehmen, dass die vorgelegten Beweise übersetzt sein müssen. Vielmehr wäre es der Antragsgegnerin auch möglich gewesen, die eingereichten Tazkiras selbst zu übersetzen und die gerügten Ungereimtheiten selbst aufzuklären. Mithin muss auch eine Übersetzung durch eine Nichtregierungsorganisation wie METAdrasi genügen. Die Anforderung des Originals der Tazkira widerspricht ebenso der Regelung des Art. 22 Dublin III-VO i.V.m. Art. 15 Dublin-Durchführungsverordnung. Zum einen legt Art. 22 Abs. 4 Dublin III-VO fest, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschrift erforderliche Maß hinausgehen darf. Zum anderen bestimmt Art. 15 Abs. 2 Dublin-Durchführungsverordnung, dass die Echtheit aller Gesuche, Antworten und Schriftstücke, die von einer in Artikel 19 bezeichneten nationalen Systemzugangsstelle übermittelt werden, als gegeben gilt. Die Übermittlung der Tazkira per DubliNet genügt daher den Anforderungen. [...]

Doch selbst wenn nur die erwähnten Übersetzungen der Tazkiras vorlagen, so ist auch hiermit in der Gesamtschau mit dem weiteren Unterlagen ersichtlich, dass es sich bei dem Antragsteller und dessen Bruder um Geschwister handelt. Aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Dublin-Durchführungsverordnung folgt zudem die Annahme, dass die Schriftstücke den griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Übersendung auch vorlagen. Zumindest bezüglich des Bruders lag dem Bundesamt im Übrigen dessen Tazkira ohnehin bereits seit langem vor (vgl. S. 83 der Behördenakte des Bruders, Az.: ...-423). Auch ist dessen Identität mit dem Aufenthaltstitel hinreichend belegt, was der Antragsgegnerin, unabhängig von der Vorlage durch die griechischen Behörden, auch bekannt ist.

(2) Nimmt man nicht bereits an, dass sich ein Anspruch des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO gegeben ist, so ergibt sich jedenfalls ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert.

Nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III-VO kann derjenige Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden Ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich Insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 18 nicht zuständig ist. Die betreffenden Personen müssen dem schriftlich zustimmen, Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. Der so ersuchte Mitgliedstaat hat alle erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen, Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO. Nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 4 Dublin III-VO wird dem ersuchten Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen, wenn dieser dem Gesuch stattgibt. Es handelt sich also gerade nicht um einen Selbsteintritt, der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO normiert ist. Vielmehr bedarf eines Übernahmeersuchens, welches dann angenommen werden kann. Es ist mithin eine Kooperation zweier Mitgliedstaaten nötig (so auch VG Berlin, B.v. 17.8.2019 - 23 K L 293.19.A - juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ein entsprechendes Ersuchen der griechischen Behörden an die Bundesrepublik Deutschland, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, zur Familienzusammenführung (Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehungen) aufzunehmen, ist gestellt worden. Zwar wurde das Aufnahmegesuch gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO auf Art. 8 Dublin III-VO gestützt. Daneben wurde unter "Sonstige zweckdienliche Angaben" insbesondere auf die Aspekte Kindeswohl und Schutz der Familie verwiesen, so dass das Ersuchen auch ein solches im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO darstellt. [...]

Die in Art 17 Abs. 2 Dublin III-VO geforderten humanitären Gründe, sie sich insbesondere aus dem familiären Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, sind vorliegend gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass die geforderten verwandtschaftlichen Beziehungen vorliegen. Der Antragsteller und der volljährige Bruder des Antragstellers sind, wie bereits ausgeführt, Geschwister. Unschädlich ist insoweit, dass es sich bei den Geschwistern weder um Familienangehörige gemäß Art. 2 g) Dublin III-VO noch um Verwandte gemäß Art. 2 h) Dublin III-VO handelt, denn schon der Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO stellt klar, dass gerade keine Beschränkung auf die dort aufgezählten Personen erfolgen soll.

