Voraussetzungen einer Verteilung nach unerlaubter Einreise:
"1. Zu der Frage, ob (nur) die Ausländerbehörde bei Erlass der Vorspracheverpflichtung oder (auch) die die Verteilung veranlassende Behörde zu prüfen hat, ob der Betroffene zu dem nach § 15a AufenthG zu verteilenden Personenkreis gehört.
2. Zu der Frage, ob die erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesene deutsche Staatsangehörigkeit eines minderjährigen Kindes, mit dem die ausländische Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebt, die Vollstreckung des Verteilungsbescheides bezüglich der Mutter hindern würde.
3. Zum (Nicht-)Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind einer verheirateten Ghanaerin aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht durch einen Deutschen."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
a) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen handelt es sich bei dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG um ein gestuftes Verfahren. Dabei sind "zwingende Gründe" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen sind und von dieser bei einer Entscheidung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG über die Vorspracheverpflichtung zu prüfen. Diesem Verfahrensabschnitt kommt eine Filterfunktion zu (OVG Bremen, Beschl. v. 25. 06.2014 – 1 B 30/14, juris Rn. 5). Es ist nicht Aufgabe der die Verteilung veranlassenden Behörde, beim Erlass des Verteilungsbescheides das Vorhandensein zwingender Gründe erneut zu prüfen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.01.2014 – 1 B 290/13, juris Rn. 13). Die beiden Verfahrensstufen sind aber insoweit miteinander verknüpft, als die Verteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die Vorspracheverpflichtung vollziehbar ist (OVG Bremen, Beschl. v. 25. 06.2014 – 1 B 30/14, juris Rn. 6). Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren – ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.). Allerdings sind die Anforderungen an ein solches Vollstreckungshindernis höher als die Anforderungen an einen "zwingenden Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 – 2 B 316/18, juris Rn. 8).
b) Ob die Antragsgegnerin bei Erlass des Verteilungsbescheides die Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 2. hätte prüfen müssen oder ob dies allein Sache der Ausländerbehörde im Rahmen des Erlasses der Vorspracheverpflichtung war, ist ungeklärt. Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob die "Filterfunktion" der Vorspracheverpflichtung sich nur auf das (Nicht-)Vorliegen "zwingender Gründe" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG erstreckt, oder auch darauf, ob der Betroffene überhaupt zum Kreis der nach § 15a AufenthG zu verteilenden Personen gehört. Für letzteres könnte der Zweck der Vorspracheverpflichtung sprechen, die sicherstellen soll, dass Umstände, die einer Verteilung entgegenstehen, frühzeitig berücksichtigt und die betroffenen Personen aus dem Verteilungsverfahren herausgenommen werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25. 06.2014 – 1 B 30/14, juris Rn. 5; Beschl. v. 08.03.2013 – 1 B 13/13, juris Rn. 2). Dagegen könnte sprechen, dass nur bezüglich der "zwingenden Gründe" nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ein Nachweis vor Veranlassung der Verteilung vorgeschrieben ist, während bezüglich der Frage, ob eine Person überhaupt zu dem nach § 15a AufenthG zu verteilenden Personenkreis gehört, weder spezielle Präklusionsregeln noch besondere Geltendmachungserfordernisse normiert sind.
c) Bezüglich der Antragstellerin zu 1. hätte sich aus einer deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 2., der ihr minderjähriges Kind ist und mit dem sie in Haushaltsgemeinschaft lebt, ein der Verteilung und damit schon dem Erlass einer Vorspracheverpflichtung entgegenstehender zwingender Grund ergeben können, wenn sie diesen Umstand vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen hätte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.03.2013 – 1 B 13/13, juris Rn. 3 f.; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2015 – 1 Bs 159/15, juris Rn. 10; OVG NW, Beschl. v. 17.03.2017 – 18 B 267/17, juris Rn. 5 ff.). Ob die erst nach Veranlassung der Verteilung geltend gemachte deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes aber sogar ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung der ausländischen Mutter darstellt, hatte der Senat bisher nicht zu entscheiden. [...]