Keine Flüchtlingsanerkennung für koptische Christen aus Ägypten:
"1. Es besteht in Ägypten keine staatliche Gruppenverfolgung der koptischen Christen.
2. Die staatlichen ägyptischen Behörden sind grundsätzlich willens und in der Lage, koptische Christen zu schützen.
3. Koptischen Christen steht grundsätzlich in den Großstädten im nördlichen Ägypten ein interner Schutz zur Verfügung."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
24 aa) Es besteht in Ägypten keine staatliche Gruppenverfolgung der koptischen Christen. Ein entsprechendes staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nicht feststellen. Der Senat geht dabei nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnismittel von folgendem Sachverhalt aus:
25 Die Kopten sind eine ethnisch-religiöse Bevölkerungsgruppe in Ägypten. Das Christentum hat sich in Ägypten bereits im 1. Jahrhundert etabliert. Die weitaus meisten Kopten gehören der Koptisch-Orthodoxen Kirche an, daneben gibt es katholische, protestantische und konfessionslose Kopten. Der Anteil der koptischen Christen an der Bevölkerung wird auf acht bis zehn Prozent geschätzt. Hauptsiedlungsgebiete sind die Gouvernements Asyut, Al-Minya und Qina in Oberägypten sowie die großen Städte wie Kairo und Alexandria (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt; U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians). 26 Religion spielt für die ägyptische Identität eine zentrale Rolle. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Gesetzgebung. Die Verfassung garantiert die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern und Ausübung religiöser Riten bleiben allerdings den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Diese anerkannten Religionen dürfen Statusangelegenheiten wie Ehe, Scheidung und Erbrecht in eigener Verantwortung regeln, die Entscheidungen werden staatlich anerkannt. Die Verfassung räumt den koptischen Christen dieselben Rechte und Freiheiten wie allen anderen Ägyptern ein, die Bedeutung der koptischen Christen in der ägyptischen Geschichte wird in der Verfassung benannt. Die Koptisch-Orthodoxe Kirche wird vom Staat als offizielle Vertretung der koptischen Christen anerkannt. Seit August 2016 sind der Bau und die Renovierung von Kirchen gesetzlich geregelt. Es bestehen danach staatliche Restriktionen, andererseits wird für den Kirchenbau Rechtssicherheit geschaffen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt; U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians).
27 Das sog. Blasphemie-Gesetz (Artikel 98f des ägyptischen Strafgesetzbuches) schützt alle anerkannten Religionsgemeinschaften, wird aber überproportional häufig gegen Christen angewandt. Etwa die Hälfte der Anklagen richten sich gegen Christen (Auswärtiges Amt an VG Greifswald vom 10.10.2017).
28 Die Konversion vom Islam zum Christentum ist im geschriebenen staatlichen Recht nicht sanktioniert, aber nach islamischem Recht verboten. Die Aufgabe des islamischen Glaubens führt für die Betroffenen zu massiven Problemen und wird von Behörden und Islamisten vielfach als Verunglimpfung des Islam angesehen. Missionierung für das Christentum ist gefährlich. Die Annahme des muslimischen Glaubens ist dagegen problemlos möglich (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt; U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians).
29 Der Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche Tawandros II unterstützt öffentlich die Regierung von Präsident Sisi. Der Präsident nahm mehrmals am Weihnachtsgottesdienst der koptisch-orthodoxen Kirche teil und kondolierte anlässlich der Ermordung koptischer Christen durch den Islamischen Staat. Im Januar 2019 eröffnete er die koptische Kathedrale "Cathedral of the Nativity of Christ" in der neuen administrativen Hauptstadt Ägyptens. Präsident Sisi spricht sich öffentlich für religiöse Toleranz und Verständigung aus. Eine systematische staatliche Diskriminierung und Verfolgung von koptischen Christen finden nicht statt.
30 Koptische Christen unterliegen gleichwohl de facto strukturellen Benachteiligungen und werden häufig gesellschaftlich diskriminiert. Im Staatsdienst sind sie stark unterrepräsentiert, in der Wirtschaft und in den freien Berufen dagegen überdurchschnittlich erfolgreich. Von den reichsten ägyptischen Unternehmern sind ein Drittel Kopten. Führungspositionen in Universitäten und Krankenhäusern sind Kopten verwehrt, in der Armee und der Polizei gibt es nur wenige Kopten. Die Lage für koptische Christen ist in ländlichen, traditionell geprägten Strukturen, insbesondere in Oberägypten, in der Tendenz schwieriger als in den urbanen Zentren. Besonders betroffen sind Gebiete mit einem hohen christlichen Bevölkerungsanteil und von starker Armut betroffene Kopten (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt; U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians).
