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VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Urteil vom 04.03.2021 - 12 K 1830/16.A - asyl.net: M29472
https://www.asyl.net/rsdb/m29472
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht aus Syrien:

1. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da ihm eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht.

2. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dem Kläger wegen Verweigerung des Militärdienstes im syrischen Bürgerkrieg, welcher völkerrechtswidrige Handlungen umfassen würde, Strafverfolgung oder Bestrafung droht.

3. Die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen dieser Verfolgungshandlung und einem in der Person des Klägers liegenden Verfolgungsgrund ist gegeben.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 EZ gg. Deutschland (Asylmagazin 12/2020, S. 424 ff.) - asyl.net: M29016)

Schlagwörter: Syrien, Upgrade-Klage, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Verfolgungsgrund, politische Verfolgung, Asylrelevanz, Verknüpfung, Verfolgungshandlung, Rückkehrgefährdung, Nachfluchtgründe, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Wehrdienstverweigerung, EuGH, EZ gg. Deutschland, EZ, Flüchtlingsanerkennung, Strafverfolgung wegen Verweigerung von völkerrechtswidrigem Militärdienst,
Normen: RL 2011/95 Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2011/95 Art. 10, RL 2011/95 Art. 12, AsylG § 3, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3b,
Auszüge:

[...]

Dem Kläger droht für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil er den Militärdienst als Wehrpflichtiger in der syrischen Armee verweigert, sodass sich die begründete Furcht vor Verfolgung aus §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG ergibt. Die ihm drohende Bestrafung stellt sich als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. Danach kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen (hierzu 1.). Insoweit besteht auch die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung (hierzu 2.). Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, weil er vor seiner Ausreise den Dienst als Wehrpflichtiger verweigerte und daher unmittelbar mit entsprechender Bestrafung respektive Verfolgung rechnen musste (hierzu 3.).

1. Der Kläger hat vor seiner Ausreise aus Syrien im November 2015 den Militärdienst in der syrischen Armee verweigert. [...]

Bezogen auf die Umstände in Syrien ist festzuhalten, dass alle Männer ab dem 18. Lebensjahr bis zum 42. Lebensjahr der Wehrpflicht unterliegen, wobei eine Verweigerung aus Gewissensgründen oder die Ableistung eines Ersatzdienstes nicht möglich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 29, juris). Die Einberufung erfolgt entweder durch einen an den Wehrpflichtigen gerichteten Einberufungsbescheid oder durch öffentliche Aufrufe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 31, juris, m.w.N., die sich mit den Erkenntnissen des Gerichts decken). Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg umfasste der syrische Bürgerkrieg zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Syrien im Herbst 2015 Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die auch durch die syrische Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen begangen wurden (OVG Berlin-Brandenburg, aaO, Rn. 58f., juris). Dieser Beurteilung schließt sich das erkennende Gericht auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die Lage in Syrien an. Strafrechtliche  Sanktionen für Wehrdienstverweigerer und Deserteure sind in Syrien gesetzlich geregelt. Gegenüber demjenigen, der sich trotz der Einberufung innerhalb einer bestimmten Zeit nicht zum Wehrdienst meldet, wird sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten je nach den tatsächlichen Umständen gemäß Art. 99 des Militärstrafgesetzbuches (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, juris Rn. 47ff., unter Verweis auf Legislative Decree No. 61/1950 in der Übersetzung des UNHCR) eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt. Desertion ins Ausland wird mit noch höheren Freiheitsstrafen (je nach Tatbestand gemäß Art. 101 Militärstrafgesetzbuch bis zu 15 Jahren), Überlaufen zum Feind bzw. Desertion angesichts des Feindes wird mit Todesstrafe bzw. lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet (Art. 102 Militärstrafgesetzbuch). Diese Strafen werden auch tatsächlich verhängt (OVG Berlin-Brandenburg, aaO). Dem Gericht sind aus vergleichbaren Verfahren Fälle bekannt, im Rahmen derer die asylsuchenden Kläger nach ihrer Ausreise aus Syrien in Abwesenheit strafrechtlich verurteilt wurden. Neben die gesetzlich normierte Strafe treten mitunter extralegale Strafen, wie etwa der unmittelbare Einsatz an der Front, die die Qualität von Verfolgungshandlungen erreichen (OVG-Berlin-Brandenburg, aaO, juris Rn. 49; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A - juris Rn. 40 und 46).

