Hinweispflicht der Ausländerbehörde auf ihr bekannte Möglichkeiten der Passbeschaffung:
"1. Soweit nach dem Kenntnisstand der Ausländerbehörde für den Ausländer nicht bekannte Möglichkeiten zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes bestehen, so hat sie dieses Wissen offen zu legen und den betroffenen Ausländer nach Maßgabe dessen aufzufordern, entsprechende Initiativen zu entfalten. Solange die Ausländerbehörde dem nicht nachgekommen ist, hat es der betroffene Ausländer nicht i.S.d. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgrund fehlender bzw. unzureichender Bemühungen bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes nicht vollzogen werden.
2. Grundsätzlich muss ein minderjähriger Ausländer es sich zurechnen lassen, wenn sein gesetzlicher Vertreter es unterlässt, die erforderlichen Passanträge zu stellen (vgl. § 80 Abs. 4 AufenthG). Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Ausländers um eine deutsche Behörde handelt."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
12 Zwar hat der Antragsteller bislang keinen Pass oder Passersatz vorgelegt, obwohl der Antragsgegner ihn bereits mit Verfügung vom 27.10.2014, die der Stadt Karlsruhe als Vormund des Antragstellers am 30.10.20154 zugestellt wurde, zur Vorlage eines Reisedokument aufgefordert hat. Dies hat der Antragsteller jedoch (noch) nicht zu vertreten.
13 Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Alter von 16 Jahren als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik einreiste und bis zur Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres am 04.02.2016 unter der Vormundschaft der Stadt Karlsruhe stand. Diese teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 09.01.2015 mit, dass ihr aufgrund einer - in einem anderen Verfahren ergangenen - Mitteilung des Generalkonsulats der Republik Gambia in Köln vom 04.12.2014 bekannt sei, dass ein Pass für den Antragsteller nicht beschafft werden könne. Beim Generalkonsulat könne der Antragsteller nur dann einen neuen Pass erhalten, wenn bereits zuvor einmal ein Pass für in ausgestellt worden sei. Andernfalls sei die persönliche Anwesenheit des Antragstellers in Gambia und die Vorlage einer Geburtsurkunde notwendig. Da die Eltern des Antragstellers bereits verstorben seien, könne nicht in Erfahrung gebracht werden, ob der Antragsteller je einen Pass besessen habe. Eine Passbeschaffung in Gambia sei nicht möglich, da der Antragsteller ohne Pass nicht dorthin reisen könne und zudem keine Geburtsurkunde besitze.
14 Dass die Stadt Karlsruhe in der Folge im Falle des Antragstellers bis zu dessen Volljährigkeit keine weiteren Bemühungen zur Beschaffung eines Passes unternommen hat, kann dem Antragsteller nicht zugerechnet werden. Zwar ist ein Fall des Vertretenmüssens auch zu bejahen, wenn die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Ausländern in zurechenbarer Weise die erforderlichen Passanträge nicht stellen (vgl. § 80 Abs. 4 AufenthG) und deshalb die Kinder nicht abgeschoben werden können, mit der Folge dass die Vertreter selbst mit Rücksicht auf Art. 6 GG nicht abgeschoben werden können (Niedersächs. OVG, Beschl. v. 22.06.2010 - 8 PA 183/10 - juris). Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert, da nicht etwa Angehörige des Antragstellers untätig geblieben sind, um sowohl die eigene Abschiebung als auch die des Antragstellers zu verhindern. Vielmehr hat das Jugendamt der Stadt Karlsruhe und mithin eine Behörde es versäumt, ihrer Pflicht gemäß § 80 Abs. 4 AufenthG nachzukommen.
15 Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass ein Ausländer zwar grundsätzlich gehalten ist, die "normalen" von seiner diplomatischen Vertretung geforderten Mitwirkungshandlungen, die ihm bekannt sind oder sich ihm aufdrängen müssen, darzulegen und deren Ausführung gegebenenfalls zu beweisen. Soweit es jedoch nach dem Kenntnisstand der Ausländerbehörde noch andere Wege und Möglichkeiten der Passbeschaffung oder für deren Erleichterung gibt, hat sie dieses Wissen offen zu legen und die Betroffenen nach Maßgabe dessen aufzufordern, entsprechende Initiativen zu entfalten. Solange dies nicht geschehen ist, kann nicht von einem "Vertretenmüssen" des Ausländers ausgegangen werden (Bay. VGH, Beschl. v. 19.12.2005 - 24 C 05.2856 - juris). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner den Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 05.09.2016 und mithin im laufenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar sei, durch einen Vertrauensanwalt im Heimatland Identitätsdokumente zu beschaffen und die Beschaffung einer Geburtsurkunde ohne persönliche Vorsprache im Heimatland möglich sei. Dem Antragsteller ist danach zunächst eine angemessene Zeitspanne einzuräumen, um sich auf diesem Wege um die Beschaffung von Identitätsdokumenten zu bemühen, bevor ein "Vertretenmüssen" im Sinne des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG angenommen werden kann. [...]