Zuständigkeit für Erteilung einer Beschäftigungsduldung:
"In Baden-Württemberg ist für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO landesweit das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig."
(Amtlicher Leitsatz)
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Für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG ist nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO ist dieses in Bezug auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer landesweit zuständig für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG. Dass die Regelung lediglich auf Duldungen nach § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG Bezug nimmt, es sich bei der begehrten Beschäftigungsduldung indes um eine solche nach § 60d AufenthG handelt, steht der landesweiten Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht entgegen. Denn ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts des § 60d Abs. 1 AufenthG handelt es sich bei der Beschäftigungsduldung nicht um eine eigene "Duldungsart", sondern um eine Duldung "nach § 60a Abs. 2 Satz 3" AufenthG, für deren Erteilung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig ist. [...]