EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 12.12.2019 - C-519/18 TB gg. Ungarn - asyl.net: M27924
https://www.asyl.net/rsdb/m27924
Leitsatz:

Bedingungen für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger zu anerkannten Flüchtlingen:

Gesetzliche Regelungen auf nationaler Ebene, wonach ein Nachzug sonstiger Familienangehöriger (z.B. Geschwister) nur dann möglich ist, wenn diese auf die Unterstützung des Familienmitglieds im Aufnahmestaat angewiesen sind (z.B. weil sie wegen ihres Gesundheitszustands ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten können) sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Familiennachzug, Sonstige Familienangehörige, Flüchtlingsanerkennung, Sicherung des Lebensunterhalts, familiäre Beistandsgemeinschaft, außergewöhnliche Härte, TB, Ungarn
Normen: RL 2003/86/EG Art. 10, AufenthG § 36
Auszüge:

[...]

Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, der Schwester eines Flüchtlings die Familienzusammenführung nur dann zu gestatten, wenn diese aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, sofern:

• zum einen diese Unfähigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Flüchtlinge und nach einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände bewertet wird, und

• zum anderen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Flüchtlinge und nach einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände festgestellt werden kann, dass die betroffene Person tatsächlich vom Flüchtling materiell unterstützt wird oder dass der Flüchtling sich als der Familienangehörige erweist, der am besten in der Lage ist, die erforderliche materielle Unterstützung zu leisten. [...]