EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 27.02.2020 - C-836/18 Spanien gg. RH - asyl.net: M28353
https://www.asyl.net/rsdb/m28353
Leitsatz:

Aufenthaltsrecht ausnahmesweise auch ohne Lebensunterhaltssicherung:

Besteht ein ungewöhnlich starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei Eheleuten, von denen eine EU-Staatsangehörige und die andere Drittstaatsangehörige ist, kann die Aufenthaltskarte nicht allein aus dem Grund verweigert werden, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gesichert wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Unionsrecht, Familienzusammenführung, Aufenthaltskarte, drittstaatsangehöriger Ehegatte, Drittstaatsangehörige, EU-Staatsangehörige, freizügigkeitsberechtigt, Sicherung des Lebensunterhalts, familiäre Lebensgemeinschaft, Sozialleistungen, RH, Spanien,
Normen: AEUV Art. 20
Auszüge:

[...]

1. Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, einen Antrag auf Familienzusammenführung, den der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, stellt, allein deshalb abzulehnen, weil der Unionsbürger für sich und seinen Ehegatten nicht über so ausreichende Existenzmittel verfügt, dass sie keine nationalen Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, ohne dass geprüft worden wäre, ob zwischen dem Unionsbürger und seinem Ehegatten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Ehegatten ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, zwingen würde, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, so dass ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status verleiht, vorenthalten würde.

2. Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das geeignet ist, die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach diesem Artikel zu rechtfertigen, nicht allein deshalb besteht, weil der volljährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und sein volljähriger drittstaatsangehöriger Ehegatte nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten zum Zusammenleben verpflichtet sind. [...]