31 Aus diesen Feststellungen ergibt sich kein staatliches Verfolgungsprogramm gegen koptische Christen. Die allgemeine Diskriminierung betrifft vor allem die Berufsausübung und beinhaltet auch mangels hinreichender Schwere keine Verfolgungshandlungen im Sinne von schwerwiegenden Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte gemäß § 3a Abs. 1 AsylG. Der Umstand, dass der Straftatbestand der Blasphemie überproportional, aber nicht ausschließlich auf Christen angewandt wird, erklärt sich schon daraus, dass es bei lokalen Auseinandersetzungen mit der muslimischen Mehrheitsbevölkerung (dazu sogleich) häufig zu entsprechenden Anzeigen kommt. Angesichts vergleichsweiser geringer Zahlen (vgl. Minority Rights Group International vom 02.01.2019: Justice Denied, Promises Broken: The Situation of Egypt’s Minorities Since 2014 und die Datenbank "Eshhad", die für den Zeitraum Juli 2012 bis November 2019 gegen Christen 16 Fälle benennt) ergibt sich aber auch daraus kein genügender Hinweis für ein staatliches Verfolgungsprogramm.
32 bb) Die wegen des Fehlens eines staatlichen Verfolgungsprogramms für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Der Senat legt seiner Entscheidung dabei folgenden Sachverhalt zugrunde:
33 Es kommt immer wieder zu terroristischen Angriffen auf Kopten und koptische Kirchen. Im Dezember 2016 tötete ein Selbstmordattentäter während eines Gottesdienstes der Markuskathedrale in Kairo 29 Menschen, es gab 49 Verletzte. Im Februar 2017 töteten militante Islamisten sieben Kopten im Gouvernement Schimal Sina (nördliche Halbinsel Sinai). Am 9. April 2017 überfiel der Islamische Staat zwei Gottesdienste in Tanta und Alexandria. Dabei wurden 43 Personen getötet und über 136 Personen verletzt. Im Mai 2017 erschoss ein bewaffneter Mann 29 Menschen in einem Bus, weil sie sich weigerten, ihren Glauben abzulegen. Im November 2018 entführten Militante drei Busse mit Christen, es gab sieben Tote und 13 Verletzte. Sicherheitskräfte berichten von weiteren versuchten Anschlägen (Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt).
34 Christen sind vor allem in ländlichen Gebieten immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020). Die meisten Ägypter leben und arbeiten dagegen zusammen, ohne dass die religiöse Zugehörigkeit eine Rolle spielt, vor allem in städtischen Gebieten. Allerdings können auch kleinere Auseinandersetzungen wie Nachbarschaftsstreitigkeiten religiös aufgeladen werden und zu lokalen Auseinandersetzungen werden, vor allem in Oberägypten. Dabei handelt es sich in der Regel um Vandalismus und die Zerstörung von Eigentum. Übergriffe, bei denen Christen getötet und Kirchen angegriffen werden, kommen dagegen selten vor (Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt). Traditionelle Vorstellungen von Blutrache und kollektiver Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens noch immer vorherrschend (Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten, 24.07.2019).
35 Nach der Datenbank "Eshhad" gab es im Jahr 2019 bei religiös motivierten gewaltsamen Übergriffen zwei Todesfälle, fünf Körperverletzungen und eine Entführung. Im Jahr 2018 waren es noch 13 Todesfälle, 40 Körperverletzungen und 21 Entführungen (vgl. im Einzelnen dazu OVG Münster, Urt. v. 03.03.2020 – 21 A 920/17.A –, juris Rn. 81 ff. m.w.N.).
36 Das Risiko für Übergriffe ist im Einzelfall für folgende Gruppen erhöht: Personen, die zum koptischen Christentum konvertiert sind, Personen, die am Bau oder Wiederaufbau von Kirchen beteiligt sind, welche angegriffen bzw. beschädigt worden sind, Personen, die ernsthaft der Missionierung beschuldigt werden sowie Personen, die ernsthaft beschuldigt werden, eine körperliche oder emotionale Beziehung mit einer muslimischen Frau zu unterhalten (U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians).
37 Nach diesen Feststellungen wird in Ägypten die für die Annahme einer Gruppenverfolgung gegen koptische Christen erforderliche Verfolgungsdichte nicht erreicht. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen (§ 3d Abs. 1 AsylG) zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 15).
38 Angesichts des Umstands, dass die Bevölkerung in Ägypten knapp 100 Millionen Menschen zählt, leben bei einem geschätzten Bevölkerungsanteil von wenigstens acht Prozent mindestens knapp 8 Millionen koptische Christen in Ägypten. In Ansehung der zuvor dargestellten Anzahl von Verfolgungsfällen bestand im Jahr 2018 eine Wahrscheinlichkeit, als koptischer Christ Opfer eines flüchtlingsschutzrelevanten Übergriffs zu werden, von etwa 1 zu 100.000, im Jahr 2019 von etwa 1 zu 1.000.000. Der Höhepunkt nichtstaatlicher Gewalt gegen Christen war in Ägypten im Jahr 2016 bis Anfang 2017 zu beobachten. Die Zahl der Berichte über Übergriffe ist in den Jahren 2018 und 2019 zurückgegangen und seitdem weiter gesunken (U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians). Damit ist die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte offensichtlich nicht erreicht (OVG Münster, Urt. v. 03.03.2020 – 21 A 814/17.A –, juris Rn. 94). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Annahme, dass bei einem Risiko von 1 zu 1.000, innerhalb eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, revisionsgerichtlich nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 11/10 –, juris Rn. 20 zu § 60 abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Dieser Maßstab lässt sich wegen des identischen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes auf die Prüfung der notwendigen Verfolgungsdichte übertragen. Es gibt nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der koptischen Christen im Jahr 2020 verschlechtert hat.
