VG Trier

Merkliste
Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 12.04.2021 - 9 K 2628/20.TR - asyl.net: M29533
https://www.asyl.net/rsdb/m29533
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für kurdischen Mann aus der Türkei:

Personen, denen von türkischen Sicherheitskräften vorgeworfen wird, kurdische Autonomiebewegungen zu unterstützen, ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze bei der Strafverfolgung (vermeintlicher) Regimegegner*innen  in der Türkei nicht gewährleistet ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Türkei, Kurden, PKK, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Ermittlungsverfahren, politische Verfolgung, Strafverfahren,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Nach dieser Maßgabe steht dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft, widerspruchsfrei und nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden aufgrund einer unterstellten "Unterstützung von terroristischen Organisationen" droht. Auch Rückfragen vermochte der Kläger spontan und widerspruchsfrei [zu] beantworten, so dass an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt kein Zweifel besteht.

Der Kläger kann im Fall einer Rückkehr in die Türkei insbesondere auch nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren rechnen, da dass gegen ihn bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht lediglich der jedem Staat grundsätzlich zustehenden Strafverfolgung dient, sondern der Verfolgung vermeintlicher Regimegegner in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - Au 4 K 19.31736 -, BeckRS 2020, 18404). Der Kläger ist als vermeintlicher "Aktivist" oder Unterstützer kurdischer Freiheitsbestrebungen ins Visier der türkischen Behörden geraten. Dies wird insbesondere auch durch den von dem Kläger vorgelegten "Haftbefehl" des Amtsgerichts ... vom ... 2019 bestätigt, der den Tatvorwurf (in weitgehender Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers) substantiiert und zugleich die drohende Gefahr einer Verfolgung bestätigt. Dabei ist der Beklagten insoweit zuzusprechen, dass die äußeren Umstände des Haftbefehls (insbesondere die Frage, wie und von wem genau dieser beschafft wurde) fraglich geblieben sind. Indes schließt sich das Gericht insoweit den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers an: Der Kläger selbst entstammt einfachen Strukturen und besitzt keinerlei juristische oder gesellschaftspolitische Vorbildung. Sein Unwissen über die genauen Umstände der formellen Beschaffung des Haftbefehls (ob z.B. sein Sohn dem beauftragten Anwalt eine Vollmacht gegeben hat, ob der Haftbefehl zunächst dem Anwalt zugesandt wurde oder direkt dem Sohn des Klägers) begründet deshalb keine durchgreifenden Zweifel an der Authentizität des Haftbefehls. [...]