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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 19.11.2020 - IV 205 - 292-5/2015-1550/2020-73867/2020 - asyl.net: M29020
https://www.asyl.net/rsdb/m29020
Leitsatz:

Schleswig-Holsteinische Weisung zur "Duldung light":

Eine "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" soll entgegen den Anwendungshinweisen des BMI nur dann erteilt werden, wenn die Passlosigkeit oder fehlende Identitätsklärung tatsächlich kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Duldung, Identitätsfeststellung, Duldung für Personen mit ungeklärter Identität, Kausalität, Passbeschaffung, Mitwirkungspflicht, Identitätsklärung,
Normen: AufenthG § 60b,
Auszüge:

[...]

Das BMI vertritt in Punkt 1.9.der Anwendungshinweise zu § 60b AufenthG vom 14.04.2020
(siehe Anlage) die Rechtsauffassung, dass eine Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit
ungeklärter Identität" auch dann erteilt werden kann, wenn die Abschiebung aus anderen -
nicht von der betroffenen Person zu vertretenen Gründen - nicht vollzogen werden kann.

Das MILIG teilt diese Ansicht des BMI nicht und geht aufgrund des eindeutigen Wortlauts
des § 60b AufenthG von einem echten Kausalitätserfordernis aus: Eine Duldung nach § 60b
AufenthG kann demnach nur dann erteilt werden, wenn der Vollzug der Abschiebung
unmöglich ist und dies auf spezifischen, vom Ausländer zu vertretenden Gründen beruht.
Tritt neben den Umstand der ungeklärten Identität bzw. des Nichtvorhandenseins eines
Passes noch ein weiteres selbständiges Abschiebungshindernis [ein], das die Person nicht
zu vertreten hat, kommt eine Duldung nach § 60b AufenthG folglich nicht in Betracht (so u.a.
auch das VG Cottbus in seinem Beschluss vom 28.05.2020, siehe Anlage). [...]