Verfahren zur Überprüfung der betrügerischen Erlangung oder Verwendung der europäischen Sozialversicherungskarte E 101:
1. Die Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Arbeitgeber befasst sind, dem zur Last gelegt wird, Bescheinigungen E 101 auf betrügerische Weise erlangt oder benutzt zu haben, dürfen nur dann das Vorliegen eines Betrugs feststellen und infolgedessen diese Bescheinigungen außer Acht lassen, wenn sie sich zuvor vergewissert haben,
- dass das in Art. 84a Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren unverzüglich eingeleitet wurde, so dass die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats in die Lage versetzt wurde, den Vorwurf umgehend zu überprüfen und
- dass eine solche Überprüfung nicht erfolgt ist und auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung genommen wurde.
2. Wird ein Arbeitgeber wegen Betruges unter Verstoß gegen das Unionsrecht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, darf er nicht allein aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung an die Arbeitnehmer oder eine Versorgungseinrichtung verurteilt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
1. Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ist dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Arbeitgeber befasst sind, dem zur Last gelegt wird, Bescheinigungen E 101, die gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat ausüben, ausgestellt wurden, auf betrügerische Weise erlangt oder benutzt zu haben, nur dann das Vorliegen eines Betrugs feststellen und infolgedessen diese Bescheinigungen außer Acht lassen dürfen, wenn sie sich zuvor vergewissert haben,
- dass das in Art. 84a Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren unverzüglich eingeleitet wurde, so dass der zuständige Träger des Ausstellungsmitgliedstaats in die Lage versetzt wurde, im Licht der vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden, zu überprüfen, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt worden waren, und
- dass der zuständige Träger des Ausstellungsmitgliedstaats es unterlassen hat, eine solche Überprüfung vorzunehmen und innerhalb einer angemessenen Frist zu diesen Anhaltspunkten Stellung zu nehmen und die fraglichen Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zurückzuziehen.
2. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 647/2005, und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass sie in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber im Aufnahmemitgliedstaat wegen eines dort als Betrug eingestuften Delikts unter Verstoß gegen das Unionsrecht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, ein nach dem innerstaatlichen Recht an die Rechtskraft strafgerichtlicher Entscheidungen gebundenes Zivilgericht dieses Mitgliedstaats daran hindern, den Arbeitgeber allein aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung an die Arbeitnehmer oder eine Versorgungseinrichtung dieses Mitgliedstaats, die dem Betrug zum Opfer gefallen sind, zu verurteilen. [...]