LSG Niedersachsen-Bremen

Merkliste
Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.03.2021 - L 8 AY 33/16 (Asylmagazin 7-8/2021, S. 300) - asyl.net: M29555
https://www.asyl.net/rsdb/m29555
Leitsatz:

Keine Leistungskürzung bei Einreise mit dem Ziel, einer materiellen Notlage zu entgehen:

1. Die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG setzt voraus, dass der Leistungsbezug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das prägende Motiv für die Einreise nach Deutschland war.

2. Erfolgt die Einreise nach Deutschland, um eine im vorherigen Aufenthaltsland unabweisbare materielle Notlage zu beenden, die der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta/Art. 3 EMRK gleichkommt, so rechtfertigt das Motiv des Leistungsbezugs keine Leistungseinschränkung.

(Leitsätze der Redaktion; Präzisierung von LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.05.2018 - L 8 AY 7/17 - asyl.net: M26266)

Schlagwörter: Sozialrecht, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Anspruchseinschränkung, Einreise um Leistungen zu erlangen, Sozialleistungen, Notlage, extreme Notlage, Existenzminimum, Kausalität, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung, Dublin,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 2, EMRK Art. 3, GG Art. 2, GR-Charta Art. 4
Auszüge:

[...]

22 Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Beurteilung des Einreisemotivs auch die Umstände im Herkunftsland zu berücksichtigen sein können (Senatsurteil vom 24.5.2018 - L 8 AY 7/17 - juris Rn. 31; Senatsbeschluss vom 9.4.2020 - L 8 AY 4/20 B ER - juris Rn. 28; offen gelassen durch Senatsbeschluss vom 4.12.2019 - L 8 AY 36/19 B ER - juris Rn. 5). Auch hier sind stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Wegen des vorliegenden Sachverhaltes sieht sich der Senat aber veranlasst, seine Rechtsprechung über die Maßstäbe für die Beurteilung des Einreisemotivs nach § 1a Nr. 1 AsylbLG a.F. (seit 21.8.2019 § 1a Abs. 2 AsylbLG) zu präzisieren: Erfolgt die Einreise nach Deutschland, um eine im vorherigen Aufenthaltsland unabweisbare materielle Notlage zu beenden, ist das ggf. weitere Einreisemotiv der Lebensunterhaltssicherung durch staatliche Leistungen unter Umständen nicht in der Weise als prägend anzusehen, dass eine Einschränkung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG a.F. gerechtfertigt ist. Dies ist in aller Regel anzunehmen, wenn die leistungsberechtigte Person vor der Einreise einer extremen materiellen Notlage ausgesetzt gewesen ist, die der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK gleichkommt. [...]