39 c) Der Kläger kann gegen die befürchteten Verfolgungshandlungen zudem den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG). Schutz vor Verfolgung kann vom Staat geboten werden, sofern er willens und in der Lage ist, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (§ 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). [...]
42 Der Staat geht seit 2014 grundsätzlich gegen terroristische Angriffe und lokale Übergriffe auf koptische Christen vor. Es kommt zu harten Strafen gegen terroristische Attentäter einschließlich der Todesstrafe (US State Department vom 10.06.2020: Egypt 2019 International Religious Freedom Report). Der Staat bemüht sich erkennbar, Kirchen und christliche Institutionen durch bewaffnete Sicherheitskräfte an den Eingängen zu schützen (Refugee Documentation Centre (Ireland) vom 16.07.2019: Information on the Relationship/Conflict between Christians and Muslims). Die Sicherheitslage der Christen hat sich in den letzten Jahren verbessert (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020; Auswärtiges Amt an VG Würzburg vom 29.08.2018). Im Norden der Halbinsel Sinai herrscht seit 2013 Ausnahmezustand. Der ägyptische Staat geht dort militärisch gegen militante Islamisten vor (Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten).
43 Die ägyptische Führung ist sich der Bedeutung lokaler Gewaltausbrüche bewusst und geht grundsätzlich dagegen vor. Das Engagement der lokalen Behörden kann je nach Einzelfall unterschiedlich stark sein (Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt). Ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden ist nicht immer gewährleistet (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020), diese reagieren mitunter zu langsam auf Gewaltakte (ACCORD vom 18.03.2019: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Lage der koptischen Christen). Soweit funktionierende staatliche Strukturen fehlen, spielen in den ländlichen Gebieten Oberägyptens traditionelle Streitschlichtungsmechanismen (Aussöhnungssitzungen unter Beteiligung religiöser Führungspersonen) eine große Rolle. Diese sind zwar auf gütliche Einigung angelegt, Christen werden dabei aber strukturell benachteiligt (Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten). Die erzielten Einigungen werden von den staatlichen Strafverfolgungsbehörden oftmals zum Anlass genommen, von Strafverfolgung abzusehen, weshalb die muslimische Mehrheitsbevölkerung vielfach nicht damit rechnen muss, für Gewaltakte sanktioniert zu werden. Das formale Justizsystem verfehlt in diesen Fällen seine Schutzfunktion gegenüber den Opfern (Minority Rights Group International vom 02.01.2019: Justice Denied, Promises Broken: The Situation of Egypt’s Minorities Since 2014). Grundsätzlich sind die staatlichen Behörden jedoch willens und in der Lage, koptische Christen zu schützen. Die gesellschaftliche Diskriminierung der Kopten hat jedoch Auswirkungen auf das Maß der Schutzgewährung durch die jeweiligen Sicherheitsverantwortlichen (U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians).
44 d) Der Kläger kann schließlich auch deshalb die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen, weil ihm jedenfalls in den Großstädten im nördlichen Ägypten interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG).
45 Der Kläger hat in diesem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). In den Ballungsräumen leben zahlreiche Kopten weitgehend normal und unbehelligt (Auswärtiges Amt an VG Köln vom 29.05.2017). Koptische Christen ziehen vielfach in Ägypten um, um lokalem Druck zu entgehen oder der Entscheidung einer Aussöhnungssitzung zu folgen (U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians). Die Sicherheitslage ist für koptische Christen in den urbanen Zentren tendenziell besser als auf dem Land (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt). Auch die vom Kläger geschilderten Übergriffe gegen ihn begründen keine Verfolgungsfurcht im Gebiet der internen Schutzmöglichkeit. Es wurde weder vorgetragen noch ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die privaten Dritten aus der Heimatregion des Klägers in al-Minya, vor denen der Kläger nach seinen Angaben geflohen ist, diesen in einer ägyptischen Großstadt aufsuchen und gewalttätig behandeln würden. Dafür ist auch wegen des eingetretenen Zeitablaufs kein Anlass ersichtlich.
46 Der Kläger kann sicher und legal in diesen Landesteil reisen und wird dort aufgenommen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Bewegungsfreiheit im Inland ist gesetzlich garantiert (Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten). Ägyptische Staatsangehörige können sich im Land frei bewegen und niederlassen (Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt). [...]