Weiter sind auch die genannten humanitären Gründe, die sich insbesondere aus dem familiären Kontext ergeben, gegeben. Bei den genannten humanitären Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auszulegen ist. Hierbei ist im Kontext der Dublin III-VO eine Auslegung geboten, die bei der Anwendung der Vorschriften zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu Ergebnissen gelangt, die den Grundgedanken der Einheit der Familie und dem Kindeswohl verpflichtet ist, was sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 13 bis 17 der Dublin III-VO entnehmen lässt. Hier handelt es sich bei dem Antragsteller und dessen Bruder um Geschwister. Mit Blick auf dieses Verwandtschaftsverhältnis ist aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles vom Vorliegen humanitärer Gründe aus dem familiären Kontext auszugehen. Dieser familiäre Kontext führt jedenfalls angesichts der engen familiären Verbundenheit des volljährigen Bruders mit dem minderjährigen Antragsteller, dem Alter des Antragstellers (15 Jahre) sowie der Tatsache, dass sich der Antragsteller ohne jedwede Angehörige bereits seit mehr als einem Jahr alleine in Griechenland befindet, hier, bezogen auf diesen Einzelfall, zur Bejahung der humanitären Gründe.

Die Antragsgegnerin hätte somit das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß ausüben müssen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen jedoch nicht ausgeübt. Wie sich sowohl aus den Argumenten der Antragsgegnerin im Ablehnungsschreiben vom 21. Dezember 2018, den weiteren Ablehnungsschreiben als auch aus den Erwägungen in der Antragserwiderung vom 25. April 2019 und dem Schreiben vom 4. September 2019 ersehen lässt, hat die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. In den Schriftsätzen der Antragsgegnerin finden sich lediglich formelhafte Ausführungen zu Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (Antragserwiderung vom 25. April 2019). Ermessenserwägungen zu dem konkreten Fall sind nicht zu erkennen. Es wird lediglich festgestellt, dass keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sei. Das Gericht konnte dennoch über den Antrag abschließend entscheiden (was im Rahmen des Eilrechtsschutzes bei Ermessensentscheidungen jedenfalls strittig ist), denn vorliegend ist eine Ermessensreduktion auf Null gegeben, da angesichts der überragenden Schutzgüter, die für den Antragsteller sprechen, eine andere Entscheidung als die Zustimmung zur Übernahme des Antragstellers rechtswidrig wäre.

Es liegen in Bezug auf den minderjährigen Antragsteller über das bloße Interesse an der Familienzusammenführung hinausgehende Umstände vor, welche ausnahmsweise die Annahme eines Härtefalls begründen und jede andere Entscheidung unvertretbar erscheinen lassen. Grundsätzlich kann eine derartige Ermessensreduktion nach der Konzeption der Vorschrift nur in besonders gelagerten Fallkonstellationen in Betracht kommen. Dafür reicht namentlich die bloße Existenz eines humanitären Grundes, der den Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO überhaupt erst eröffnet, noch nicht aus. Zu fordern ist vielmehr eine besondere Verdichtung von humanitären Umständen, die unter Berücksichtigung der Begebenheiten des konkreten Einzelfalls einen Härtefall begründen können, der jede andere Entscheidung unvertretbar erscheinen lässt (vgl. VG Berlin, B.v. 15.3.2019 - 23 L 706.18 A - juris Rn. 32; ähnlich zu Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO: BayVGH, U.v. 3.12.2015 - 13a B 15.50124 - juris Rn. 22).

Selbst unter Zugrundelegung dieses strengen Maßstabs ergibt sich auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Besonderheiten des vorliegenden Falls, dass von einer ausnahmsweisen Verdichtung des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens hin zu einer Pflicht zur Übernahme der Asylverfahren der Antragsteller auszugehen ist. So liegen in Bezug auf den in Griechenland befindlichen Antragsteller solche - über das bloße Interesse an einer Familienzusammenführung hinausgehende - Umstände vor, welche ausnahmsweise die Annehme eines Härtefalls begründen und jede andere Entscheidung unvertretbar erscheinen lassen.

Hier sind zunächst in erheblicher Weise die Aspekte des Kindeswohls des minderjährigen Antragstellers betroffen. Diese sind anhand einer Gesamtschau der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Als Prüfungsmaßstab zieht etwa die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Alter des Kindes, den Umfang der Bindung des Kindes zu seinen Familienmitgliedern im Herkunftsstaat sowie den Umstand, ob das Kind unabhängig von seiner Familie eingereist ist, heran (vgl. EGMR, U.v. 30.7.2013 - Nr. 948/12 - BeckRS 2014, 80974 Rn. 56 [engl.]). [...]