VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 - asyl.net: M29005
https://www.asyl.net/rsdb/m29005
Leitsatz:

Zuständigkeit für Erteilung einer Beschäftigungsduldung:

"In Baden-Württemberg ist für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO landesweit das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Studium, Beschäftigungsduldung, Zuständigkeit, Integration, Landesweite Zuständigkeit, Regierungspräsidium Karlsruhe
Normen: AufenthG § 60d Abs. 1, AAZuVO § 8 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG ist nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO ist dieses in Bezug auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer landesweit zuständig für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG. Dass die Regelung lediglich auf Duldungen nach § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG Bezug nimmt, es sich bei der begehrten Beschäftigungsduldung indes um eine solche nach § 60d AufenthG handelt, steht der landesweiten Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht entgegen. Denn ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts des § 60d Abs. 1 AufenthG handelt es sich bei der Beschäftigungsduldung nicht um eine eigene "Duldungsart", sondern um eine Duldung "nach § 60a Abs. 2 Satz 3" AufenthG, für deren Erteilung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig ist. [...]