OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.03.2021 - 13 ME 75/21 (Asylmagazin 6/2021, S. 242 f.) - asyl.net: M29554
https://www.asyl.net/rsdb/m29554
Leitsatz:

Anspruch auf Duldung bei Passlosigkeit:

1. Ist die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (hier Passlosigkeit) unmöglich, so ist der betroffenen Person eine Duldung zu erteilen, ohne dass es hierzu eines förmlichen Antrags bedarf.

2. Erteilt die zuständige Behörde die Duldung nicht, so kann die betroffene Person die Erteilung im Eilrechtsschutzverfahren geltend machen. Der erforderliche Anordnungsgrund liegt darin, dass der betroffenen Person ohne Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde Strafverfolgung wegen unerlaubten Aufenthalts droht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Duldung, Passlosigkeit, Reisedokument. tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung, Unmöglichkeit der Ausreise, tatsächliche Unmöglichkeit, vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsgrund, Duldungsbescheinigung,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, VwGO § 123,
Auszüge:

[...]

2 Dieses Eilbegehren des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sowohl einen Anordnungsgrund (die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung) als auch einen Anordnungsanspruch (auf Aussetzung der Abschiebung) glaubhaft gemacht.

3 1. Ein Anordnungsgrund liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, wie der Antragsteller zu Recht betont, darin, dass dieser mangels einer verfügenden Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Duldung Gefahr läuft, nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen illegalen (und nicht geduldeten) Aufenthalts im Bundesgebiet strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl. Buchstabe c) der genannten Vorschrift). Auch deshalb wird in der Judikatur immer wieder betont, dass das Gesetz grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt (im Sinne einer tatsächlichen Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung) lässt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass ein (vollziehbar) ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 - BVerwG 1 C 23.99 -, BVerwGE 111, 62, juris Rn. 13, noch zu § 55 Abs. 2 AuslG 1990). Dass, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auf Seite 13 ausgeführt hat, die Abschiebung des Antragstellers mangels vorliegender Rückreisedokumente in absehbarer Zeit tatsächlich nicht drohe, ist daher unerheblich. [...]

6 b) Eines förmlichen "Antrags auf Duldung" durch den Antragsteller, etwa im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde, wie sie offenbar der Antragsgegner vermisst, bedurfte es bei der hier in Rede stehenden Art der Duldung nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.3.2010 - 18 B 84/10 -, juris Rn. 6 f.).

7 Denn nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG "ist" die Abschiebung unter den dort genannten Voraussetzungen von Amts wegen (§ 22 Satz 2 Nr. 1, 1. Alt. VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG) durch die Ausländerbehörde auszusetzen, das heißt muss eine Duldung erteilt werden (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 60a Rn. 22). Das in § 81 Abs. 1 AufenthG geregelte Antragserfordernis bezieht sich demgegenüber nur auf "Aufenthaltstitel" (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), zu denen die Duldung nicht zählt, weil damit lediglich vorübergehend von einer Durchsetzung (Vollstreckung) der gesetzlich erzeugten vollziehbaren Ausreisepflicht (§§ 50 Abs. 1, 58 AufentG) im Wege der Abschiebung abgesehen, jedoch keine Entscheidung hinsichtlich einer Legalisierung des Aufenthalts getroffen wird.

8 Im Übrigen kann ein dem Antragsgegner erkennbares Duldungsbegehren zumindest konkludent aus der Führung des vorliegenden Eilrechtsstreits abgeleitet werden.

9 c) Die zwangsweise Rückführung (Abschiebung) des Antragstellers nach Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) ist hier bereits deshalb aus tatsächlichen sowie ggf. zugleich aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil bei diesem ersichtlich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Gestalt sog. Passlosigkeit vorliegt.

10 Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller derzeit nicht über die für eine Abschiebung erforderlichen Reisedokumente verfügt. Hiervon ist insbesondere der Antragsgegner bereits im erstinstanzlichen Eilverfahren ausgegangen (vgl. Schriftsatz v. 16.12.2020, Bl. 39 der GA), und er hält auch im Beschwerdeverfahren daran fest "dass hinsichtlich des Antragstellers derzeit nur tatsächliche Duldungsgründe, mithin das Fehlen der Ausreisedokumente, vorliegen" (vgl. den jüngsten Schriftsatz v. 25.3.2021, Bl. 80 der GA; Hervorhebung durch den Senat). [...]