Bezogen auf die in der Person des Klägers liegenden Umstände ist festzuhalten, dass der Kläger im Alter von 21 Jahren aus Syrien ausgereist ist. Er hatte damit zwar das Alter von 18 Jahren und somit den Zeitpunkt des Eintritts der ihn treffenden Wehrpflicht überschritten. Jedoch war er insoweit wegen seines Studiums vom Wehrdienst zurückgestellt. Ferner musste er sein Studium kriegsbedingt abbrechen, so dass für ihn keine weitere Rückstellung in Betracht kam. Bis zu seiner Ausreise hat sich der Kläger innerhalb Syriens auf der Flucht befunden und war, wie er in Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, zeitweise obdachlos. Eine Beteiligung am Krieg in Syrien kommt für den Kläger aus Gewissensgründen nicht in Frage.

Das Gericht ist gemessen hieran davon überzeugt, dass der Kläger durch seine Ausreise den Militärdienst als Wehrpflichtiger aus Gewissensgründen verweigert hat. Es besteht insoweit kein Anlass, an dem Vorbringen des Klägers zu zweifeln. Ferner ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausreise – vor dem Hintergrund des vom Kläger glaubhaft geschilderten Schicksals – die einzige Möglichkeit war, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Dabei steht für das Gericht auch fest, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise der Wehrdienst des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbar oder unmittelbar Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen umfasst hätte. Schließlich steht aus Sicht des Gerichts auch fest, dass für den Kläger vor seiner Ausreise eine derartige – mitunter extralegale – Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstand, da er sein Studium beendet hatte, nicht bereit war, den Wehrdienst zu leisten, und weiterer Aufschub der Wehrpflicht für ihn nicht mehr möglich war.

2. Diese Verfolgungshandlung knüpft auch an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG an. Danach muss zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund eine Kausalität bestehen, d. h. im vorliegenden Verfahren muss die Strafverfolgung oder Bestrafung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen gerade an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpfen (zu entsprechenden Regelungen der Qualifikationsrichtlinie vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 44, 50). Dem EuGH zufolge spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 54 ff.). Dies wird u.a. damit begründet, dass die Verweigerung des Militärdienstes vor allem dann, wenn diese mit schweren Sanktionen bewehrt sei, die Annahme erlaube, es liege ein starker Wertekonflikt oder ein Konflikt politischer oder religiöser Überzeugungen zwischen dem Betroffenen und den Behörden des Herkunftslandes vor. Ferner bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 59 f.). Ein Sonderfall besteht lediglich dann, wenn es um das Regelbeispiel des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU geht. Nur für diese Konstellation nimmt der EuGH an, dass ein unmittelbarer Beweis für die Verknüpfung zwischen Strafverfolgung und Verfolgungsgrund "besonders schwer" zu erbringen sei, und gelangt deshalb zu einer schutzorientierten Auslegung, indem er - zudem in einem systematisch von Kriegsverbrechen geprägten Bürgerkrieg - eine "hohe Wahrscheinlichkeit" bejaht, dass die Verweigerung des Militärdienstes als Akt politischer Opposition verstanden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 109.18 –, Rn. 64, juris).

Gemessen daran spricht hier alles dafür, dass die syrische Regierung dem Kläger im November 2015 wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zugeschrieben hätte, der kausal für die ihm drohende Verfolgungshandlung - Strafe oder Bestrafung - gewesen wäre, vgl. auch § 3b Abs. 2 AsylG.

Die von dem EuGH angesprochenen Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für die Kausalität zwischen der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 55) bestanden auch für den Kläger, der im Übrigen deutlich gemacht hat, dass seine Wehrdienstverweigerung nicht allein auf einer allgemeinen Furcht vor dem Krieg beruhte, sondern diese letztlich aus Gewissensgründen erfolgte.

3. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts im November 2015 vorverfolgt im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU aus Syrien ausgereist. Als vorverfolgt gilt, wer seinen Heimatstaat entweder vor bereits eingetretener oder vor unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45/92 – juris Rn. 9 ff.). Die insoweit gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45/92 – juris Rn. 10).

Gemessen daran stand für den Kläger vor seiner Ausreise eine Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes unmittelbar bevor. Neben die fehlende Bereitschaft zum Wehrdienst trat der Umstand, im Hinblick auf das beendete Studium keinen weiteren Aufschub der Wehrpflicht erlangen zu können. Auch ohne dass der Kläger einen Einberufungsbescheid erhalten hatte, bestand jederzeit die Gefahr, an einem der in dichtem Netz in ganz Syrien verteilten Checkpoints aufgegriffen und bestraft bzw. extralegal bestraft zu werden. Die damit bestehende gesetzliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, kann vorliegend nicht durch stichhaltige Gründe entkräftet werden. Insbesondere haben sich die in der Vergangenheit wiederholt vom syrischen Regime ausgesprochenen Amnestien für Wehrdienstverweigerer als nahezu wirkungslos erwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, juris Rn. 10; Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, Stand 4. Dezember 2020, S. 12). [...]